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Entscheidung

5 StR 250/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 250/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2002 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 15. Februar 2002 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrün- det verworfen, daß die Strafaussetzung zur Bewährung ent- fällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e 1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Hingegen kann die vom Landgericht ausgesprochene Strafausset- zung zur Bewährung keinen Bestand haben, weil sich der Angeklagte bereits einen längeren Zeitraum in Untersuchungshaft befunden hat, als er an Frei- heitsstrafe zu verbüßen hat; zudem hat das Landgericht rechtsfehlerfrei die im Ausland verbüßte Untersuchungshaft im Verhältnis eins zu zwei ange- rechnet (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Von der Möglichkeit, nach § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB die Untersuchungshaft nicht anzurechnen, hat das Landgericht keinen Gebrauch gemacht. Damit scheidet eine Strafaussetzung bereits be- grifflich aus, weil die verhängte Freiheitsstrafe infolge der Anrechnung der Auslieferungs- und der Untersuchungshaft vollständig verbüßt ist (vgl. BGHSt 31, 25, 27 ff.; Senat, Urt. vom 21. März 2002 – 5 StR 566/01 und Beschl. vom 29. Mai 2002 – 5 StR 105/02; BGH, Beschl. vom 8. Januar 2002 - 3 - – 3 StR 453/01). Die dennoch erfolgte Strafaussetzung zur Bewährung be- schwert den Angeklagten (vgl. BGHSt aaO; Senat aaO; BGH, Beschl. vom 25. November 1998 – 2 StR 514/98). Mit dem Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung sind etwaige Bewährungsauflagen und Weisungen gegen- standslos. Harms Häger Basdorf Gerhardt Brause