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Leitsatz

AnwZ (B) 45/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 45/01 vom 1. Juli 2002 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO § 209 Abs. 1 Satz 4, § 43 c Abs. 1, § 59 b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a; FAO §§ 1 ff, 14 Vollrechtsbeistände alten Rechts, die einer Rechtsanwaltskammer angehö- ren, können das Recht zur Führung der Fachgebietsbezeichnung Insolvenz- recht erwerben. BGH, Beschluß vom 1. Juli 2002 - AnwZ (B) 45/01 - Niedersächsischer AGH wegen Führens der Fachgebietsbezeichnung Insolvenzrecht - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am 1. Juli 2002 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be- schluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs in Celle vom 19. Juli 2001 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstan- denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.782,30 Ä ( 25.000 DM) festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Der Antragsteller ist seit April 1979 als Rechtsbeistand tätig und seit 1980 Mitglied der Antragsgegnerin. Mit Schreiben vom 21. September 2000 hat der Antragsteller beantragt, ihm die Führung der Bezeichnung "Fachbeistand für Insolvenzrecht" zu ge- statten. Durch Bescheid vom 6. Dezember 2000 hat die Antragsgegnerin den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die einschlägigen Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Fachanwaltsordnung ließen es nicht zu, daß Inhaber einer Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung, die z u- gleich Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, auf besondere Kenntnisse im Insolvenzrecht durch einen entsprechenden Fachgebietszusatz hinweisen könnten. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Rechtsauffassung vertreten, daß nach geltendem Recht einem Rechtsbeistand, der Mitglied einer Rechtsan- waltskammer ist, die Fachgebietsbezeichnung Insolvenzrecht nicht verschlos- sen sei. Er hat daher den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die An- tragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauf- fassung des Anwaltsgerichtshofs neu zu bescheiden. Dagegen richtet sich die zugelassene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. - 4 - II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 223 Abs. 3 BRAO), bleibt je- doch in der Sache ohne Erfolg. 1. Nach § 209 Abs. 1 BRAO sind auf Personen, die im Besitz einer unein- geschränkt oder unter Ausnahme lediglich des Sozial- oder Sozialversiche- rungsrechts erteilten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind und die auf ihren Antrag hin in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen wor- den sind, (u.a.) die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung über die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte (§ 43 ff BRAO) sinngemäß anwendbar. Dabei kann der Er- laubnisinhaber nach § 209 Abs. 1 Satz 4 BRAO auf besondere Kenntnisse im Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht oder Sozialrecht (§ 43 c Abs. 1 Satz 2 BRAO) durch den Zusatz "Fachgebiet" mit der Maßgabe hinweisen, daß der Zusatz höchstens zwei dieser Gebiete umfassen darf. Nach § 59 b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BRAO kann die Berufsordnung im Rahmen der Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung die Rechtsgebiete bestimmen, in denen weitere Fachanwaltsbezeichnungen verliehen werden können. Nach § 1 Satz 2 FAO können weitere Fachanwaltsbezeichnungen für das Familienrecht, das Strafrecht und das Insolvenzrecht verliehen werden. Nach dem Beschluß der Satzungsversammlung sollte in der Fachanwaltsord- nung als § 15 Abs. 2 die folgende Regelung aufgenommen werden: "Für Mit- glieder im Sinne des § 209 Bundesrechtsanwaltsordnung gelten die §§ 1 bis 8, 10 bis 14 entsprechend mit der Maßgabe, daß das Recht zur Führung von Fachgebietsbezeichnungen erworben werden kann (§ 209 Abs. 1 Satz 4 - 5 - BRAO)." Diese Vorschrift ist jedoch nie in Kraft getreten, da sie vom Bundes- ministerium der Justiz mit Bescheid vom 7. März 1997 aufgrund § 191 e BRAO aufgehoben wurde (abgedruckt in BRAK-Mitt. 1997, 81). 2. Die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, ein Rechtsbeistand, der eine umfassende Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sin- ne des § 209 Abs. 1 Satz 1 BRAO hat, und der zugleich Mitglied einer Rechts- anwaltskammer ist, habe bei Vorliegen entsprechender Kenntnisse und Erfah- rungen Anspruch darauf, die Fachgebietsbezeichnung "Insolvenzrecht" führen zu dürfen, trifft zu. a) Der Regelung des § 209 Abs. 1 Satz 1 BRAO liegt der Gedanke zu- grunde, daß der von dieser Norm erfaßte Personenkreis (Rechtsbeistände a l- ten Rechts; s. allgemein dazu Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 209 Rn. 1 ff), soweit ihm eine Vollerlaubnis oder eine Erlaubnis unter Ausnahme lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilt wurde, nach dem Umfang der ihm gestatteten Rechtsbesorgung dem Rechtsanwaltsberuf näher steht als dem des Rechtsbeistands nach neuem Recht (Senatsbeschluß vom 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 53/98 - NJW 1999, 1116, 1117). Von daher ist es folgerichtig, daß nach § 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO die für Rechtsanwälte geltenden Vor- schriften der Bundesrechtsanwaltsordnung über die beruflichen Rechte und Pflichten sinngemäß auch auf diese Personen anzuwenden sind. Dies gilt, wie in § 209 Abs. 1 Satz 4 BRAO ausdrücklich bestimmt ist, auch und gerade hin- sichtlich der Frage, ob ein Mitglied einer Rechtsanwaltskammer, das auf einem von ihm zulässigerweise betreuten Rechtsgebiet besondere Kenntnisse erwor- ben hat, hierauf durch einen Zusatz (Fachanwalt, Fachgebiet) besonders hin- weisen darf (vgl. BT-Drucks. 11/8307 S. 20 zu § 209 BRAO in der Fassung des - 6 - Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991, BGBl. I S. 150). Dabei kommen nach dem eindeutigen Wort- laut des Gesetzes alle in der Bundesrechtsanwaltsordnung selbst normierten Fachanwaltsbezeichnungen - Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht und Sozialrecht (§ 43 c Abs. 1 Satz 2 BRAO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patent- anwälte vom 2. September 1994, BGBl. I S. 2278; diese Bestimmung stimmt wörtlich überein mit § 42 a Abs. 2 BRAO in der Fassung des Änderungsgeset- zes vom 29. Januar 1991) - gleichermaßen auch als Fachgebietsbezeichnun- gen für Vollrechtsbeistände alten Rechts in Betracht. Wenn in der geltenden Bundesrechtsanwaltsordnung darauf verzichtet wird, die Vergabe von Fachanwaltsbezeichnungen abschließend zu regeln, sondern es in die Kompetenz des Satzungsgebers gelegt worden ist, die Rechtsgebiete zu bestimmen, in denen weitere Fachanwaltsbezeichnungen vergeben werden können (§ 59 b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BRAO), so liegt dem die Überlegung zugrunde, daß die Rechtsanwaltschaft selbst, rascher als der Gesetzgeber, auf Veränderungen im wirtschaftlichen und rechtlichen Leben, die neue Spezialisierungshinweise erfordern, reagieren kann (BT-Drucks. 12/4993 S. 29, 35). Es versteht sich, daß diese gesetzgeberischen Überlegun- gen mit der Frage, ob die Person, die in dem weiteren Rechtsgebiet vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat und dies durch einen entsprechen- den Zusatz werbewirksam kenntlich machen möchte, Rechtsanwalt oder Voll- rechtsbeistand alten Rechts ist, nichts zu tun hat. Von daher fehlt jede innere Rechtfertigung dafür, Rechtsbeistände allein deshalb anders (schlechter) zu behandeln als Rechtsanwälte, weil für das in Rede stehende Rechtsgebiet - 7 - nicht bereits ausdrücklich kraft Gesetzes, sondern nur auf dem Satzungswege eine Fachanwalts- oder Fachgebietsbezeichnung vorgesehen ist. b) § 15 Abs. 2 FAO in der vom Bundesministerium der Justiz aufgeho- benen Fassung sah vor, daß ein Vollrechtsbeistand entsprechend §§ 1 ff, 14 FAO das Recht zur Führung der Fachgebietsbezeichnung Insolvenzrecht er- werben kann. Der Aufhebungsbescheid des Justizministeriums wurde damit begründet, daß nach dem Wortlaut der Norm (fehlender Hinweis auf § 9 FAO) einem Vollrechtsbeistand in Widerspruch zu § 209 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 43 c Abs. 1 Satz 2 BRAO der Zusatz "Fachgebiet Steuerrecht" verschlos- sen sei (BRAK-Mitt. 1997, 81). Daß demgegenüber gegen das im Einklang mit den Intentionen des Gesetzgebers stehende Anliegen des Satzungsgebers, den Anwendungsbereich der Fachanwaltsordnung auf Vollrechtsbeistände al- ten Rechts zu erstrecken, und zwar auch und gerade insoweit, als es um Rechtsgebiete geht, für die nur kraft Satzungsrechts eine Fachanwaltsbezeich- nung verliehen werden kann, irgendwelche Bedenken des Ministeriums be- standen haben könnten, ist nicht ansatzweise erkennbar. c) Vor diesem Hintergrund ist die von der Antragsgegnerin gezogene Schlußfolgerung, die Aufhebung des § 15 Abs. 2 FAO und das darauf zurück- zuführende Fehlen einer ausdrücklichen "Rechtsbeistandsregelung" in der Fachanwaltsordnung führe dazu, daß es eine Fachgebietsbezeichnung Insol- venzrecht nicht gebe, verfehlt. Vielmehr ist nach allgemeinen Rechtsgrundsät- zen die durch das Eingreifen der Aufsichtsbehörde planwidrig entstandene Lücke in dem autonom gestalteten Regelungskonzept der Satzungsversamm- lung im Einklang mit der ratio legis des § 209 Abs. 1 Satz 4 BRAO und den Motiven des Satzungsgebers durch eine analoge Anwendung der §§ 1 ff FAO - 8 - zu schließen. Jede andere Lösung wäre im übrigen, da sachliche Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung von Rechtsanwälten und Vollrechtsbeistän- den, die sich auf dem Gebiet des Insolvenzrechts spezialisiert haben, rechtfer- tigen könnten, nicht ersichtlich sind, schwerlich mit Art. 3, 12 Abs. 1 Satz 2 GG zu vereinbaren. 3. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung geben dem Senat Anlaß zu folgendem Hinweise: Auch dann, wenn dem Antragsteller die Erlaub- nis zur Rechtsbesorgung unter Ausnahme des Sozial- oder Sozialversiche- rungsrechts erteilt worden sein sollte, wäre allein der Umstand, daß für das Fachgebiet Insolvenzrecht besondere Kenntnisse im materiellen Insolvenzrecht nachzuweisen sind, und zu diesem Rechtsgebiet unter anderem auch das Ar- beits- und Sozialrecht in der Insolvenz gehört (§ 14 Nr. 1 Buchst. i FAO), kein hinreichender Grund, ihm allein deswegen die Möglichkeit, das Recht zur Füh- rung der Fachgebietsbezeichnung Insolvenzrecht zu erwerben, von vornherein zu versagen. Hirsch Basdorf Ganter Schlick Wüllrich Hauger Kappelhoff