Entscheidung
2 StR 120/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 120/02 vom 19. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juni 2002 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 16. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Die Revision des Angeklagten richtet sich - bei rechtskräftigem Schuld- und Strafausspruch - allein gegen die Nichtanordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB. Die Frage, ob es in diesem Fall an einer die Zulässigkeit des Rechtsmittels begründenden Beschwer fehlt (vgl. BGHSt 28, 327, 330; 38, 4, 7; BGHR StGB § 64 Ablehnung 1; Beschl. vom 4. April 1985 - 5 StR 224/85; aA Tolksdorf in Festschrift für Stree und Wessels, 1993, S. 753 ff.; Hanack in LR StPO 25. Aufl. vor § 296 Rdn. 66), ist in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mehrfach offen gelassen worden (vgl. etwa Beschlüsse vom 28. November 1996 - 1 StR 494/96; vom 3. November 1998 - 1 StR 531/98; vom 14. September 2000 - 4 StR 514/00; vom 8. Januar 1997 - 5 StR 665/96). Der Senat hält insoweit an seiner in BGHSt 28, 327, 330 ff. dargeleg- ten Rechtsauffassung fest. Im vorliegenden Fall kam es auf die Rechtsfrage im Ergebnis nicht an, weil die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des - 3 - Angeklagten sich jedenfalls als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO erweist. Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Elf