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Leitsatz

I ZR 1/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 1/00 Verkündet am: 13. Juni 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Mischtonmeister UrhWG § 6; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 6 a) Der Beitrag eines Mischtonmeisters zum Klangbild eines Filmwerkes kann eine urheberrechtlich schutzfähige Leistung sein und ihm die Rechtsstellung eines Miturhebers des Filmwerkes verschaffen. b) Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Verwertungsgesellschaft verpflichtet ist, die Rechte und Ansprüche eines Mischtonmeisters wahrzunehmen. BGH, Urt. v. 13. Juni 2002 - I ZR 1/00 - OLG Köln LG Köln - 2 - - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver- handlung vom 13. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Dezember 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Verwertungsgesellschaft schließt mit Filmurhebern Wahr- nehmungsverträge, durch die ihr Nutzungsrechte zur treuhänderischen Wahr- nehmung gegenüber Verwertern eingeräumt werden. Die erzielten Vergütun- gen verteilt sie an die beteiligten Rechteinhaber gemäß ihrem Verteilungsplan. - 4 - Die Rechteinhaber, die als Urheber oder deren Gesamtrechtsnachfolger mit der Beklagten einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, werden als deren Mitglieder drei Berufsgruppen zugeordnet. Zur Berufsgruppe III gehö- ren "Filmproduzenten, Regisseure, Kameraleute, Cutter, Szenen- und Kostüm- bildner sowie Choreographen". Mischtonmeister werden in der Satzung der Beklagten bei den drei Berufsgruppen nicht aufgeführt. Vor dem Landgericht und noch zu Beginn des Berufungsverfahrens hat sich der Kläger als Filmtonmeister bezeichnet und den Abschluß eines ent- sprechenden Wahrnehmungsvertrages verlangt. Der Begriff "Filmtonmeister" sei ein Oberbegriff für alle an der Filmproduktion beteiligten Tonmeister, der damit neben dem Mischtonmeister auch die im Drehbetrieb tätigen Tonmeister und die Synchrontonmeister umfasse. Mit seiner Klage will der Kläger nunmehr erreichen, daß die Beklagte mit ihm als Mischtonmeister einen Wahrnehmungsvertrag für Angehörige der Be- rufsgruppe III abschließt. Er ist der Ansicht, als Mischtonmeister zu den Filmur- hebern zu gehören, die nach § 7 Nr. 1 Buchst. c der Satzung der Beklagten deren Mitglieder werden können. Zur Begründung seines Vorbringens, Filmurheber zu sein, hat der Klä- ger die Tätigkeit eines Tonmeisters beschrieben und beispielhaft auf den Film "S." verwiesen, für dessen anspruchsvolles Klangbild er verantwortlich gewe- sen sei. Nach teilweiser Klagerücknahme hat der Kläger vor dem Landgericht beantragt, - 5 - die Beklagte zu verurteilen, mit ihm auf seinen Antrag einen Wahr- nehmungsvertrag als Filmtonmeister abzuschließen und ihn im Rahmen der Erlösauskehrung insoweit in der Berufsgruppe III ein- zuordnen. Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, ein Filmtonmeister erbringe allenfalls im Einzelfall urheberrechtlich schutzfähige Leistungen. Ka- meraleute und Cutter, die zum Kreis der Filmurheber gerechnet würden, hätten nach den typischen Leistungsmerkmalen ihrer Berufe wesentlich mehr Spiel- raum für eine individuelle Beeinflussung der ästhetischen Gestaltung des Films als Filmtonmeister. Der Kläger habe zudem nicht ausreichend vorgetragen, daß gerade auch seine eigenen Leistungsergebnisse die Anforderungen an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit erfüllten. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Köln ZUM-RD 1998, 455). Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der Kläger hat beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Beklagte verurteilt wird, mit ihm auf seinen Antrag einen Wahrnehmungs- vertrag als Mischtonmeister abzuschließen und ihn im Rahmen der Erlösauskehrung insoweit in der Berufsgruppe III einzuordnen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es den Hauptausspruch des landgerichtlichen Urteils - 6 - entsprechend dem Berufungsantrag des Klägers gefaßt hat. Die Neufassung des Klageantrags durch Ersetzung des Wortes "Filmtonmeister" durch das Wort "Mischtonmeister" hat es als teilweise Klagerücknahme beurteilt (OLG Köln ZUM 2000, 320 = NJW-RR 2000, 709). Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat den zuletzt gestellten Klageantrag als be- gründet angesehen. Die Beklagte sei nach § 6 Abs. 1 UrhWG verpflichtet, die Rechte und Ansprüche des Klägers als Mischtonmeister wahrzunehmen. Der Kläger erfülle die persönlichen Voraussetzungen dafür schon des- halb, weil er seinen Wohnsitz im Inland habe. Zu den Tätigkeitsbereichen der Beklagten als Verwertungsgesellschaft gehöre nach § 7 Nr. 1 Buchst. c ihrer Satzung die Wahrnehmung von Rechten der Urheber von Filmwerken, auch wenn diese - wie z.B. Szenen- und Kostüm- bildner - nur für einen Teilbereich der Filmproduktion Verantwortung trügen. Die Beklagte sei verpflichtet, auch mit solchen Miturhebern von Filmwerken Wahrnehmungsverträge zu schließen, deren Berufszweige sie bisher nicht in der für Filmurheber maßgeblichen Berufsgruppe III aufgeführt habe. - 7 - Wie sich aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Sch. ergebe, könne der Beitrag eines Mischtonmeisters zu einem Kinofilm als per- sönliche geistige Schöpfung urheberrechtlich schutzfähig sein. Die heutige Technik ermögliche es, ein vielschichtiges, differenziertes und durch unter- schiedliche Tonquellen im gesamten Kinosaal verteiltes Klangbild zu schaffen. Schon die erhebliche Bandbreite der technischen Möglichkeiten, die einem Mischtonmeister zur Verfügung stünden, lege die Annahme nahe, daß dessen Tätigkeit nicht lediglich handwerklicher Natur sei. Das Vorhandensein einer hochentwickelten technischen Ausstattung belege allerdings noch nicht, daß sie regelmäßig auch in dieser Weise genutzt werde. Es werde auch Kinofilme geben, bei denen sich die Arbeit des Misch- tonmeisters trotz einer solchen Ausstattung auf handwerklichem, routinemäßi- gem Niveau bewege. An einen Mischtonmeister würden jedoch auch Anforde- rungen gestellt, die eine für den Urheberrechtsschutz ausreichende gestalteri- sche Tätigkeit verlangten. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn es dem Mischtonmeister überlassen bleibe, das Klangbild eigenständig zu prägen, und er als Vorgabe lediglich ungenaue, ausfüllungsbedürftige Anweisungen des Regisseurs erhalte. Die Arbeit eines Mischtonmeisters erfülle die Anforderun- gen an urheberrechtlich relevantes Schaffen in der Regel dann, wenn ihm eine hochentwickelte technische Ausstattung zur Verfügung stehe und der Film mehr als einen einfachen, rein handwerklichen Umgang damit erfordere. Der Kläger habe zumindest durch seine Mitwirkung an dem Film "S." ge- zeigt, daß er in der Lage sei, mit der entsprechenden Technik Klangbilder zu erzeugen, die eine für den Urheberrechtsschutz hinreichende Gestaltungshöhe aufwiesen. Dies bedeute nicht, daß er auch bei künftigen Arbeiten als Misch- - 8 - tonmeister in jedem Fall eine solche schöpferische Leistung erbringen werde. Dies könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil er sich - wie alle anderen Mischtonmeister - ohne weiteres auch an Filmwerken beteiligen kön- ne, deren Klangbild keine über das bloß handwerkliche Können hinausgehen- den Anforderungen an ihn stellten. Der Kläger begehre mit seinem Antrag auf Abschluß eines Wahrnehmungsvertrages jedoch nicht, ausnahmslos an den Erlösen aller Filme, an denen er zukünftig mitarbeite, beteiligt zu werden, son- dern nur dann, wenn er einen urheberrechtlich relevanten Beitrag zum Film- werk geleistet habe. Als Miturheber von Filmwerken habe der Kläger Anspruch auf die Auf- nahme in die Berufsgruppe III. II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Mit seinem Antrag verlangt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, mit ihm einen Wahrnehmungsvertrag abzuschließen. Durch diesen soll die Be- klagte verpflichtet werden, als Verwertungsgesellschaft ihm zustehende Rechte hinsichtlich aller Filmwerke wahrzunehmen, deren Miturheber er durch eine Tätigkeit als Mischtonmeister bereits geworden ist oder künftig werden sollte. Auf Filme einer bestimmten Art, etwa Kinofilme, ist der Antrag nicht beschränkt. Der Kläger will durch den Wahrnehmungsvertrag für die Erlösverteilung der Berufsgruppe III zugeordnet werden. Der Klageantrag ist auf den Abschluß eines von der Beklagten vor- formulierten Vertrages gerichtet, wie ihn diese auch mit anderen Urhebern ab- - 9 - schließt. Da ein Urheber nach § 7 Nr. 6 der Satzung der Beklagten (in der vor- gelegten Fassung vom 8. Juli 1995) mit dem Abschluß des Wahrnehmungs- vertrages zugleich Vereinsmitglied der Beklagten wird, zielt der Klageantrag auch darauf ab, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Mitglied aufzu- nehmen. 2. Der Klageantrag ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht nach § 6 UrhWG begründet. a) Die persönlichen Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 6 UrhWG erfüllt der Kläger schon deshalb, weil er seinen Wohnsitz im Inland hat. b) Die Wahrnehmung von urheberrechtlichen Rechten und Ansprüchen, die ein Mischtonmeister aufgrund seiner Mitwirkung an einem Filmwerk erwer- ben kann, fällt in den Tätigkeitsbereich der Beklagten als Verwertungsgesell- schaft. Nach § 2 ihrer Satzung gehört es zu ihren Vereinszwecken, Ansprüche der Urheber von Filmwerken (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) wahrzunehmen. Dement- sprechend können nach § 7 Nr. 1 Buchst. c der Satzung Urheber von Film- und Fernsehwerken sowie von Werken, die ähnlich wie Film- und Fernsehwerke geschaffen werden, Mitglieder werden. Der Beitrag eines Mischtonmeisters zum Klangbild eines Filmwerkes kann - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - eine urheberrecht- lich schutzfähige Leistung sein und ihm die Rechtsstellung eines Miturhebers des Filmwerkes verschaffen (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 2 UrhG Rdn. 190; Schricker/Katzenberger aaO Vor §§ 88 ff. UrhG Rdn. 61, 70; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 299; - 10 - Ernst, Urheberrecht und Leistungsschutz im Tonstudio, 1995, S. 152 ff., 172 ff., jeweils m.w.N.). Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel. c) Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts besitzt der Kläger nicht nur die Befähigung, als Mischtonmeister Miturheber von Filmwerken zu sein, sondern ist jedenfalls als Mischtonmeister des Films "S." dessen Miturheber geworden und damit Inhaber von urheberrechtlichen Rechten und Ansprüchen, die in den Tätigkeitsbereich der Beklagten fallen. Im Revisionsverfahren kann dies unterstellt werden, so daß dahinstehen kann, ob die Verfahrensrügen der Revision gegen diese Beurteilung durchgreifen. d) Aus dem Vorstehenden folgt jedoch nicht, daß die Beklagte ver- pflichtet ist, mit dem Kläger deshalb, weil er Mischtonmeister ist, einen Wahr- nehmungsvertrag mit demselben Inhalt wie mit anderen Filmurhebern abzu- schließen. (1) Der Wahrnehmungszwang, dem Verwertungsgesellschaften nach § 6 Abs. 1 UrhWG unterliegen, bezieht sich nach der gesetzlichen Regelung auf die Rechte und Ansprüche der Berechtigten an konkreten Werken. Das Gesetz knüpft nicht daran an, daß der Anspruchsteller einer bestimmten Berufsgruppe angehört, deren Angehörige regelmäßig und typischerweise oder auch nur im- mer wieder urheberrechtlich schutzfähige Werke schaffen. In der praktischen Arbeit der Verwertungsgesellschaften wird allerdings beim Abschluß von Wahrnehmungsverträgen vielfach allein auf die Zugehörig- keit des Berechtigten zu einer bestimmten Berufsgruppe von Urhebern (z.B. Komponisten, Regisseuren, Kameraleuten) abgestellt. Dies hat seinen Grund - 11 - darin, daß für eine Verwertungsgesellschaft der Erwerb von Rechten durch Wahrnehmungsverträge zum Zweck der treuhänderischen Wahrnehmung weitgehend ein Massengeschäft ist, das nur dann wirtschaftlich erfolgreich ab- gewickelt werden kann, wenn bei der Vertragsgestaltung in weitem Umfang typisiert und standardisiert wird. Ein solches Vorgehen liegt im allgemeinen auch im Interesse der Gesamtheit der von der Verwertungsgesellschaft vertre- tenen Urheber. Die Verpflichtung einer Verwertungsgesellschaft aus § 6 Abs. 1 UrhWG, die Rechte und Ansprüche der Berechtigten "zu angemessenen Be- dingungen wahrzunehmen", kann demgemäß bedeuten, daß die Verwertung s- gesellschaft gehalten ist, mit Berechtigten Wahrnehmungsverträge zu schlie- ßen, die auf entsprechenden Standardisierungen und Typisierungen aufbauen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Verwertungsgesellschaft mit anderen in gleicher Lage derartige Wahrnehmungsverträge abschließt. Aus der Pflicht zur Rechtswahrnehmung zu angemessenen Bedingungen folgt dann eine Pflicht zur Gleichbehandlung der Berechtigten (vgl. dazu auch Schrik- ker/Reinbothe aaO § 6 WahrnG Rdn. 13 m.w.N.). (2) Der Wahrnehmungszwang verlangt jedoch von einer Verwertungsge- sellschaft nicht ohne weiteres, auch mit Angehörigen weiterer Berufsgruppen Wahrnehmungsverträge abzuschließen, die nur auf die Zugehörigkeit zu dieser Berufsgruppe abstellen. Die Bedingungen, unter denen die Verwertungsgesell- schaft verpflichtet sein soll, die Rechte und Ansprüche der Berechtigten wahr- zunehmen, müssen vielmehr auch für diese selbst angemessen sein. Dies ist bei einem Wahrnehmungsvertrag, wie ihn der Kläger als Mischtonmeister mit der Beklagten schließen will, nicht der Fall. - 12 - Der Beklagten ist es nicht zumutbar, beim Abschluß eines Wahrneh- mungsvertrages mit einem Mischtonmeister allein auf dessen Zugehörigkeit zu dieser Berufsgruppe abzustellen, weil sich die Wahrnehmung der Rechte von Mischtonmeistern erheblich aufwendiger als bei anderen Urhebern gestalten muß. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß die B e- urteilung, ob die Arbeit eines Mischtonmeisters an einem Filmwerk zu einer Miturheberschaft geführt hat, anders als bei Angehörigen anderer Berufsgrup- pen, mit denen derart typisierende Verträge abgeschlossen werden (z.B. Re- gisseuren oder Kameraleuten), nicht nach leicht feststellbaren Kriterien beur- teilt werden kann, sondern vielfach eine sachkundige Einzelfallprüfung erfor- dert und mit ganz erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten verbunden ist. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, wird ein Mischtonmeister selbst bei Kinofilmen jedenfalls nicht stets Miturheber, sondern nur in Abhän- gigkeit von den Umständen des Einzelfalls wie dem Vorhandensein der not- wendigen technischen Ausstattung, den Anforderungen des einzelnen Films an die künstlerische Klanggestaltung und dem Freiraum für eine eigenständige Gestaltung, den der Regisseur dem Mischtonmeister zugesteht. Auch für den Kläger selbst hat das Berufungsgericht im übrigen nichts anderes festgestellt. Es hat vielmehr ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß er in jedem Fall bei seiner Arbeit wieder die für den Urheberrechtsschutz erfor- derliche Gestaltungshöhe erreichen werde, da er sich ohne weiteres auch an weniger anspruchsvollen Filmwerken beteiligen könne. Der Kläger begehrt jedoch den Abschluß eines Wahrnehmungsvertra- ges, der sich nicht lediglich auf behauptete Miturheberrechte an Kinofilmen, sondern an Filmen aller Art bezieht. Bei anderen Arten von Filmen wie Fern- - 13 - sehspielen, Serien oder Industriefilmen werden aber die Voraussetzungen für ein urheberrechtlich relevantes Schaffen des Mischtonmeisters vielfach nicht gegeben sein. Die Grenzen zwischen Kinofilmen und Filmen anderer Art, die regelmäßig geringere Anforderungen an den Mischtonmeister stellen, sind zu- dem nicht immer klar zu ziehen. Dies gilt etwa bei Co-Produktionen für die Ki- no- und die Fernsehauswertung, anspruchsvollen Fernsehfilmen, Dokumentar- filmen oder Dokumentarspielfilmen. Weitere Schwierigkeiten, die Miturheberschaft eines Mischtonmeisters am Filmwerk festzustellen, ergeben sich daraus, daß im Entstehungsprozeß eines Filmes nacheinander mehrere Tonmeister an dem Klangbild eines Filmes mitarbeiten können, so bei den Tonaufnahmen am Drehort und im Synchron- studio, bei Musikaufnahmen und beim Tonschnitt. Der Mischtonmeister kann jedoch nur dann Miturheber des Filmwerkes sein, wenn sein eigener, gegebe- nenfalls auf den Leistungen anderer - von Filmtonmeistern und anderen Mitwir- kenden am Filmwerk - aufbauender Beitrag für sich genommen eine persönli- che geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG ist. Dies bringt es mit sich, daß die umfassende Rechtswahrnehmung für ei- nen Mischtonmeister wie den Kläger nach der Lebenserfahrung erheblich auf- wendiger ist als für andere Urheber. Der Umstand, daß die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtsinhaberschaft bei dem Wahrnehmungsberechtigten liegt (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2001 - I ZR 41/99, GRUR 2002, 332, 334 = WRP 2002, 442 - Klausurerfordernis), ändert daran nichts Entscheidendes. Auf Feststellungen, ob im Einzelfall eine urheberrechtliche Leistung des Mischton- meisters vorliegt, kann die Beklagte - soweit es um die Tätigkeit des Mischton- meisters schlechthin geht, auf die sich der Klageantrag bezieht - nicht verzich- - 14 - ten, weil sie gegenüber ihren Vertragspartnern sicherstellen muß, daß die von ihr geltend gemachten Rechte tatsächlich bestehen. Dies gilt nicht nur für die Rechtswahrnehmung nach außen, sondern auch im Verhältnis zu anderen Rechteinhabern bei der Verteilung der Erlöse. Als Verein, der die ihm einge- räumten oder übertragenen Rechte und Ansprüche treuhänderisch wahrzu- nehmen hat, ist die Beklagte zu einer wirtschaftlichen Verwaltung verpflichtet. Dabei darf sie erhebliche Mehrkosten der Rechtswahrnehmung für bestimmte Gruppen von Urhebern nicht ohne weiteres dadurch teilweise auf andere Gruppen von Rechteinhabern überwälzen, daß sie mit allen gleiche Wahrneh- mungsverträge - unabhängig von dem durchschnittlich erforderlichen Aufwand für die Rechtswahrnehmung - schließt. Die Beklagte ist danach jedenfalls nicht verpflichtet, die Rechte und An- sprüche, die der Kläger möglicherweise als Miturheber von Filmwerken schlechthin erworben hat, aufgrund eines Standardvertrages zu denselben Be- dingungen wahrzunehmen wie die Rechte der von ihr vertretenen anderen Gruppen von Urhebern. III. Der gestellte Antrag, der sich allein auf die Zugehörigkeit zur Berufs- gruppe der Mischtonmeister bezieht, gibt entgegen der Ansicht der Revisi- onserwiderung keinen Anlaß, darüber zu entscheiden, ob die Beklagte gege- benenfalls verpflichtet ist, mit dem Kläger einen Wahrnehmungsvertrag als Mischtonmeister zu schließen, der sich nur auf die Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen bezieht, die er als solcher bei der Mitwirkung einer bestimm- ten Art von Filmen, etwa von Kinofilmen, erworben haben sollte und mögli- cherweise noch erwirbt, oder ob die Beklagte nur verpflichtet sein kann, jeweils in Einzelfällen, in denen eine urheberrechtlich schutzfähige Leistung des Klä- - 15 - gers als Mischtonmeister beweiskräftig belegt werden kann, die entsprechen- den Rechte und Ansprüche wahrzunehmen, ohne daß der Kläger wie andere Wahrnehmungsberechtigte durch Abschluß des Wahrnehmungsvertrages Ver- einsmitglied wird (vgl. dazu Schricker/Reinbothe aaO § 6 WahrnG Rdn. 3; Nor- demann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 6 WahrnG Rdn. 4; Mauhs, Der Wahrnehmungsvertrag, 1991, S. 113 f.; B. Goldmann, Die kollekti- ve Wahrnehmung musikalischer Rechte in den USA und Deutschland, 2001, S. 189 f.; K. Meyer, Verwertungsgesellschaften und ihre Kontrolle nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, 2001, S. 76; Vogel, GRUR 1993, 513, 519). Im Hinblick darauf, daß die Rechtslage im Berufungsverfahren noch un- geklärt war, ist es jedoch aus Gründen der Prozeßökonomie und der prozes- sualen Fairneß geboten, dem Kläger durch erneute Eröffnung des Berufungs- verfahrens Gelegenheit zu geben, sich durch Stellung eines entsprechenden zusätzlichen Antrags auf die dargelegte Rechtslage einzustellen, zumal sich der Kläger in seiner Revisionserwiderung unter Hinweis auf das Gutachten Sch. darauf berufen hat, daß bei normalen Kinofilmen generell urheberrechtlich schutzfähige Leistungen erbracht würden. Das Berufungsgericht wird in diesem Fall zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für die beanspruchte Rechts- wahrnehmung vorliegen, insbesondere, ob die begehrte Art der Rechtswahr- nehmung und gegebenenfalls eine geforderte Art und Weise der Typisierung der Voraussetzungen, unter denen Rechte von Mischtonmeistern wahrgenom- men werden sollen, der Beklagten zumutbar ist. - 16 - IV. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf- zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Büscher Schaffert