Entscheidung
1 StR 484/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 484/01 vom 11. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2002 einstimmig beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wup- pertal vom 18. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Verteidigung rügt die Verletzung des § 247 Satz 4 StPO, weil der nach § 247 Satz 1 StPO ausgeschlossene Angeklagte während der an mehreren Hauptverhandlungstagen durchgeführten Vernehmung der Zeugin E. nicht abschnittsweise nach der Aussage der Zeugin zu den jeweiligen Tatkomplexen unterrichtet worden sei. Der Senat ver- steht die Angriffsrichtung dieser Rüge nicht dahin, daß der Angeklagte dadurch gehindert gewesen sei, sich bei zwischenzeitlich erfolgten an- deren Verhandlungsteilen sachgerecht verteidigen zu können. Für eine solche Rüge würde es in der Tat an dem Vortrag der Verfahrenstatsa- chen fehlen. Vielmehr entnimmt er der Revisionsbegründung die Forde- rung, der Angeklagte hätte - unabhängig von anderen zwischenzeitlich erfolgten Verfahrenshandlungen - deswegen abschnittsweise zu einzel- nen Tatkomplexen unterrichtet werden müssen, damit er zeitnah nach - 3 - den jeweiligen Teilaussagen sein Fragerecht (durch Vorlage schriftlich formulierter Fragen) hätte ausüben können. Eine derartige Rüge ist je- doch unbegründet, da § 247 Satz 4 StPO eine abschnittsweise Unter- richtung nicht fordert. Der Angeklagte hätte ohnehin keinen Anspruch darauf, die Zeugin unmittelbar nach Teilaussagen zu bestimmten Tat- komplexen befragen zu lassen, denn ein solches Recht sieht § 240 Abs. 1 StPO für den anwesenden Angeklagten ebensowenig wie für die übrigen Verfahrensbeteiligten vor. Vielmehr ist es Sache der Verhand- lungsleitung des Vorsitzenden, wann und in welcher Reihenfolge er die Ausübung des Fragerechts gestattet (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 240 Rdn. 6). Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker