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III ZR 206/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 206/01 Verkündet am: 6. Juni 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 249 (Ba), 662 Gibt ein Rechtsanwalt, der von einer Bank den Treuhandauftrag hat, über ihm ausgehändigte Bürgschaftserklärungen nur unter bestimmten Bedingun- gen zu "verfügen", die Bürgschaften pflichtwidrig vorzeitig weiter und kommt es zu einer Inanspruchnahme der Bank, so muß er die Bank im Wege des Schadensersatzes so stellen, als wäre diese keine Bürgschaftsverpflichtung eingegangen; die Schadensersatzpflicht läßt sich nicht im Hinblick auf den Zweck des Treuhandgeschäfts und der einzelnen Treuhandauflagen ein- schränken. BGH, Urteil vom 6. Juni 2002 - III ZR 206/01 - OLG Köln LG Bonn - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Juni 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die klagende Bank nimmt den Beklagten, einen Rechtsanwalt, wegen Verletzung eines Treuhandvertrages in Anspruch. Der Beklagte vertrat die Interessen der SAL A. N. GmbH (im folgenden: SAL). SAL stand in Geschäftsbeziehungen zur Autovermietung A. , der sie im Rahmen eines sog. "Buy-back-Systems" Neuwagen lieferte und verpflichtet war, die Fahrzeuge nach einer gewissen Zeit zu festgelegten Preisen zurückzukaufen. Im Juni 1997 vereinbarte SAL mit der Kfz-B. - - 3 - GmbH (im folgenden: B. -GmbH), daß letztere die Abwicklung des Ge- schäftes mit der A. übernehmen und künftig sämtliche von SAL zurückzu- nehmenden Fahrzeuge selbst ankaufen und bezahlen sollte. Zur Absicherung der Verbindlichkeiten der SAL gegenüber A. , die bisher durch Bürgschaften der C. -Bank erfolgt war, sollte die B. -GmbH neue Bankbürgschaf- ten stellen. Unter dem 14. Juli 1997 übersandte die Klägerin, die Hausbank der B. -GmbH, dem Beklagten sieben Bankbürgschaften zum Gesamtbetrag von 1,5 Mio. DM mit einem - vom Beklagten am 15. Juli 1997 unterzeichneten - Treuhandauftrag, wonach der Beklagte über die Unterlagen nur verfügen durf- te, wenn sichergestellt war, daß u.a. folgende Bedingungen erfüllt wurden: "a) Rückgabe sämtlicher bei A. für die ... SAL bestehende(n) Bankbürgschaften an die C. -Bank ... b) Zahlung eines Betrag(s) in Höhe von DM 1.776.100,36 ge- mäß Schreiben der SAL vom 10.6.1997 an die ... B. - GmbH auf das bei uns bestehende Konto ... c) Zustimmung der SAL zur Übernahme der Bürgschaften durch uns und Freistellung der C. -Bank ..." Zu b) war bis dahin ein Betrag von 1.600.000 DM gezahlt. Der Ge- schäftsführer der B. -GmbH, der dem Beklagten das Schreiben der Kläge- rin vom 14. Juli 1997 im Rahmen einer Besprechung vom 15. Juli 1997 über- gab, erklärte, den Restbetrag von gut 176.000 DM stunde sein Unternehmen. Daraufhin gab der Beklagte die Bürgschaften an die A. weiter. - 4 - In der Folgezeit zahlte die SAL an die B. -GmbH weitere 76.100,36 DM. Der Restbetrag von 100.000 DM blieb offen. SAL geriet in Ver- mögensverfall. Da SAL auch die Verträge mit A. nicht mehr erfüllte, nahm diese die Klägerin aus den Bürgschaften in Anspruch. Die Klägerin zahlte an A. insgesamt 792.695,46 DM. Nachdem sie in einem Vorprozeß den Beklagten zunächst auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 100.000 DM verklagt und im Berufungs- rechtszug ein Anerkenntnisurteil erstritten hatte, hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 692.695,46 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen, und zwar in erster Instanz Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Rückgriffsansprüche der Klägerin gegen die B. -GmbH, im Berufungsverfahren hilfsweise mit einem solchen Zug-um-Zug-Vorbehalt. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. - 5 - Ausgangspunkt ist, daß nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt der Beklagte (schuldhaft) seine - schriftlich klar und deutlich niedergelegten - Pflichten aus dem Treuhandvertrag vom 14. Juli 1997 verletzt hat. Er hat über die ihm zu treuen Händen übergebenen Bürgschafts- urkunden "verfügt", nämlich sie weitergegeben und dadurch den Rechtsakt der Erteilung der Bürgschaftserklärungen der Klägerin an die A. (§ 766 Satz 1 BGB) vollendet, obwohl die Bedingung zu b) (Zahlung von 1.776.100,36 DM durch die SAL an die B. -GmbH) im Hinblick auf noch offene 176.100,36 DM nicht voll erfüllt war. Soweit die Revisionserwiderung dem entgegenhält, der Beklagte hätte den Umständen nach annehmen dürfen, die Klägerin sei mit der betreffenden Abweichung von der Treuhandauflage einverstanden gewesen (vgl. § 665 BGB), handelt es sich um einen Einwand des Beklagten, mit dem das Beru- fungsgericht sich nicht befaßt hat und den, da es insoweit einer umfassenden tatrichterlichen Würdigung bedürfte, der Senat als Revisionsgericht nicht ab- schließend beurteilen kann. Für die Revisionsinstanz muß daher unterstellt werden, daß der Beklagte nicht berechtigt war, in dem hier in Rede stehenden Punkt von den schriftlichen Treuhandauflagen der Klägerin abzuweichen. Ausgehend hiervon steht (im Revisionsverfahren) auch außer Frage, daß nach den Regeln der haftungsausfüllenden Kausalität eine Ein- standspflicht des Beklagten gegeben ist. Hätte er sich vertragsgemäß verhal- ten, so hätte er - da die Treuhandauflagen der Klägerin nicht voll erfüllt waren - die Bürgschaftsurkunden nicht an die A. herausgegeben; es hätte mithin nicht zu einer Inanspruchnahme der Klägerin aus diesen Bürgschaften kom- men können. Daraus ergibt sich zugleich, daß einer Schadensersatzpflicht des - 6 - Beklagten auch nicht der Gesichtspunkt des sogenannten rechtmäßigen Alter- nativverhaltens (vgl. BGHZ 96, 157, 172 f; Senatsurteil BGHZ 143, 362, 365 f; Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl. Vorbem. vor § 249 Rn. 105) entgegenstehen kann. - 7 - II. Das Berufungsgericht begründet die Abweisung der Klage damit, daß der Schaden, dessen Ersatz die Klägerin von dem Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit verlangt, nicht vom Schutzzweck der Pflichten erfaßt werde, die der Beklagte gegenüber der Klägerin in dem Treuhandvertrag vom 14./15. Juli 1997 übernommen habe. Die Treuhandauflage zu b) habe nämlich nur den Sinn gehabt, sicherzustellen, daß der Betrag von knapp 1,8 Mio. DM von der SAL an die B. -GmbH floß. Nicht hingegen habe die Treuhandauflage die Klägerin davor schützen sollen, aus den gegenüber der A. übernommenen Bürgschaften seitens dieser Firma in Anspruch genommen zu werden. Letzte- res ergebe sich schon daraus, daß der Klägerin nach ihren eigenen Ausfüh- rungen durch die Transaktion zwischen der SAL und der B. -GmbH kei- nerlei Sicherheit für etwaige Rückgriffansprüche gegen die letztgenannte Firma hätten verschafft werden sollen. Damit fehle es an einem inneren Zusammen- hang zwischen der von der Klägerin geltend gemachten Pflichtverletzung des Beklagten und dem durch Inanspruchnahme der Bürgschaften bei ihr einge- tretenen Schaden. Dieser Schaden sei letztlich nur deshalb eingetreten, weil die B. -GmbH entgegen der mit der SAL getroffenen Vereinbarung nicht in deren Pflichten gegenüber der A. eingetreten sei, dieser die Gebrauchtwa- gen gegen Zahlung des für den Rückkauf vorgesehenen Preises abzunehmen. Aus der Sicht des Beklagten habe es sich hier um einen Kausalverlauf gehan- delt, der außerhalb seines Pflichtenkreises gestanden habe und von ihm nicht mehr habe beeinflußt werden können. Zumindest fehle der erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang insoweit, als die Klägerin über den im Vor- prozeß eingeklagten Betrag von 100.000 DM hinaus den Ersatz weiterer Schä- den begehre. Die Zahlungen der SAL hätten den in der Treuhandauflage ge- - 8 - nannten Betrag letztlich nur um 100.000 DM unterschritten. Nachdem der Diffe- renzbetrag Gegenstand des Vorprozesses gewesen und inzwischen vom Be- klagten an die Klägerin gezahlt worden sei, stehe sich die Klägerin wirtschaft- lich nicht schlechter als sie stünde, wenn im Jahre 1997 der volle Betrag nach der Treuhandauflage an die B. -GmbH gezahlt worden wäre. Hätte der Be- klagte damals die fehlenden 100.000 DM aus eigener Tasche an die B. -GmbH gezahlt, dann wäre die Klägerin ebenso wie tatsächlich geschehen in Anspruch genommen worden und hätte gegebenenfalls ihrerseits Rückgriffan- sprüche gegen die B. -GmbH. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die tatrichterlichen Erwägungen des Berufungsgerichts über den Sinn und Zweck der dem Beklagten erteilten Treuhandauflagen beruhen auf einer fehlerhaften Wertung. 1. Richtig ist, daß nach der vom Bundesgerichtshof grundsätzlich für Scha- densersatzansprüche aller Art anerkannten Schutzzwecklehre eine Schadens- ersatzpflicht nur besteht, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm oder Pflicht fällt. Bei Vertragsverletzungen muß es sich also um Nachteile handeln, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte vertragliche Pflicht übernommen worden ist (Palandt/Heinrichs aaO Rn. 62 mit umfangrei- chen Rechtsprechungsnachweisen). 2. Mit Recht rügt jedoch die Revision den Standpunkt des Berufungsge- richts als rechtsfehlerhaft, die hier verletzte Treuhandauflage habe nicht die Klägerin davor schützen sollen, aus den gegenüber der A. übernommenen - 9 - Bürgschaften seitens dieses Unternehmens in Anspruch genommen zu wer- den. Das Berufungsgericht stellt maßgeblich auf die Zwecke des Geschäfts ab, dem (auch) die vorliegende Treuhandabrede diente und auf das die Treuhand- auflagen abgestimmt waren ("Hintergrund der gesamten Transaktion"). Es be- rücksichtigt aber nicht, daß in der treuhänderischen Hingabe der Bürgschaften mit der Ermächtigung zur Weitergabe - nur - unter bestimmten Bedingungen wesensgemäß zugleich eine Sicherung für die Klägerin (Treugeberin) lag. a) Die Rechtsbeziehungen der Partner eines (wie hier: unentgeltlichen) Treuhandvertrages richten sich grundsätzlich nach dem Recht des Auftrags (§§ 662 ff BGB). Nach den dafür geltenden Vorschriften muß dann, wenn das vereinbarte Geschäft bestimmungsgemäß dazu geführt hat, daß der Auftra g- nehmer vom Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags etwas erhalten hat, der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Erhaltene (wieder) herausgeben, soweit er es nicht entsprechend der getroffenen Abrede verwendet oder verbraucht hat (§ 667 BGB). Ist der Auftraggeber zur Herausgabe nicht mehr in der Lage, ohne sich insoweit entlasten zu können (vgl. Palandt/Sprau aaO § 667 Rn. 10), so haftet er auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Bei einem Treuhand- auftrag mit dem Inhalt, daß der Beauftragte (Treuhänder) unter bestimmten Bedingungen ermächtigt sein soll, über einen ihm vom Auftraggeber (Treuge- ber) übergebenen Gegenstand zu verfügen, kommt eine Herausgabepflicht des Beauftragten gemäß § 667 BGB bis zum Eintritt der maßgeblichen - aufschie- benden - Bedingung grundsätzlich immer in Betracht, denn ein solcher Auftrag ist seiner Art nach bis dahin jederzeit widerruflich (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 1959 - III ZR 180/58 - VersR 1960, 231, 234; BGH, Urteile vom 19. März 1987 - IX ZR 166/86 - NJW 1987, 3201 f und vom 8. Februar 1990 - IX ZR 63/89 - DNotZ 1990, 661, 663 ff m. Anm. Tönnies). Folgerichtig hat der - 10 - Bundesgerichtshof für den Fall des Treuhandauftrags einer Bank an einen Notar ausgesprochen, Zweck der den Notar durch den Treuhandauftrag tref- fenden Pflichten sei es (auch), den Treugeber dagegen zu schützen, daß der Notar den noch zulässigen Widerruf des Treuhandauftrags und die Rücker- stattung des Treuguts vereitelt (Urteil vom 8. Februar 1990 aaO); das begrün- dete die Rechtsfolge, daß der Notar die Bank so stellen mußte, als hätte er pflichtgemäß nicht über das Treugut verfügt. Es gibt keinen Grund, bei einer vergleichbaren Treuhandabrede einer Bank mit einem Rechtsanwalt die vertraglichen Pflichten und deren Schutz- zweck - abgesehen von der Einordnung eines solchen Geschäfts ins Privat- recht statt ins öffentliche Recht wie beim Notar - grundsätzlich anders zu be- urteilen. Es gibt darüber hinaus auch keine Veranlassung, die im Streitfall er- folgte Hinterlegung "der Bürgschaften" anders zu behandeln als die treuhände- rische Hingabe einer Sache. Zwar hatte die Übergabe der Bürgschaftsurkun- den sachenrechtlich nicht dieselbe Bedeutung wie die Übergabe eines Gegen- standes (vgl. § 952 BGB). Wirtschaftlich bedeutete die Einräumung der "Verfü- gungs"-Befugnis über die Bürgschaften aber nichts anderes als die Übergabe einer Sache: Der Beklagte konnte durch Weitergabe der Urkunden an die A. befugtermaßen die "Erteilung" der Bürgschaften an die Gläubigerin im Rechts- sinne bewirken und dadurch die Bürgschaftsverpflichtung der Klägerin auslö- sen. b) Wenn aber nach dem typischen Sinn und Zweck eines derartigen Treuhandauftrages der dem Treuhänder zu treuen Händen übergebene Ge- genstand für den Treugeber verfügbar bleiben muß - auch im Streitfall hat das Berufungsgericht eine gegenteilige Einigung der Parteien nicht festgestellt -, so - 11 - kommt es für die haftungsrechtliche Reichweite des Schutzes der Treuhandab- sprache auf die sonstigen mit den Treuhandauflagen verfolgten wirtschaftlichen Zwecke nicht entscheidend an. Der Zurechnungszusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Treuhänders und dem eingetretenen Scha- den des Treugebers kann mithin auch unter wertenden Gesichtspunkten grund- sätzlich nicht verneint werden. Der Treuhänder hat den Treugeber so zu stel- len, als hätte er sich pflichtgemäß nach dem Treuhandvertrag verhalten (BGH, Urteil vom 8. Februar 1990 aaO). c) Damit verbieten sich auch die weiteren Überlegungen des Berufungs- gerichts im Sinne der Verneinung oder einer Begrenzung der Schadensersatz- pflicht des Beklagten unter dem Gesichtspunkt, daß den Schaden "letztlich" die B. -GmbH verursacht habe und daß die Klägerin heute wirtschaftlich nicht anders dastünde als sie jetzt dasteht, wenn die offengebliebene Treuhandauf- lage erfüllt worden und erst dann die Freigabe der Bürgschaften durch den Be- klagten erfolgt wäre. Es ist - entgegen der Revisionserwiderung - für den Fall des Verstoßes gegen schriftlich klar und eindeutig festgelegte Treuhandaufla- gen auch kein Raum für die Anwendung des Grundsatzes, daß ein Auftragge- ber unter Umständen gegen Treu und Glauben verstößt, wenn er eine wei- sungswidrige Ausführung eines Auftrags nicht als Erfüllung gelten lassen will, obwohl die Abweichung sein Interesse überhaupt nicht verletzt hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 4. Februar 1980 - II ZR 119/79 - WM 1980, 587, 588). III. - 12 - Da der Rechtsstreit in der Revisionsinstanz nicht entscheidungsreif ist, muß die Sache für die erforderliche weitere tatrichterliche Beurteilung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 565 Abs. 1 ZPO a.F.). Es bleibt dem Berufungsgericht auch überlassen, für den Fall, daß ein weiterer Schadensersatzanspruch der Klägerin in Betracht kommen sollte, zu prüfen, inwieweit sich Rückgriffsansprüche der Klägerin gegen die B. -GmbH auf ihren Anspruch gegen den Beklagten auswirken. Grundsätzlich wird ein Vermögensschaden nicht durch die Möglichkeit eines anderweitigen Aus- gleichs ausgeschlossen. Denkbar ist aber - als Ausdruck des schadensersatz- rechtlichen Bereicherungsverbots - ein Zurückbehaltungsrecht des Schädigers, mit dem die Abtretung einer anderweitigen Ausgleichsforderung nach § 255 BGB geltend gemacht wird, wobei die Möglichkeit eines solchen Anspruchs genügt (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1996 - IX ZR 214/95 - NJW 1997, 1008, 1012). Rinne Wurm Streck Schlick Dörr