Entscheidung
V ZR 168/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 168/01 vom 3. Juni 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Juni 2002 durch den Vor- sitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier beschlossen: Der Tenor des Senatsurteils vom 8. Februar 2002 wird im zweiten Absatz dahin berichtigt, daß die zu übertragenden Grundstücke wie folgt bezeichnet werden: "Flur 5 Nr. 61, Flur 5 Nr. 60 und Flur 4 Nr. 36". Gründe: Der Tenor war auf Antrag der Klägerin nach § 319 ZPO entsprechend zu berichtigen. Der Senat hat die Beklagte - wie die Urteilsausführungen erge- ben - zur Rückübertragung aller mit notariellem Vertrag vom 6. Februar 1996 erworbenen Grundstücke verurteilt. Daß hierzu auch das Flurstück 4 Nr. 36 gehörte, war im Tenor übersehen worden, der sich am Klageantrag erster In- stanz orientiert hatte. Dieses Flurstück sollte aber weder von der Rückübertra- gung ausgenommen werden, noch sollte die Entscheidung darüber zurückge- stellt werden. Wenzel Tropf Krüger Lemke Gaier