Entscheidung
AnwZ (B) 3/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 3/01 vom 31. Mai 2002 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, die Richter Schlick, Dr. Frellesen und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien am 31. Mai 2002 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofes vom 3. Juli 2000 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerde- verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 Euro (100.000,-- DM) festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit 1980 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 24. Februar 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung we- gen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die soforti- ge Beschwerde des Antragstellers, die er mit einem im mündlichen Termin - 3 - überreichten Schriftsatz begründet hat. Dem Antragsteller ist daraufhin aufge- geben worden, a) eine aktuelle Vermögensübersicht (mit den aktuellen Bela- stungen des Grundvermögens) und einen Liquiditätsplan, b) die Überschußrechnungen für seine Mietshäuser sowie sei- ner sonstigen Einkünfte (Praxisgewinn, Zinseinkünfte) für die Jahre 1999 und 2000, c) die Titel des Finanzamts und etwaige Absprachen hinsicht- lich des Erlasses der Säumniszuschläge (Schriftsatz vom 13.12.2001 zu 3.1.), vorzulegen und zu belegen. Mit einer anschließenden Entscheidung im schriftlichen Verfahren hat sich der Antragsteller einverstanden er- klärt. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete - 4 - schlechte Vermögensverhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Be- weisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen. 1. Aufgrund der Vielzahl der gegen den Antragsteller - in der Widerrufs- verfügung im einzelnen aufgeführten - titulierten Forderungen und Vollstrek- kungsverfahren ist die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof mit Recht davon ausgegangen, daß der Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall geraten war. Nachdem 1998 gegen den Antragsteller in 80 Verfahren die Zwangsvollstreckung betrieben, von dem Widerruf seiner Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO aber nach deren Er- ledigung abgesehen worden war, waren bei Erlaß der Widerrufsverfügung un- ter anderem 18 Vollstreckungsverfahren anhängig. Auch diese Verfahren wa- ren zwar zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichts- hof weitgehend durch Zahlung erledigt. Vielfach hat der Antragsteller jedoch erst am 23. Mai 2000 gezahlt, ersichtlich - wie sich aus der Gleichzeitigkeit sei- nes letzten schriftsätzlichen Sachvortrags vor dem Anwaltsgerichtshof ergibt - unter dem Druck des Widerrufsverfahrens, so daß die Vermutung einer bloßen Umschuldung nahe liegt. Dafür spricht auch, daß während des laufenden Be- schwerdeverfahrens weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antrag- steller bekannt geworden sind, auf die unter 2) noch einzugehen ist. Nur bei- spielsweise ist anzuführen, daß der Antragsteller etwa durch Versäumnisurteil vom 5. Oktober 2000 ausgeurteilte Beträge über 8.550,-- DM nebst Zinsen und durch Beschluß vom 22. November 2000 - im gleichen Verfahren - festgesetzte Kosten über 2.107,10 DM erst im März 2002 gezahlt hat. Die Volksbank O. eG hat mit Schreiben vom 7. August 2001 mitgeteilt, daß der Antrag- - 5 - steller nicht über pfändbare Kontenguthaben verfüge und Vorpfändungen vor- lägen. Unter diesen Umständen wird die Annahme des Vermögensverfalls zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß er Eigentümer verschiedener allerdings belasteter Grundstücke war und - wie er vorgetragen hat - eine mit 12 % zu verzinsende Darlehnsforderung inne hatte. Daß gegen den Antragsteller seit Jahren immer wieder Vollstreckungsmaß- nahmen ergriffen werden mußten, läßt den Schluß zu, daß er dauerhaft nicht über die erforderlichen liquiden Mittel zur Bedienung seiner Verbindlichkeiten verfügte und eine Verwertung seiner Vermögenswerte nicht ohne weiteres möglich war und zur Deckung seiner Verbindlichkeiten geführt hätte. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem ungeachtet des Vermö- gensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet gewesen wä- ren, lagen nicht vor. Ob ein Rückgriff auf die Vermögenswerte des Antragstel- lers bei Pfändung eingehender Fremdgelder ohne weiteres möglich und erfolg- versprechend gewesen wäre, erscheint nicht gesichert. 2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt der Widerrufsverfügung maßgeb- lich ist, kann im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Widerrufsgrund zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356; st. Rspr.). Eine solche zwischenzeitlich erfolgte zweifelsfreie Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht nach- gewiesen. Die Auflagen des Senats hat er nur teilweise erfüllt: So hat er zwar für seinen gegenwärtigen Grundbesitz in G. (H. straße 13, 15, 15a, 17 und 19) ein Wertgutachten aus dem Jahre 1995 über 2.560.000,-- DM vorgelegt und dinglich gesicherte Darlehnsverbind- - 6 - lichkeiten bei der Volksbank O. eG in Höhe von 383.683,44 Euro und der Allgemeinen Hypothekenbank R. in Höhe von 136.880,86 Euro (Stand jeweils 28. Februar 2002) nachgewiesen. Für die eingetragenen Zwangssicherungshypotheken des Finanzamts hat er Steuerschulden (u. a. Einkommensteuer 1998, 2000, 2001, Umsatzsteuer 2000 und 2001, Lohnsteu- er November und Dezember 2001, Januar und Februar 2002) in Höhe von 39.292,15 Euro (einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 6.850,90 Eu- ro), die laut Stundungsverfügung des Finanzamts vom 27. März 2002 begin- nend ab 15. April 2002 bis zum 15. Dezember 2002 zu tilgen sind, belegt. So- weit eingetragene Belastungen nach den Angaben des Antragstellers nicht mehr valutieren, sind aber Grundschuldbriefe nur teilweise vorgelegt worden. Auch Nachweise für Zusagen über den Erlaß der Säumniszuschläge hat der Antragsteller nicht erbracht. Die vom Antragsteller vorgelegten Kontoauszüge für seine Konten bei den Volksbanken O. eG und M. eG vom 14. März 2002 bzw. 23. März 2002 weisen zwar Guthaben auf, dabei bleibt aber offen, ob die Kon- ten dauerhaft im Haben geführt werden. Nach den vorgelegten Steuerbescheiden für 1999 und 2000 hat der An- tragsteller über Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Ver- pachtung verfügt. Dabei ist aber zu bedenken, daß der Antragsteller neben den allein steuerlich zu berücksichtigenden Schuldzinsen auch Tilgungsleistungen zu erbringen haben wird. Für die anwaltliche Tätigkeit ist jeweils ein Verlust errechnet worden. Soweit der Antragsteller für 2001 insoweit einen Überschuß von ca. 77.000 DM ermittelt hat, ist die von ihm selbst erstellte Einnahme- - 7 - Überschußrechnung nicht in allen Punkten nachvollziehbar (beispielsweise hinsichtlich der betrieblichen Aufwendungen für die D. -Bank). Für die von der Antragsgegnerin während des Beschwerdeverfahrens aufgeführten weiteren Verbindlichkeiten, die wiederum zu Vollstreckungsmaß- nahmen geführt haben, hat der Antragsteller zwar zum größten Teil Zahlungen belegt, es fehlt aber u. a. an Nachweisen für Zahlungen auf Forderungen in Sachen K. , W. und V. aufgrund des Pfändungs- und Überwei- sungsbeschlusses des Amtsgerichts W. vom 12. November 2001 in Höhe von 1.766,52 Euro (VU Amtsgericht W. vom 11.1.2002 ) - die eingereichten Quittungen beziehen sich auf andere Titel -, auf Forderungen in Sachen B. aufgrund der Pfändungs- und Überwei- sungsbeschlüsse des Amtsgerichts K. vom 20. März 2001 über 510,25 DM und 2.345,20 DM (64 M und 64 M ) und auf Forde- rungen der Krankenversicherung AG aufgrund des Vollstrek- kungsbescheids des Amtsgerichts E. vom 31. Juli 2001 über 5.221,82 DM (AZ. 01548582308). Unklarheiten bestehen auch hinsichtlich der Zahlungen in Sachen Dr. P. . Die vorgelegte Quittung bezieht sich auf ein Urteilsaktenzeichen (14 O ), das nicht mit dem von der Antragsgegnerin angegebenen Aktenzeichen (14 O ) übereinstimmt. Da die Berücksichtigung des nachträglichen Wegfalls des Vermögens- verfalls im Beschwerdevefahren nur dazu dienen soll, eine Verdoppelung des Verfahrens bei ansonsten zweifelsfrei gegebenen Voraussetzungen für eine sofortige neue Zulassung zu vermeiden, kommen weitere Ermittlungen im Be- schwerdeverfahren nicht in Betracht. Der Antragsteller wird ggfs. im Zulas- - 8 - sungsverfahren die verbleibenden Zweifel und Unsicherheiten im Hinblick auf seine Vermögensverhältnisse auszuräumen haben. Hirsch Schlick Frellesen Otten Salditt Schott Wosgien