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AnwZ (B) 34/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 34/01 vom 27. Mai 2002 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2002 be- schlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be- schluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt in Naumburg vom 26. Januar 2001 wird zu- rückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent- standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er- statten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 46.016,27 Ä ( 90.000 DM) festg esetzt. Gründe: Der Antragsteller, seit 1976 Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte im Bezirk M. , wurde nach der Wiedervereinigung und der Neu- ordnung der Gerichtsstrukturen als Rechtsanwalt bei dem Landgericht M. und dem Amtsgericht Sch. , seit 1993 auch bei dem Oberlandes- gericht N. zugelassen. Durch Verfügung vom 17. November 2000 hat - 3 - die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen die Zurückwei- sung des Antrags hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zu- lässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Gerät ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Vermö- gensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 InsO) oder vom Vollstreckungsgericht (§ 915 ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Diese Vermutung kam hier zum Zeitpunkt des Widerrufs zur Geltung. Der Antragsteller hatte am 7. September 2000 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist seither im Schuldner- verzeichnis beim Amtsgericht Sch. eingetragen. Er hatte im übrigen eingeräumt, Kreditverbindlichkeiten, unter anderem bei der Kreissparkasse über 2,2 Millionen DM nicht bedienen zu können, er erhoffe sich aber eine Konsolidierung seiner finanziellen Verhältnissen durch Veräußerung zweier Immobilien, deren Verkehrswert erheblich höher als seine Verbindlichkeiten anzusetzen sei. Über diese Grundstücke war die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung angeordnet. Dem Antragsteller ist auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht der Nachweis gelungen, daß er seine Schuldnerverpflichtungen vollständig erfüllt oder zumindest in einer Weise geordnet hat, daß eine Befriedigung der Gläubiger in absehbarer Zeit gesichert ist. Vielmehr ist zwischenzeitlich die - 4 - Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluß des Amtsgerichts M. vom 21. Februar 2002 mangels Masse abgelehnt worden. Nach dem im Insolvenzantragsverfahren eingeholten Gutachten bestehen ungedeckte Ver- bindlichkeiten in Höhe von 2.631.474,75 DM. Die Grundstücke des Antragstel- lers in Sch. waren mit 577.556,95 DM - L. straße 13 - bzw. mit 1.935.240,46 DM - E. Straße 1 - belastet. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21. Mai 2002 die Erfüllung verschiedener Verbindlichkeiten und die Veräußerung des Grundstücks L. straße 13 mit der Tilgung der darauf lastenden Grundschulden und Hypotheken vorgetragen hat, bestehen auch danach - wie der Antragsteller selbst angibt - noch Forderungen der Kreisspar- kasse von 2.100.000,-- DM, denen Sicherheiten durch Sparbriefe in Höhe von 250.000,-- DM und durch das Grundstück E. Straße 1, für das ein Kauf- angebot über 1.075.706,50 DM abgegeben wurde, gegenüberstehen. Von ei- nem zweifelsfreien Wegfall des Vermögensverfalls kann danach keine Rede sein. - 5 - Durch den Vermögensverfall sind die Interessen der Rechtsuchenden nach wie vor gefährdet. Deppert Fischer Ganter Otten Schott Frey Wosgien