Entscheidung
1 StR 553/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 553/01 vom 16. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2002 gemäß § 206a Abs. 1 StPO beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklag- ten aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, erlittene Straf- verfolgungsmaßnahmen zu entschädigen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in sieben tatein- heitlichen Fällen – er erschoß im Jahre 1945 als 27-jähriger Offizier der Waf- fen-SS sieben Häftlinge des Gestapo-Gefängnisses bei Theresienstadt – zu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Hiergegen richteten sich die Re- vision des Angeklagten und die zuungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Der Termin für die am 19. Februar 2002 vorgesehene Revisionshaupt- verhandlung wurde im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Angeklagten aufgehoben. Der Angeklagte ist am 24. Februar 2002 verstorben. Das Verfah- ren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne daß es einer Aufhebung bedarf (BGHSt 45, 108; BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2; BGH, Beschlüsse vom - 3 - 13. Januar 2000 – 5 StR 604/99; vom 18. April 2000 – 5 StR 659/99 und vom 10. Juli 2001 – 1 StR 235/01). Bei der Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO) und über die Entschädigung des Angeklagten für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG) übt der Senat das ihm vom Gesetz eingeräumte Ermessen dahin aus, daß da- von abgesehen wird, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Ange- klagten aufzuerlegen; sie ist auch nicht verpflichtet, erlittene Strafverfolgungs- maßnahmen zu entschädigen. Das Verfahren wurde in erster Instanz bis zur Schuldspruchreife durch- geführt (vgl. BVerfG NJW 1987, 2427; NJW 1990, 2741; NStZ-RR 1996, 45; Beschluß vom 5. Mai 2001 – 2 BvR 413/00 –) und dem Senat lagen die Revisi- onsbegründungen nebst Erwiderungen sowie die Stellungnahme des General- bundesanwalts vor. Im Hinblick auf die vorgesehene Revisionshauptverhand- lung hat der Senat allerdings berücksichtigt, daß dort noch zusätzliche rechtli- che Gesichtspunkte zur Sprache kommen konnten. Darauf durfte insbesondere die Verteidigung bei ihrem schriftlichen Vortrag vertrauen. Da die Revisions- hauptverhandlung nicht mehr durchgeführt werden konnte, hat der Senat des- halb den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, im Hinblick auf die nun- mehr zu treffende Entscheidung zu den Erfolgsaussichten der Revisionen Stellung zu nehmen. Nachdem diese Stellungnahmen vorlagen, konnte der Senat die für die revisionsgerichtliche Prüfung maßgeblichen rechtlichen Ar- gumente umfassend prüfen. Die Prüfung ergibt, daß die Revision des Ange- klagten keine Aussicht auf Erfolg und die Revision der Staatsanwaltschaft Aus- sicht auf Erfolg hatte. 1. Die Revision des Angeklagten wäre unbegründet gewesen. - 4 - a) Die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wurde, der Zeuge L. sei entgegen § 60 Nr. 2 StPO vereidigt worden, hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Ob – was nicht fern liegt (vgl. BGHSt 1, 391; 2, 20; 2, 234; 4, 113) – die Vereidigung des Zeugen gegen § 60 Nr. 2 StPO verstoßen hat oder ob das Landgericht die Aussage als unbeeidigt hätte werten und einen entsprechen- den Hinweis hätte erteilen müssen, kann offen bleiben, weil der Senat aus- schließen kann, daß das Urteil auf einem etwa gegebenen Verstoß beruht. Die neuere und inzwischen gefestigte Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs (vgl. nur BGHSt 45, 164) stellt bei der Beurteilung der Frage, ob ein Zeuge subjektiv die Wahrheit sagt, weniger auf dessen (allgemeine) Glaub- würdigkeit, sondern entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussa- ge ab. Das geeignete Instrumentarium dafür, ob der Zeuge subjektiv die Wahr- heit sagt, ist insbesondere die Aussageanalyse. Hat der Tatrichter die Zuver- lässigkeit der Aussage nach diesen Maßstäben überprüft und hält er sie da- nach – ohne der Tatsache der Vereidigung Gewicht beizumessen – für glaub- haft, so kann das Revisionsgericht ein Beruhen des Urteils auf der zu Unrecht vorgenommenen Vereidigung ausschließen (vgl. BGH NStZ 2000, 546; NStZ- RR 2001, 18; BGHR StPO § 60 Nr. 2 Vereidigung 5; BGH, Beschlüsse vom 22. November 2000 – 1 StR 375/00 – und vom 26. November 2001 – 5 StR 54/01 –). So liegt es hier. Das Landgericht hat an keiner Stelle des Urteils die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen L. mit der Tatsache der Vereidi- gung begründet. Es hat vielmehr allein den Aussageinhalt gewürdigt, einen Irrtum und eine Beeinflussung durch ein Falschbelastungsmotiv ausgeschlos- sen und zudem auf die Verflechtung der Aussage mit anderen Tatsachen ab- - 5 - gestellt. Es spricht folglich nichts dafür, daß die Nichtvereidigung des Zeugen zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. b) Die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils anhand der Revisi- onsbegründung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufge- deckt. Das Landgericht hat insbesondere seine Überzeugung von der Glaub- haftigkeit der Aussage des Zeugen L. nicht nur rechtsfehlerfrei, sondern sorgfältig, kompetent und überzeugend dargelegt. 2. Die Strafmaßrevision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Ver- hängung einer zeitigen Freiheitsstrafe richtete, hatte Aussicht auf Erfolg. Dazu verweist der Senat auf sein Urteil vom 21. Februar 2002 (1 StR 538/01). 3. Im Hinblick auf die so zu beurteilenden Erfolgsaussichten der Revi- sionen hält es der Senat für billig, davon abzusehen, der Staatskasse die not- wendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen; sie ist auch nicht ver- pflichtet, erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen. Schäfer Nack Wahl Schluckebier Kolz