OffeneUrteileSuche
Entscheidung

XI ZR 18/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 18/02 vom 14. Mai 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen am 14. Mai 2002 beschlossen: Die Ablehnungsgesuche der Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof N. und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. S. werden als unbegründet zurückgewiesen. Gründe: 1. Die klagende Bank nimmt die Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch, das sie ihnen zur Finanzierung des Erwerbs ei- ner im Strukturvertrieb angebotenen Eigentumswohnung gewährt hatte. Ihre Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Die Beklagten haben gegen das Berufungsurteil Revision einge- legt. Im Rahmen des Revisionsverfahrens haben sie mit Schriftsatz vom 4. April 2002 und ergänzend mit Schriftsätzen vom 24. April und 13. Mai 2002 den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof N. und den Rich- ter am Bundesgerichtshof Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit ab- gelehnt. Zur Begründung haben sie im wesentlichen geltend gemacht: - 3 - Die abgelehnten Richter verschlössen die Augen vor dem zu beurteilen- den Fall. Dies zeige die von ihnen mit bestimmte Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu "drückervermittelten Woh- nungsfinanzierungen", die dem vorliegenden Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vergleichbare Fälle betreffe. Diese Rechtspre- chung begünstige einseitig die kreditgewährenden Banken. Das Verhal- ten der abgelehnten Richter lege eine Bestechlichkeit nahe. Die Richter hätten an einer ganzen Serie von bankfinanzierten Seminaren zur Frage der Haftung der Banken für "drückervermittelte Wohnungsfinanzierun- gen" gemeinsam mit dem "Cheflobbyisten" der B.bank Dr. Br. teilgenom- men. Hierfür hätten sie von den Veranstaltern, darunter der Zeitschrift "W.", die von der "Interessengemeinschaft ... Kreditinstitute" kontrolliert werde, Honorare erhalten. Richter Dr. S. sei zudem Mitglied des Redak- tionsbeirates der "W.". Auf einem Seminar dieser Zeitschrift am 18. Mai 2001 habe Dr. Br. erklärt, warum der XI. Zivilsenat des Bundesgerichts- hofes drei Urteile des Oberlandesgerichts Ba., die gegen die B.bank er- gangen seien, aufzuheben habe. Richter Dr. S. habe dem zugestimmt und, bezogen auf die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Ba., erklärt, "diesem Spuk" müsse "ein Ende bereitet werden". Später habe der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Ur- teile tatsächlich aufgehoben. Vorsitzender Richter N. habe im Winter 2000 in einem Festvortrag vor der Universität L. über seine Aufgabe als Richter gesprochen und ausgeführt, es gelte, insbesondere gegenüber der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaf- ten, die Wettbewerbssituation der betroffenen deutschen Wirtschafts- branche im Auge zu behalten. Die abgelehnten Richter weigerten sich, die zu beurteilenden Sachverhalte, insbesondere die Vertriebsmethoden, - 4 - derer sich die Banken bedienten, vollständig zur Kenntnis zu nehmen. Dies sei Rechtsbeugung durch Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die abgelehnten Richter haben sich am 8. und 29. April 2002 dienstlich geäußert. 2. Die Ablehnungsgesuche sind nicht begründet. a) Ablehnungsgesuch gegen Vorsitzenden Richter N. aa) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet ge- mäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1993, 2230 m.w.Nachw.). Davon kann hier kei- ne Rede sein. bb) Die Beklagten berufen sich ohne Erfolg auf die Rechtspre- chung des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes zu kreditfinanzier- ten Immobiliengeschäften. Die für einen Prozeßbeteiligten ungünstige Rechtsauffassung eines Richters in einem früheren Rechtsstreit zwi- schen anderen Parteien ist kein Ablehnungsgrund. Die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit dient nicht dazu, sich gegen eine für unrichtig gehaltene Rechtsauffassung des Richters zu wehren, es sei denn, die Rechtsauffassung beruhte auf einer unsachlichen Einstellung - 5 - des Richters oder auf Willkür. Die Mitwirkung eines Richters an früheren Entscheidungen kann seine Ablehnung deshalb nur rechtfertigen, wenn zusätzliche konkrete Umstände vorliegen, die ergeben, daß der Richter nicht bereit ist, seine frühere Meinung kritisch zu überprüfen und das Vorbringen der Prozeßbeteiligten unvoreingenommen zur Kenntnis zu nehmen (BAG NJW 1993, 879). Derartige Umstände liegen nicht vor. (1) Die Teilnahme eines Richters an Seminaren zu aktuellen Rechtsfragen stellt keinen Ablehnungsgrund dar. Dies gilt auch dann, wenn zugleich Vertreter von Banken oder andere Interessenvertreter teilnehmen. Die Teilnahme von Richtern am Bundesgerichtshof und an- deren Gerichten an wissenschaftlichen Veranstaltungen ist seit Jahr- zehnten üblich und in der Fachöffentlichkeit allgemein bekannt. Sie dient der Darstellung und Vermittlung der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs und dem Austausch von Meinungen, auch in bezug auf sich in der Bankpraxis neu stellende Probleme und deren wirtschaftlichen Hin- tergrund. Ein wissenschaftlicher Austausch in diesem Sinne ist insbe- sondere für ein oberstes Bundesgericht unverzichtbar. Damit geht ein- her, daß die Teilnahme von Richtern an solchen Tagungen und ihre Mei- nungsbekundungen dort grundsätzlich nicht geeignet sind, ihre Befan- genheit zu begründen. Dies gilt auch dann, wenn wissenschaftliche Äu- ßerungen über die bereits vorliegende Rechtsprechung hinausgehen (vgl. BVerfG NJW 1997, 1500). Auch das Verhältnis, in dem die Veranstalter der Seminare zur Klägerin stehen, rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nicht. Hin- sichtlich des Veranstalters des Seminars am 27. Oktober 2000, des - 6 - R-Verlages, zeigen die Beklagten keine Beziehung oder wirtschaftliche Abhängigkeit zur Klägerin oder anderen Banken auf. Hinsichtlich des Seminars am 18. Mai 2001 machen sie ohne Erfolg geltend, dieses sei von der Zeitschrift "W", die von der "Interessengemeinschaft ... Kreditin- stitute" kontrolliert werde, veranstaltet worden. Die Beklagten haben kei- nen Anhaltspunkt dafür vorgetragen, daß die unterstellte Abhängigkeit der Zeitschrift "W." von der Kreditwirtschaft den wissenschaftlichen Cha- rakter des Seminars am 18. Mai 2001 in Frage gestellt und die Rechts- auffassung des Richters zu den im vorliegenden Rechtsstreit erheblichen Rechtsfragen beeinflußt haben könnte. Das Honorar, das die Veranstalter dem Richter gezahlt haben, ist ein Entgelt für den Arbeits- und Zeitaufwand zur Vorbereitung und Durchführung der Seminare. Derartige Honorare sind allgemein üblich und werden aus den Einnahmen geleistet, die die Seminarveranstalter in Form der Teilnehmergebühren erzielen. Vor diesem Hintergrund fehlt jeder vernünftige Grund zu der Besorgnis, daß mit dem Honorar Einfluß auf die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits genommen werden könnte. Der von den Beklagten geäußerte Verdacht der Bestechlichkeit ist daher nicht nachvollziehbar. (2) Der Festvortrag, den Vorsitzender Richter N. im Winter 2000 vor der Universität L. gehalten hat, rechtfertigt die Besorgnis der Befan- genheit ebenfalls nicht. Derartige Vorträge rechtfertigen die Besorgnis der Voreingenommenheit ebensowenig wie die Teilnahme an wissen- schaftlichen Seminaren. Zudem räumen die Beklagten in ihrem Schrift- satz vom 24. April 2002 selbst ein, daß der Richter sich hier nicht zu - 7 - kreditfinanzierten Immobiliengeschäften oder anderen im vorliegenden Rechtsstreit erheblichen Fragen geäußert hat. (3) Die pauschale Behauptung der Beklagten, der Richter weigere sich, die zu beurteilenden Sachverhalte, insbesondere die Vertriebsme- thoden, derer sich die Banken bedienten, vollständig zur Kenntnis zu nehmen, reicht zur Darlegung eines Ablehnungsgrundes ebenfalls nicht aus. Die Beklagten haben weder schlüssig vorgetragen, daß der Richter in einem anderen Rechtsstreit den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör durch Übergehung eines bestimmten Tatsachenvortrages verletzt haben könnte, noch, daß ein solches Verhalten die Besorgnis der Be- fangenheit im vorliegenden Verfahren begründen könnte. Soweit die Be- klagten geltend machen, der Richter sei in zwei Nichtannahmebeschlüs- sen auf entscheidungserheblichen Vortrag nicht eingegangen, verkennen sie, daß einer dieser Beschlüsse von einem anderen Senat des Bundes- gerichtshofs und daher ohne Mitwirkung des Richters gefaßt worden ist, sowie daß das Gesetz eine nähere Begründung für Nichtannahmebe- schlüsse nicht vorsieht. Der Vorwurf der Rechtsbeugung durch Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör entbehrt jeder Grundlage. b) Ablehnungsgesuch gegen Richter Dr. S. aa) Soweit das Ablehnungsgesuch gegen Richter Dr. S. auf die- selben Gründe wie das Gesuch gegen Vorsitzenden Richter N. gestützt wird, ist es aus den bereits dargelegten Gründen nicht gerechtfertigt. - 8 - bb) Auch die darüber hinaus geltend gemachten Gründe rechtferti- gen die Besorgnis der Befangenheit nicht. (1) Die Mitgliedschaft des abgelehnten Richters im Redaktionsbei- rat der Zeitschrift "W." reicht hierfür nicht aus. Selbst die Mitgliedschaft eines Richters in einem prozeßbeteiligten Verein mit einer größeren Mi t- gliederzahl ist kein Ablehnungsgrund (BGH, Beschluß vom 5. März 2001 - I ZR 58/00, BGH-Report 2001, 432, 433). (2) Soweit die Beklagten behaupten, Richter Dr. S. habe auf dem Seminar am 18. Mai 2001 dem stellvertretenden Chefsyndikus der B.bank darin zugestimmt, daß drei Urteile des Oberlandesgerichts Ba., die zum Nachteil dieser Bank ergangen waren, aufzuheben seien, und, bezogen auf die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des Oberlan- desgerichts Ba., erklärt, "diesem Spuk" müsse "ein Ende bereitet wer- den", vermag auch dies dem Ablehnungsgesuch nicht zum Erfolg zu ver- helfen. Es unterliegt bereits erheblichen Zweifeln, ob die behaupteten Äu- ßerungen des Richters zu drei bestimmten, inzwischen abgeschlossenen Revisionsverfahren überhaupt geeignet sein könnten, für Parteien ande- rer Verfahren wie die Beklagten die Besorgnis der Befangenheit zu be- gründen. Jedenfalls ist ein Ablehnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Richter hat in seiner dienstlichen Äußerung vom 8. April 2002 erklärt, er habe sich in keinem einzigen Fall zu einem - 9 - schwebenden Verfahren geäußert. Rechtsanwalt Prof. Dr. K. hat diese Darstellung in seinem Schriftsatz vom 25. April 2002 "voll und ganz" be- stätigt. Gegenüber diesen Äußerungen reichen die von den Beklagten vorgelegte eidesstattliche Versicherung von Frau A. La. vom 24. April 2002 und die anwaltliche Versicherung von Rechtsanwalt Dr. Sc., die die Darstellung der Beklagten im wesentlichen bestätigen, zur Glaubhaftma- chung nicht aus. c) Die einzelnen von den Beklagten geltend gemachten Umstände rechtfertigen auch bei zusammenfassender Würdigung die Besorgnis der Befangenheit nicht. Das Verhalten der Richter begründet nicht die An- nahme, die von ihnen mit bestimmte Rechtsprechung des Senats zu kre- ditfinanzierten Immobiliengeschäften beruhe auf unsachlichen Erwägun- gen und hindere sie daran, das Vorbringen der Beklagten im vorliegen- den Rechtsstreit unvoreingenommen zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen. Bungeroth Müller Joeres Wassermann Mayen