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IV ZR 239/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 239/00 Verkündet am: 8. Mai 2002 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2002 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. August 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent- scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Transportversicherer einer von der Klägerin her- gestellten Fertigungsstraße für Rolladenelemente von Garagentoren. Die Einzelteile dieser Anlage wurden - in zwei Containern verstaut - im September 1987 im kombinierten Lkw-Schiff-Eisenbahn-Verkehr vom deutschen Herstellerwerk der Klägerin an die Firma I. D. in B./W./USA geliefert. Dort stellte sich bei Öffnung beider Container - 3 - heraus, daß deren Ladung sich unterwegs erheblich verschoben hatte und zahlreiche Maschinenteile stark beschädigt oder zerstört waren. Die von der Klägerin beauftragte Speditionsfirma hatte den Trans- port bei der Beklagten zu den Allgemeinen Deutschen Seeversiche- rungsbedingungen (ADS), den Besonderen Bestimmungen für die Güter- versicherung 1973 in der Fassung 1984 (ADS Güter 73/84) und den Zu- satzbedingungen für die Transportversicherung von Maschinen und Ap- paraten (DTV-Maschinenklausel 1973) versichert. Vereinbart war eine Allgefahrendeckung; als Versicherter des Vertrages sollte der jeweilige Inhaber der Versicherungspolice gelten. Die Klägerin fordert von der Beklagten Versicherungsleistungen für Sach- und Folgeschäden, die sie auf 360.288,75 DM (184.212,71 Ä) beziffert. Sie behauptet, die beiden Container seien unterwegs während Rangiervorgängen beim Eisenbahntransport von M./Kanada nach Mi./USA unzulässig hohen Stoßeinwirkungen ausgesetzt gewesen. Die Verpackung der Anlagenteile sei transportsicher, fachgerecht und han- delsüblich erfolgt. Auf Verpackungsmängeln beruhten die Schäden daher nicht. Deren Schwere zeige vielmehr, daß die Container außergewöhnli- chen Krafteinwirkungen ausgesetzt gewesen seien. Die Beklagte hat - gestützt auf Ziffer 1.4.1.5 ADS Güter 73/84 und Ziffer 3.1 der DTV-Maschinenklausel 1973 - Versicherungsleistungen abgelehnt, weil eine mangelhafte Verladung und Verpackung des Trans- portgutes vorgelegen habe, insbesondere seien die Maschinenteile in den Containern fehlerhaft und nicht handelsüblich verstaut und nicht ge- - 4 - gen Transportstöße gesichert gewesen. Das habe zu den Schäden ge- führt. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewie- sen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zu- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei nach Ziffer 1.4.1.5 der ADS Güter 73/84 nicht zu Versicherungsleistungen verpflichtet. Danach hafte der Versicherer nicht für Schäden, die durch das Fehlen oder Mängel handelsüblicher Verpackung verursacht seien. So liege der Fall hier. Maßgebend sei allein, ob die Verpackung der Ma- schinenteile den nach der Auffassung der beteiligten Kreise am Ablade- ort (und zur Abladezeit) nötigen Anforderungen entsprochen habe. Als Abladeort hat das Berufungsgericht Mi./USA angesehen und angenom- men, daß die dortigen Standards für die Verpackung und Sicherung von Ladungen denen in Europa weitgehend glichen. Seine Überzeugung da- von, daß die Ladung unzureichend gesichert gewesen sei, hat das Be- rufungsgericht aufgrund des von ihm eingeholten Gutachtens des Sach- verständigen J. gewonnen. Dieser hatte - gestützt auf mehrere Lichtbil- - 5 - der der Container und ihrer Ladung - unter anderem ausgeführt, die Ma- schinenteile seien in den Containern weder durch eine Holzverblockung im Bodenbereich noch durch seitliche Verzurrungen ausreichend gegen ein Verrutschen gesichert gewesen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Leistungsfreiheit der Beklagten schließlich auch nicht entgegen, daß der Sachverständige einen Teil des Schadensbildes (herausgerissene Teile im Inneren eines Schaltschrankes) durch ein überhartes Abladen erklärt habe. Denn es fehlten gesonderte Feststellungen dazu, daß Ursache dieser Schäden keine fehlerhafte Ladung und Verpackung gewesen sei. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung schon deshalb nicht Stand, weil der Sachverständige - und ihm folgend das Berufungsgericht - sich für die Feststellung einer nicht ausreichenden Verpackung und Siche- rung der Ladung auf eine unzureichende Tatsachengrundlage gestützt haben, die unter Verstoß gegen § 286 ZPO wesentlichen Akteninhalt außer Acht läßt und sich zum Teil in bloßen Vermutungen erschöpft. Der Sachverständige hat seine Schlüsse auf den Zustand der Ver- packung der Maschinenteile im Ergebnis allein aus zwölf Lichtbildern (Nr. 5 bis 16) eines von der Beklagten zur Akte gereichten Anlagenkon- voluts gezogen. Dieses Bildmaterial bestand zwar aus insgesamt 22 Lichtbildern, doch geht das Berufungsgericht davon aus, daß sechs Bilder (Nr. 17 bis 22) nicht den Zustand der Ladung unmittelbar nach Öffnen der Container wiedergeben, sondern erst etwa zwei Wochen nach Entladung der Container von dem Ingenieur W., den die Klägerin - 6 - zur Schadensdokumentation in die USA entsandt hatte, gefertigt worden sind. Vier Lichtbilder (Nr. 1 bis 4) zeigen die Container lediglich von au- ßen, die Verstauung der Ladung ist auf ihnen nicht zu sehen. a) Weil auf den genannten zwölf Lichtbildern weder ausreichende Holzverblockungen zur Verhinderung einer Ladungsverschiebung noch Verzurrungsmateriel noch Schloßschrauben zur Befestigung der Ladung im Bodenbereich zu sehen sind, hat der Sachverständige angenommen, daß solche Ladungssicherungen beim Transport zu keiner Zeit vorhan- den gewesen seien. Anderslautenden Zeugenaussagen, dem Stauplan und der von der Klägerin vorgelegten Holzrechnung für den angeblichen Ankauf von Verpackungshölzern in größerem Umfang hat er angesichts der Lichtbilder keine Bedeutung beigemessen. b) Dem durfte sich das Berufungsgericht schon deshalb nicht an- schließen, weil die Aussagekraft der Lichtbilder in Frage steht. Die Beklagte hat nicht angeben können, zu welchem Zeitpunkt und von wem die von ihr vorgelegten Lichtbilder Nr. 5 bis 16 gefertigt worden sind. Ob sie den Zustand der Ladung unmittelbar nach Öffnung der Container durch die Empfängerfirma wiedergeben, ist aber entscheidend dafür, ob diese Fotos überhaupt hinreichenden Aufschluß über die ur- sprüngliche Verblockung und Verzurrung der Ladung geben können. Denn wären die Container zur Zeit der Aufnahmen schon teilweise entla- den, wäre insbesondere Verpackungsmaterial zuvor entfernt worden, so könnte nicht - wie es der Sachverständige getan hat - aus dessen Fehlen gefolgert werden, es sei nie vorhanden gewesen. - 7 - Das Berufungsgericht hat diese Frage nicht rechtsfehlerfrei ge- klärt. Der Sachverständige hat in seiner mündlichen Anhörung dazu ausgeführt, seiner Erfahrung nach sei Entladepersonal generell mit Fo- toapparaten ausgerüstet, er gehe (allein) deshalb davon aus, daß das auch hier nicht anders gewesen sei und die Fotos unmittelbar nach Öff- nen der Container aufgenommen worden seien. Daß das Berufungsge- richt in dieser bloßen Mutmaßung eine "einleuchtende Feststellung" g e- sehen hat, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar und rechtsfehlerhaft, weil es sich in diesem Zusammenhang nicht mit der schriftlichen Äuß e- rung des Ingenieurs H. der Empfänger-Firma (Anlage K 43) auseinan- dergesetzt hat, wonach in den Containern "reichlich Stützmaterial" ge- wesen sei, um die Ladung für den internationalen Transit handelsüblich zu sichern. Hinzu kommt, daß der in erster Instanz vom Landgericht be- auftragte Sachverständige Dr. L. in seinen schriftlichen Stellungnahmen mehrfach von umfangreichen (wenngleich teilweise nicht sachgerechten) Verblockungen und Verzurrungen berichtet hat. Auch damit setzt sich das Berufungsgericht nicht auseinander. Es hat das Gutachten des Sachverständigen Dr. L. vielmehr vollständig unberücksichtigt gelassen. Ebensowenig ist die Aussage des Zeugen He. über Verzurrungen der Ladung bei der Beweiswürdigung herangezogen worden. 3. Auch die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe bei der Frage nach der Kausalität der unzureichenden Verpackung für die ein- getretenen Schäden die Beweislast verkannt, greift durch. - 8 - Die "Verpackungsklausel" in Ziffer 1.4.1.5 der ADS Güter 73/84 enthält einen verschuldensunabhängigen Risikoausschluß, dessen tat- sächliche Voraussetzungen der Versicherer beweisen muß (dazu Enge, Transportversicherung, 3. Aufl., S. 125; ders., Erläuterungen zu den ADS Güterversicherung 1973 und dazugehörigen DTV-Klauseln, 1973, S. 37 f. zu Ziff. 1.4.1.5; Koller VersR 1993, 519, 524; vgl. auch Römer in Römer/Langheid, VVG, zu § 131 Rdn. 2; Voit in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl. § 131 Rdn. 7; BGH, Urteil vom 26. Februar 1996 - II ZR 21/95 - VersR 1996, 1260 unter 3). Dazu gehört auch, daß die mangelhafte Verpackung des Trans- portguts für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist (vgl. dazu BGH aaO; Voit aaO, Rdn. 27 zu Ziff. 1 ADS 73/84). Da für Trans- portschäden regelmäßig mehrere adäquate Ursachen nebeneinander in Betracht kommen, ist auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit wirksamste, in ihrer Ursächlichkeit erheblichste Ursache (causa proxima, vgl. dazu Voit aaO und § 131 VVG Rdn. 8; OLG Bremen, Urteil vom 7. Januar 1988 - 2 U 152/86 - VersR 1988, 716, jeweils m.w.N.) abzustellen. Der Versi- cherer kann den ihm obliegenden Beweis mithin nur führen, wenn er zu- gleich darlegt und im Streitfall unter Beweis stellt, daß kein anderes Er- eignis für den Schadenseintritt wirksamer geworden ist. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zu möglichen Beschädi- gungen von Teilen des Ladeguts durch überhartes Abladen lassen be- sorgen, daß es diese Beweislastverteilung - insbesondere zur Ursäch- lichkeit des Verpackungsmangels - verkannt hat. Denn wenn es nach Auffassung des Sachverständigen zu Schäden im Schaltschrank auch - 9 - durch einen solchen Vorgang - und unbeschadet einer handelsüblichen Verpackung - gekommen sein kann, war es Sache der Beklagten zu be- weisen, daß diese Schadensursache nicht in Betracht kommt. Das Be- rufungsgericht durfte sich demgemäß nicht mit der Erwägung begnügen, es fehlten gesicherte Feststellungen, daß Schadensursache nicht eine fehlerhafte Ladung und Verpackung gewesen sei. Im übrigen lassen auch die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Kausalität des nach seiner Auffassung vorliegenden Verpackungsmangels jede Auseinander- setzung mit den Einschätzungen des Sachverständigen Dr. L. hierzu vermissen, die noch für das Landgericht von entscheidender Bedeutung waren. 4. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß der Abladeort, auf dessen Standards es für die Bestimmung der Handelsüb- lichkeit einer Verpackung ankommt, der Ort ist, an dem das Transportgut - 10 - auf ein Schiff übergeben wird (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. Februar 1996 - II ZR 21/95 - VersR 1996, 1260 unter 3 b). Das ist hier der Hafen von A.. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch