Entscheidung
2 ARs 103/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 103/02 2 AR 54/02 vom 3. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. Az.: 861 AR 66/02 Amtsgericht München Az.: 20 Ds 322 Js 535/00 - 150/01 Amtsgericht Lippstadt - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 3. Mai 2002 beschlossen: Die Sache wird an das Amtsgericht Lippstadt zurückgegeben. Gründe: Die Vorlegung ist unzulässig (vgl. auch Senatsbeschluß vom 23. August 2000 - 2 ARs 212/00). Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestim- mung nach § 14 StPO liegen nicht vor. Es besteht kein Streit, daß das Amtsgericht München grundsätzlich für die Rechtshilfevernehmung zuständig ist. Die Gerichte sind vielmehr verschie- dener Meinung darüber, ob das Amtsgericht München das Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts Lippstadt mit der Begründung ablehnen durfte, die kommis- sarische Vernehmung der Zeugin L. sei rechtlich unzulässig (§ 158 Abs. 2 Satz 1 GVG). Darüber hat gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht der Bundes- gerichtshof sondern das Oberlandesgericht zu entscheiden, zu dessen Bezirk - 3 - das ersuchte Gericht gehört. Eine zulässige Beschwerde nach § 159 Abs. 1 Satz 3 GVG, über die dann der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte, liegt nicht vor. Bode Detter Ri'inBGH Dr. Otten und Ri'inBGH Elf sind durch Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. Bode Rothfuß