Leitsatz
I ZR 317/99
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 317/99 Verkündet am: 11. April 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2; BRAO § 43a Abs. 2 - 2 - a) Ist ein Namensträger nach dem Recht der Gleichnamigen verpflichtet, seinen Namen im geschäftlichen Verkehr nur mit einem unterscheidenden Zu- satz zu verwenden, folgt daraus nicht zwingend das Verbot, den Namen als Internet-Adresse zu verwenden. Vielmehr kann eine mögliche Verwechslungs- gefahr auch auf andere Weise ausgeräumt werden. So kann der Internetnutzer auf der ersten sich öffnenden Seite darüber aufgeklärt werden, daß es sich nicht um die Homepage des anderen Namensträgers handelt, zweckmäßiger- weise verbunden mit einem Querverweis auf diese Homepage. b) Kann der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens einem Dritten die Ver- wendung dieses Zeichens als Domain-Name im geschäftlichen Verkehr ver- bieten, kommt ein auf Löschung der Registrierung gerichteter Beseitigungsan- spruch nur in Betracht, wenn der Dritte kein berechtigtes Interesse vorweisen kann, diesen Domain-Namen außerhalb des sachlichen oder räumlichen Wir- kungsfelds des kennzeichenrechtlichen Anspruchs - etwa für private Zwecke oder für ein Unternehmen in einer anderen Branche - zu verwenden. c) Ein Rechtsanwalt, der durch die Bezeichnung seiner Kanzlei die Rechte eines Wettbewerbers verletzt hat, ist im Hinblick auf die ihn treffende Verschwiegen- heitspflicht grundsätzlich nicht verpflichtet, im Rahmen einer zur Schadensbe- rechnung dienenden Auskunft die Namen seiner Mandanten zu offenbaren. - 3 - BGH, Urt. v. 11. April 2002 – I ZR 317/99 – OLG München LG München I - 4 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand- lung vom 28. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. September 1999 unter Zurück- weisung der weitergehenden Revision im Kostenpunkt und in dem Umfang aufgehoben, der sich aus der nachstehenden Abänderung er- gibt: Auf die Berufung der Beklagten und auf die in der Klageänderung lie- gende Anschlußberufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts München I, 1. Kammer für Handelssachen, vom 19. August 1998 unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: 1. Die Beklagten werden unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwi- derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Ä, er- satzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr als Internet-Adresse die Domain-Namen “vossius.de” oder “vossius.com” zu benutzen, falls nicht dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Internet-Seite der Beklagten deutlich ge- macht wird, daß es sich nicht um die Homepage der Kläger handelt. 2. Die Beklagten werden verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie den Domain-Namen “vossius.de” benutzen. 3. Es wird festgestellt, daß die Beklagten den Schaden zu ersetzen ha- ben, der den Klägern daraus entstanden ist oder noch entstehen wird, daß die Beklagten den Domain-Namen “vossius.de” benutzt haben. 4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen - 5 - Tatbestand: Die Parteien streiten um die Berechtigung an den Domain-Namen “vossi- us.de” und “vossius.com”. Der 1927 geborene Beklagte zu 1 ist ein bekannter Patentanwalt. Aus der von ihm betriebenen Patentanwaltskanzlei ist die heute von den Klägern geführte Kanzlei entstanden, der er bis 1992 angehörte. Diese Kanzlei, die nicht zuletzt aufgrund der Reputation des Beklagten zu 1 auch international einen guten Ruf genoß, führte zunächst in der Kanzleibezeichnung die Namen sämtlicher Sozien beginnend mit “Vossius”, dem Nachnamen des Beklagten zu 1. 1986 verständig- ten sich die Sozien darauf, künftig nur noch die Bezeichnung “Vossius & Partner” zu führen. Am 1. März 1989 schlossen der Beklagte zu 1 und die Kläger zu 1 bis 6 ei- nen Sozietätsvertrag, der auch eine Regelung über die Kanzleibezeichnung ent- hält. Dabei lag auf beiden Seiten die Vorstellung zugrunde, der Beklagte zu 1 werde nach seinem Ausscheiden aus der Kanzlei nicht mehr als Patentanwalt tä- tig sein. In § 1 Abs. 2 des Vertrages heißt es: Die Sozietät führt folgenden Briefkopf: Vossius & Partner Patentanwälte. European Patent Attorneys. Die Sozien werden in der Reihenfolge dieses Vertragsrubrums ... untereinander aufgeführt. Neu aufgenommene Sozien setzen die Reihe fort. Der So- zius zu 1 [Beklagter zu 1] gibt sein Einverständnis zur Weiterführung seines Namens im Briefkopf auch nach seinem Ausscheiden. Ende 1989 kündigte der Beklagte zu 1 den Sozietätsvertrag zum 30. Juni 1990. Durch Vertrag vom 29. Juni 1990 einigten sich die Sozien jedoch auf ein Ausscheiden des Beklagten zu 1 zum 30. Juni 1992. Seit dessen Ausscheiden verwenden die Kläger für ihre inzwischen von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaftsgesellschaft umgewandelte Sozietät weiterhin die Kanzleibezeichnung - 6 - VOSSIUS & PARTNER PATENTANWÄLTE · EUROPEAN PATENT ATTORNEYS. Entgegen seiner ursprünglichen Absicht trat der Beklagte zu 1 am 1. Juli 1992 als Sozius in die im April 1992 von seiner Schwiegertochter und seinem Sohn, den Beklagten zu 2 und zu 3, gegründete Rechtsanwaltskanzlei ein. Diese Sozietät führt seit Ende 1992 die Bezeichnung DR. VOLKER VOSSIUS PATENTANWALTSKANZLEI · RECHTSANWALTSKANZLEI. Der Beklagte zu 1, der der Ansicht ist, die von ihm gegenüber den Klägern zu 1 bis 6 ausgesprochene Gestattung, seinen Namen als Kanzleibezeichnung weiterzuführen, sei ohnehin unwirksam, widerrief im April 1998 gegenüber den Klägern “jede etwa noch bestehende Gestattung zur Führung meines Namens”. Im Februar 1999 kündigte er “jegliche etwa (noch) bestehende Gestattungsver- einbarung zur Führung des Namens ‚Vossius’, insbesondere in der Bezeichnung ‚Vossius & Partner’”. Im März 1997 ließ der Beklagte zu 3 für die Sozietät der Beklagten den Do- main-Namen “vossius.de” registrieren. Unter dieser Internet-Adresse waren in der Folge Informationen über die Kanzlei der Beklagten zu finden. Eine Kontaktauf- nahme war unter der E-Mail-Adresse “kanzlei@vossius.de” möglich. Im Frühjahr 1998 ließ der Beklagte zu 3 unter seiner Privatanschrift den Domain-Namen “vos- sius.com” registrieren und richtete eine Homepage ein, von der ein Querverweis auf die Internetseiten der Kanzlei der Beklagten führte. Die Kläger verwenden seit Februar 1998 die Domain-Namen “vossiuspart- ner.de” und “vossiusundpartner.de” sowie “vossiuspartner.com” und “vossiusand- partner.com”. - 7 - Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagten verletzten durch die Verwendung der Domain-Namen “vossius.de” und “vossius.com” sowie durch die E-Mail- Adresse “kanzlei@vossius.de” die ihnen an der Bezeichnung “Vossius & Partner” zustehenden Namensrechte. Sie haben zuletzt beantragt, 1. die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unter- lassen, im geschäftlichen Verkehr als Internet-Adresse die Domain-Namen “vossius.de” und/oder “vossius.com” sowie als E-mail-Adresse “kanzlei@vossius.de” zu benutzen; 2. die Beklagten zu verurteilen, gegenüber der DENIC ... auf die Inhaberschaft an dem Domain-Namen “vossius.de” und gegenüber der Network Solutions, Inc. ... auf die Inhaberschaft an dem Domain-Namen “vossius.com” zu verzichten und der Löschung dieser Domain-Namen zuzustimmen; 3. die Beklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in wel- chem Umfang sie den Domain-Namen “vossius.de” benutzen, in welchem Umfang hierüber Kontakt zu späteren Mandanten entstanden ist und welche Honorarein- nahmen sie hierdurch erzielt haben unter Angabe des Datums der jeweiligen Kontaktaufnahme und der Höhe der durch die entsprechenden Mandate erzielten Honorareinnahmen; 4. festzustellen, daß die Beklagten den Klägern den Schaden zu ersetzen haben, der diesen aus der Benutzung des Domain-Namens “vossius.de” und der E-mail- Adresse “kanzlei@vossius.de” entstanden ist und/oder noch entstehen wird. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben in erster Linie eine Berechtigung der Kläger in Abrede gestellt, die Kanzleibezeichnung “Vossius & Partner” zu verwenden. Im übrigen verfüge der Beklagte zu 1 über die älteren Namensrechte. Den Beklagten könne ferner nicht verwehrt werden, den eigenen Familiennamen im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Verurteilung den in zweiter In- stanz geringfügig geänderten Klageanträgen angepaßt (OLG München ZUM-RD 1999, 474 = K&R 1999, 570). - 8 - Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klage- abweisungsantrag weiterverfolgen. Die Kläger beantragen, die Revision zurück- zuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Kläger berechtigt sei- en, den Namen “Vossius” in ihrer Kanzleibezeichnung zu führen. Dieses Recht sei weder durch die Umwandlung der Sozietät von einer Gesellschaft bürgerli- chen Rechts in eine Partnerschaftsgesellschaft noch durch den Widerruf und die Kündigung erloschen, die der Beklagte zu 1 im April 1998 und im Februar 1999 erklärt habe. Im Hinblick auf die Berechtigung der Kläger, die Kanzleibezeichnung “Vossius & Partner” zu führen, müsse sich die Kanzlei der Beklagten wie eine “prioritätsjüngere” Namensträgerin behandeln lassen. Ohnehin seien Verwechs- lungen im Hinblick darauf nicht zu vermeiden, daß beide Kanzleien den Namen “Vossius” verwendeten und die Kanzleibezeichnungen daher große Ähnlichkeit aufwiesen. Mit den Domain-Namen “vossius.de” und “vossius.com” hätten sich die Beklagten noch weiter an die Kanzleibezeichnung der Kläger angenähert. Die Beklagten seien gehalten, die bestehende Verwechslungsgefahr – soweit möglich – durch Aufnahme unterscheidungskräftiger Zusätze abzumildern. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben teilweise Erfolg. Ein auf Verzicht und Löschung der fraglichen Domain-Namen ge- richteter Anspruch steht den Klägern nicht zu. Unterlassung, Auskunft und Scha- densersatz können sie nur in eingeschränktem Umfang beanspruchen. - 9 - 1. Zum Unterlassungsantrag: Den Klägern steht aufgrund ihres Kennzeichenrechts an der Kanzleibe- zeichnung “Vossius & Partner” gegenüber den Beklagten ein Unterlassungsan- spruch nach §§ 5, 15 Abs. 2 MarkenG zu. Den Beklagten ist es danach untersagt, die Domain-Namen “vossius.de” und “vossius.com” im geschäftlichen Verkehr in einer Weise zu verwenden, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen. Ein weitergehender Unterlassungsanspruch steht den Klägern dagegen nicht zu. a) Die Kläger haben an der Kanzleibezeichnung “Vossius & Partner” als Name der Sozietät bzw. Partnerschaft durch Aufnahme der Benutzung im Jahre 1986 ein Kennzeichenrecht nach § 5 Abs. 2 MarkenG erworben. Dies gilt unge- achtet der Rechtsform, in der die Sozietät betrieben wird; insbesondere kann auch der Name, unter dem eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Geschäfts- verkehr auftritt, nach § 5 MarkenG geschützt sein (vgl. Teplitzky in Großkomm. UWG, § 16 Rdn. 12; anders offenbar BayObLG NJW 1998, 1158, 1159). Dieser kennzeichenrechtliche Schutz geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich einem parallel dazu bestehenden möglichen Namensschutz aus § 12 BGB vor (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2001 – I ZR 138/99, Umdr. S. 8 f. – shell.de, zur Veröf- fentlichung in BGHZ vorgesehen). Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal setzt der Schutz aus § 5 Mar- kenG einen befugten Gebrauch voraus (vgl. Goldmann, Der Schutz des Unter- nehmenskennzeichens, § 7 Rdn. 4 ff.; zum Merkmal “befugterweise” im früheren § 16 UWG Teplitzky in Großkomm. UWG, § 16 Rdn. 238 ff.; vgl. ferner Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 15 MarkenG Rdn. 116; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 15 Rdn. 12). Im Streitfall können sich die Kläger auch im Verhältnis zu den Beklagten als Träger des Familiennamens Vossius auf ihr Kennzeichenrecht berufen. Denn - 10 - entgegen der Auffassung der Revision sind die Kläger berechtigt, die Kanzleibe- zeichnung “Vossius & Partner” zu führen. Dies hat der Senat im Rechtsstreit I ZR 195/99 durch Urteil vom 28. Februar 2002 (“VOSSIUS & PARTNER”) ent- schieden. Danach hat es der Beklagte zu 1 den Klägern durch die Vereinbarung vom 1. März 1989 wirksam gestattet, seinen Namen in ihrer Kanzleibezeichnung auch nach seinem Ausscheiden aus der Sozietät zu führen. Diese auf unbe- grenzte Zeit ausgesprochene Gestattung ist weder durch Widerruf oder Kündi- gung seitens des Beklagten zu 1 noch durch die inzwischen erfolgte Umwandlung der Sozietät in eine Partnerschaftsgesellschaft beendigt worden. b) Den Beklagten ist es nach §§ 5, 15 MarkenG untersagt, die Domain- Namen “vossius.de” und “vossius.com” im geschäftlichen Verkehr in einer Weise zu verwenden, daß es zu Verwechslungen mit den Klägern kommen kann. aa) Die Kanzleibezeichnung “Vossius & Partner”, aus der die Kläger Schutz beanspruchen, wird durch den Eigennamen Vossius geprägt. Dieser Bestandteil der Kanzleibezeichnung stimmt mit dem prägenden Teil der beanstandeten Do- main-Namen überein, die ebenfalls für das Angebot einer Patent- und Rechtsan- waltskanzlei verwendet werden. bb) Der Streitfall zeichnet sich allerdings durch die Besonderheit aus, daß der übereinstimmende, jeweils prägende Bestandteil der sich gegenüberstehen- den Bezeichnungen der Familienname der Beklagten ist. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, daß die Beklagten nach dem Recht der Gleich- namigen verpflichtet sind, in ihrem Auftreten, insbesondere mit ihrer Kanzleibe- zeichnung, einen hinreichenden Abstand zur Kanzleibezeichnung der Kläger zu halten. Zwar kann den Beklagten nicht verwehrt werden, sich als Patent- oder Rechtsanwälte unter ihrem bürgerlichen Namen zu betätigen (vgl. zum Recht der - 11 - Gleichnamigen BGH, Urt. v. 22.11.2001 – I ZR 138/99, Umdr. S. 13 – shell.de, m.w.N.). Sie trifft aber eine Pflicht zur Rücksichtnahme, weil sie erst seit 1992 den Namen “Vossius” in Alleinstellung benutzen, während die Kanzlei der Kläger be- reits seit 1986 als “Vossius & Partner” firmiert (vgl. OLG München WRP 1993, 708). cc) Dieser Pflicht zur Rücksichtnahme kann dadurch genügt werden, daß die Beklagten ihrem Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zu- satz beifügen (z.B. “volkervossius.de”). Der Gefahr einer Verwechslung, die bei Verwendung der Domain-Namen besteht, kann aber auch auf andere Weise be- gegnet werden. (1) Mit den beanstandeten Domain-Namen haben die Beklagten nicht hin- reichend Abstand von der Kanzleibezeichnung der Kläger gehalten. Zwar ist es üblich, daß als Domain-Namen Kurzformen der sonst verwendeten vollständigen Namen oder Geschäftsbezeichnungen registriert werden. Interessenten, die die Internetseiten der Beklagten suchen, werden sie in erster Linie unter den einge- richteten Adressen “vossius.de” oder “vossius.com” vermuten. Gleichwohl können die Kläger grundsätzlich auf die Einhaltung des vorhandenen Abstands bestehen. Denn auch bei ihrer Kanzleibezeichnung liegt als Internet-Adresse “vossius.de” oder “vossius.com” nahe. (2) Das Rücksichtnahmegebot führt indessen nicht dazu, daß die Beklagten die Domain-Namen “vossius.de” und “vossius.com” als Adresse für ihren Interne- tauftritt zwingend aufgeben müssen. Die in Fällen der Gleichnamigkeit vorzuneh- mende Abwägung der Interessen der Beteiligten (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2001 – I ZR 138/99, Umdr. S. 13 ff. – shell.de, m.w.N.) gebietet es vielmehr, auch mil- dere Mittel als ein Verbot in Erwägung zu ziehen. So können die Beklagten das - 12 - Gebot der Rücksichtnahme auch auf andere Weise unter Beibehaltung des Do- main-Namens “vossius.de” oder “vossius.com” erfüllen, indem sie auf der ersten Internetseite, die sich für den Besucher öffnet, deutlich machen, daß es sich nicht um das Angebot der Kanzlei “Vossius & Partner” handelt, und zweckmäßigerwei- se – wenn die Kläger an einem solchen Hinweis interessiert sind – zusätzlich ange- ben, wo dieses Angebot im Internet zu finden ist (vgl. zur Vermeidung einer Irre- führung BGHZ 148, 1, 7 u. 13 – Mitwohnzentrale.de). (3) Die Einschränkung des Unterlassungsgebots ist im Urteil auszusprechen (“... falls nicht dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Internet-Seite der Be- klagten deutlich gemacht wird, daß es sich nicht um die Homepage der Kläger handelt”). Zwar ist es grundsätzlich nicht Sache des Gerichts, dem Verletzer We- ge aufzuzeigen, die aus dem Verbot herausführen (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.1991 – I ZR 284/89, GRUR 1991, 860, 862 = WRP 1993, 469 – Katovit, m.w.N.; Te- plitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 51 Rdn. 25). Dies gilt aber nur, wenn das Verbot die konkrete Verletzungsform beschreibt. Ist es – wie im Streitfall – abstrakt gefaßt, müssen derartige Einschränkungen in den Tenor aufgenommen werden, um zu vermeiden, daß auch erlaubte Verhaltensweisen vom Verbot erfaßt werden. dd) Die Unterlassungsverpflichtung trifft nicht nur den Beklagten zu 3, der die beiden beanstandeten Domain-Namen angemeldet hat, sondern auch die Be- klagten zu 1 und zu 2 als seine Partner. Dies gilt ohne weiteres für den Domain- Namen “vossius.de”, den der Beklagte zu 3 für die Sozietät angemeldet hat und der von der Sozietät verwendet worden ist. Was den Domain-Namen “vossi- us.com” angeht, haften die Beklagten zu 1 und zu 2 zumindest als Störer. Nach- dem sie Kenntnis von den Internetauftritten erhalten haben, steht es innerhalb der - 13 - Sozietät in ihrer Macht, dem Beklagten zu 3 das entsprechende Verhalten zu un- tersagen. c) Die Kläger können dagegen nicht beanspruchen, daß die Beklagten die Verwendung der E-Mail-Adresse “kanzlei@vossius.de” unterlassen. Wäre den Beklagten die Verwendung des Domain-Namens “vossius.de” im geschäftlichen Verkehr zu untersagen, wäre davon die Benutzung einer abgelei- teten E-Mail-Adresse ebenfalls erfaßt. Im Streitfall kommt dagegen eine Untersa- gung nur in Betracht, wenn sich bei Verwendung der beanstandeten E-Mail- Adresse eine selbständige Verwechslungsgefahr ergäbe. Dies ist indessen nicht der Fall. Der Inhaber einer E-Mail-Adresse weist auf sie im allgemeinen nicht iso- liert, sondern – wie auf dem Briefkopf oder auf einer Visitenkarte – im Zusam- menhang mit weiteren Namens- und Adressenangaben hin. Für eine theoretisch denkbare isolierte Verwendung – beispielsweise in einer Werbeanzeige, in der der Werbende selbst nicht genannt, sondern allein seine E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme angegeben ist – bestehen im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es auch auszuschließen, daß sich (potentielle) Mandanten, die sich auf elektronischem Wege an die Kläger wenden wollen, ohne ihre E-Mail-Adresse zu kennen, versehentlich der beanstandeten E- Mail-Adresse bedienen mit der Folge, daß die entsprechende Korrespondenz statt bei den Klägern bei den Beklagten eingeht. Eine möglicherweise verbleiben- de Gefahr von Irrläufern ist jedenfalls nicht größer als bei der auf herkömmlichem Wege versandten Korrespondenz. Sie ist Folge der von den Klägern hinzuneh- menden Ähnlichkeit der beiden Kanzleibezeichnungen. - 14 - 2. Zum Schadensersatzantrag: In dem Umfang, in dem die Beklagten hinsichtlich der Verwendung des Do- main-Namens “vossius.de” zur Unterlassung verpflichtet sind, besteht dem Grun- de nach auch die Verpflichtung, den Klägern den aus diesem Verhalten entstan- denen Schaden zu ersetzen. Entgegen der Auffassung der Revision ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht von einem Ver- schulden der Beklagten ausgegangen ist. Im gewerblichen Rechtsschutz werden an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsirrtum nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer ande- ren Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Fahrlässig handelt daher, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen be- wegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muß (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2001 – I ZR 138/99, Umdr. S. 19 f. – shell.de, m.w.N.). Der das Unterlassungsgebot einschränkende Zusatz kann hier entfallen, weil ein aufklärender Hinweis in der Vergangenheit nicht vorhanden war. 3. Zum Auskunftsantrag: Zur Berechnung ihres Schadens können die Kläger Auskunft darüber ver- langen, seit wann und in welchem Umfang die Beklagten den Domain-Namen “vossius.de” benutzt haben. Der weitergehende Antrag, mit dem die Kläger erfah- ren wollen, in welchem Umfang über die Internet-Seite der Beklagten Kontakt zu späteren Mandanten entstanden ist und welche Honorareinnahmen hierdurch er- zielt wurden, ist nicht begründet. Den Beklagten ist es nicht zuzumuten, die Klä- - 15 - ger über Umstände zu informieren, die unter die anwaltliche Verschwiegenheits- pflicht (§ 43a Abs. 2 BRAGO, § 2 BORA, § 39a Abs. 2 PatAnwO) fallen. Insbe- sondere kann von den Beklagten nicht verlangt werden, den Namen von Man- danten zu offenbaren, die möglicherweise früher die Dienste der Kläger in An- spruch genommen haben, dann aber – aus welchen Gründen auch immer – zu den Beklagten übergewechselt sind. Den Bedenken, die sich aus dem Ver- schwiegenheitsgebot gegen eine weitergehende Auskunftsverpflichtung ergeben, könnte auch mit einem Wirtschaftsprüfervorbehalt nicht begegnet werden, weil die Kläger auch auf diese Weise in Erfahrung bringen könnten, welche (konkret be- zeichneten) früheren Mandanten zu den Beklagten gewechselt sind. Honorarein- nahmen wären nur dann aussagekräftig, wenn sie bestimmten Mandaten zuzu- ordnen wären und die Kläger darlegen könnten, daß sie, die Kläger, in diesen Fällen mandatiert worden wären. 4. Zum Löschungsanspruch: a) Den Klägern steht ein auf Löschung gerichteter Beseitigungsanspruch hinsichtlich der Domain-Namen “vossius.de” und “vossius.com” schon deswegen nicht zu, weil – wie oben unter II.1.b)cc)(2) dargelegt – die Verwendung dieser Domain-Namen auch im geschäftlichen Verkehr nicht unter allen Umständen un- tersagt werden kann. b) Im Streitfall kommt hinzu, daß die Beklagten als Träger des bürgerlichen Namens Vossius ein berechtigtes Interesse an der Verwendung des entspre- chenden Domain-Namens für private Zwecke haben können und daß eine solche Verwendung zumindest hinsichtlich von “vossius.com” auch in Rede steht. Die kennzeichenrechtlichen Ansprüche aus §§ 5, 15 MarkenG beziehen sich jedoch immer nur auf eine Verwendung der Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr. - 16 - Selbst wenn die Kläger beanspruchen könnten, daß die Beklagten die beanstan- deten Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr nicht mehr verwenden, käme ein Beseitigungsanspruch daher nur in Betracht, wenn den Beklagten auch die Ver- wendung der beiden Domain-Namen im privaten Verkehr untersagt werden könnte. Das ist indessen nicht der Fall. Ein solcher Anspruch könnte sich lediglich aus § 12 BGB ergeben. Zwar ha- ben die Kläger durch Benutzung auch ein Namensrecht an der Kanzleibezeich- nung “Vossius & Partner” erworben. Ein Anspruch auf Unterlassung und Beseiti- gung käme indessen nur in Betracht, wenn den Klägern an den in Rede stehen- den Domain-Namen wesentlich bessere Rechte zustünden als den Beklagten. So hat der Senat im Falle “shell.de” der dort klagenden Deutschen Shell GmbH aus der berühmten Marke und dem berühmten Firmenschlagwort “Shell” ausnahms- weise einen auch auf den privaten Verkehr bezogenen Unterlassungsanspruch sowie einen Anspruch auf Löschung (Verzicht auf die Registrierung) gegenüber einem Beklagten zugebilligt, dessen bürgerlicher Name ebenfalls Shell lautete. Die berechtigten Interessen der Shell GmbH an diesem Domain-Namen überwo- gen dort deutlich das Interesse des Trägers des bürgerlichen Namens (BGH, Urt. v. 22.11.2001 – I ZR 138/99, Umdr. S. 11 ff. – shell.de). In der Regel sind jedoch Gleichnamige, die als berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Be- tracht kommen, hinsichtlich der Registrierung ihres Kennzeichens als Domain- Name dem Gerechtigkeitsprinzip der Priorität unterworfen (vgl. BGHZ 148, 1, 10 – Mitwohnzentrale.de; BGH, Urt. v. 22.11.2001 – I ZR 138/99, Umdr. S. 11 ff. – shell.de). Dem muß sich grundsätzlich sogar derjenige unterwerfen, der über ein relativ stärkeres Recht verfügt als der Inhaber des Domain-Namens. Denn im Hinblick auf die Fülle von Konfliktfällen muß es im allgemeinen mit einer einfach zu handhabenden Grundregel, der Priorität der Registrierung, sein Bewenden ha- ben. - 17 - Im Streitfall können die Kläger keine Rechte an einer Verwendung des Na- mens Vossius in Alleinstellung beanspruchen; ihre namensrechtlichen Ansprüche beziehen sich auf die vollständige Kanzleibezeichnung. Dagegen handelt es sich bei der als Internet-Adresse angemeldeten Bezeichnung um den bürgerlichen Namen der Beklagten zu 1, zu 2 und zu 3. Da die Kläger den Beklagten die Ver- wendung dieses Domain-Namens für private Zwecke nicht untersagen könnten, können sie auch den Verzicht auf die Registrierung nicht beanspruchen. - 18 - III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Beklagten zur Löschung und über die eingeschränkten Verpflichtungen zur Unterlassung und Auskunftserteilung hinaus verurteilt worden sind und ihre weitergehende Ver- pflichtung zur Leistung von Schadensersatz ausgesprochen worden ist. In Abän- derung des landgerichtlichen Urteils ist die weitergehende Klage auf die Berufung der Beklagten abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Erdmann Starck Bornkamm Büscher Schaffert