Entscheidung
VII ZR 137/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 137/00 vom 21. März 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten vom 22. November 2001 gegen den Kostenansatz vom 27. Juli 2001 wird zurückgewiesen. Der Beschluß des Senats vom 26. April 2001 wird dahin berich- tigt, daß im Rubrum "Rechtsanwalt Metzeler" entfällt. Gründe: I. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der K. Mar- kenhaus GmbH und der K. Haus und Grund GmbH. Das Insolvenzverfah- ren ist nach Einlegung und Begründung der Revision eröffnet worden. Der Be- klagte hat die eingelegte Revision zurückgenommen. Mit Beschluß des Senats vom 26. April 2001 wurden ihm die Kosten auferlegt. Die Staatskasse hat dem Gegner, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war, antragsgemäß die Kosten erstattet. Der Anspruch auf Kostener- stattung ist gemäß § 130 BRAGO auf die Bundeskasse übergegangen. - 3 - Der Beklagte wendet sich als Insolvenzverwalter mit der Erinnerung ge- gen den Kostenansatz der Justizbeitreibungsstelle. II. Die gemäß § 130 Abs. 2 Satz 4 BRAGO in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 27. Juli 2001 ist un- begründet. Dem Insolvenzverwalter sind durch den Senatsbeschluß vom 26. April 2001 die Kosten der von ihm zurückgenommenen Revision auferlegt worden. Bei dem festgesetzten Betrag handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 InsO (vgl. Oestreich/Winter/Hellstab, Kommentar zum GKG, § 60 Rdn. 9; MünchKommInsO-Hefermehl § 55 Rdn. 47). Die Verpflich- tung zur Kostentragung ist durch die Revisionsrücknahme ausgelöst worden. Es handelt sich um einen nach Insolvenzeröffnung entstandenen Erstattungs- anspruch, der auf die Staatskasse übergegangen ist. Ullmann Hausmann Kuffer Kniffka Bauner