Entscheidung
1 StR 53/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 53/02 vom 21. März 2002 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2002 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 11. September 2001 wird als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Die Strafkammer hat als wahr unterstellt, daß nach dem Tod des Patienten auch die übrigen Ärzte des Kreiskrankenhauses die Röntgenaufnahmen des Patienten - ein 14 Jahre alter Junge, der nach einem Fahrradunfall, bei dem er keinen Helm trug, stöhnend und stark jammernd auf der Straße liegend aufgefunden worden war - nicht als frakturverdächtig erkannt hätten, obwohl der Pati- ent tatsächlich einen Schädelbasisbruch hatte. 1. Die Urteilsgründe stehen zu dieser Wahrunterstellung nicht in Widerspruch. Die Strafkammer geht davon aus, daß die Linie zwar eindeutig als Frakturlinie zu erkennen gewesen sei, aller- dings nur "schwer". Weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang waren nicht geboten, ebenso wenig die von der Revision vermißten weite- ren Beweiserhebungen. - 3 - Die Strafkammer hat nach Anhörung mehrerer Sachverständi- ger rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Bewertung der Rönt- genaufnahmen nur einer von mehreren Behandlungsfehlern des Angeklagten war. Schon "jeder ... einzeln und erst recht alle ... zusammen" haben verhindert, daß der Patient rechtzei- tig einer aller Voraussicht nach lebensrettenden sachgerechten Behandlung zugeführt wurde: Der Angeklagte hat gleich mehrfach die Bedeutung der ihm be- kannten Valiumgabe durch den Notarzt verkannt. Bei der Eingangsuntersuchung hätte er die "mögliche Ver- schleierung des neuropathologischen Bildes" durch Valium be- rücksichtigen müssen. Bei der "kurzen" Untersuchung um 18.30 Uhr zeigte der Patient keine Reaktion. Der Angeklagte führte dies zu Unrecht auf die Valiumgabe zurück; bei dieser Bewertung ließ er nämlich die Dauer der seit der Valiumgabe abgelaufenen Zeit außer acht. Insgesamt führe all dieses zu einer "gravierenden Diskrepanz" zwischen der erforderlichen und der tatsächlich vom Angeklagten durchgeführten Behand- lung. 2. Unter diesen Umständen brauchte die Strafkammer auch im Rahmen der Bemessung der - sehr maßvollen - Strafe die Schwierigkeit beim Erkennen der Frakturlinie nicht als maß- geblichen und daher erörterungsbedürftigen Gesichtspunkt an- zusehen. - 4 - 3. Der Angeklagte hat durch die Behandlung des Patienten akti- ves Tun entfaltet. Soweit die Strafkammer demgegenüber eine Strafbarkeit durch Unterlassen angenommen und den Strafrahmen gemäß §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, ist der Angeklagte aber nicht beschwert. 4. Im übrigen verweist der Senat auf die Ausführungen im Antrag des Generalbundesanwalts vom 11. Februar 2002, die auch durch die Erwiderung der Revision vom 18. März 2002 nicht entkräftet werden. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Schäfer Nack Wahl Schluckebier Kolz