Entscheidung
4 StR 225/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 225/00 vom 20. März 2002 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschvergütung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2002 gemäß § 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO beschlossen: Der Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt C. aus Lingen auf Festsetzung einer Pauschvergütung für die Revisions- hauptverhandlung wird abgelehnt. Gründe: Rechtsanwalt C. war mit Verfügung vom 15. Juni 2000 als Verteidiger für die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof bestellt worden. Er hat an der Revisionshauptverhandlung vor dem Senat am 27. Juli 2000 teilge- nommen und nach kurzer Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie telefoni- scher Rücksprache mit dem Angeklagten dessen Revision zurückgenommen. Sein Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 Abs. 2 BRAGO hat keinen Erfolg. Für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat kommt eine Pauschvergütung nach § 99 BRAGO nicht in Betracht. Die Sache war in diesem Stadium des Verfahrens für den Verteidiger nicht in der Weise besonders umfangreich oder besonders schwierig, daß die bereits im Jahre 2000 insoweit festgesetzte gesetzliche Gebühr in Höhe von 850 DM (§§ 86 Abs. 1 Nr. 1, 97 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BRAGO) hierfür nicht mehr als ausreichend erscheint. Daran ändert nichts, daß die Wahrnehmung des Haupt- verhandlungstermins für den Verteidiger mit einem besonderen Zeitaufwand verbunden war, weil er bereits einen Tag zuvor nach Karlsruhe anreisen muß- te, da gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 BRAGO ein Anspruch auf Erstattung der in- - 3 - soweit entstandenen Fahrt- und Übernachtungskosten sowie auf Zahlung eines Tages- und Abwesenheitsgeldes besteht, der von dem Verteidiger auch gel- tend gemacht worden ist. Tepperwien Kuckein Solin-StojanoviÊ Ernemann Sost-Scheible