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III ZR 147/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 147/01 Verkündet am: 14. März 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FStrG § 8; GBBerG § 9; BGB §§ 1090 Abs. 2, 1023 Abs. 1 Satz 1 Muß infolge der Verbreiterung einer im Beitrittsgebiet gelegenen Straße an einem Teil einer die Straße kreuzenden Erdgasleitung eine Schutzrohrver- längerung vorgenommen werden, der sich bisher außerhalb des öffentlichen Straßenraums befunden hat und durch eine beschränkte persönliche Dienst- barkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG dinglich gesichert ist, so hat grundsätzlich der Träger der Straßenbaulast die Kosten der Sicherung dieses Leitungs- teils zu tragen. BGH, Urteil vom 14. März 2002 - III ZR 147/01 - OLG Naumburg LG Stendal - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2002 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. April 2001 wird zurückge- wiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Im Zuge des 1998 erfolgten Ausbaus des Knotenpunkts Bundesstraße 190/K.-K.-Straße in der Ortslage S. mußten an der von G. C. zur Zentralstation St. führenden Erdgasleitung der Beklagten eine Schutzrohrverlängerung vor- genommen und eine Meßsäule versetzt werden. Da zwischen der klagenden Bundesrepublik Deutschland und dem be- klagten Energieversorgungsunternehmen unterschiedliche Auffassungen dar- über bestanden, wer von ihnen die Kosten der im Zusammenhang mit dem - 3 - Knotenausbau notwendig gewordenen Leitungsänderung zu tragen hat, ver- einbarten die Parteien im September 1998, daß die Beklagte die Anlagenände- rung unverzüglich in Auftrag geben, die Klägerin die Kosten einstweilen vorle- gen und die endgültige Klärung der Kostentragungspflicht auf dem Rechtswege erfolgen solle. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung des von ihr ent- sprechend der getroffenen Vereinbarung aufgewendeten Betrages von 33.018,33 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. 1. a) Kann die Befugnis eines Energieversorgungsunternehmens, öffentli- che Straßenflächen für Energiefortleitungsanlagen in Anspruch zu nehmen, nur auf einer (fortdauernden) straßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverordnung - StraßenVO - vom 22. August 1974, DDR-GBl. I S. 515) beruhen, so sind nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats die Kosten für eine etwaige durch eine Straßenänderung nach der Wiedervereinigung notwendig gewordene Verlegung oder Sicherung der Versorgungsleitung entsprechend - 4 - dem in § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG zum Ausdruck gekommenen Rechtsge- danken regelmäßig nicht vom Träger der Straßenbaulast, sondern von dem Versorgungsunternehmen zu tragen (Senatsurteile BGHZ 148, 129, 135; 144, 29, 45; 138, 266, 274 f). Diese Rechtsprechung, auf die sich die Revision in erster Linie beruft, ist, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, für die vorliegende Fallgestaltung nicht einschlägig. § 13 StraßenVO betrifft allein die Nutzung öffentlicher Straßen. Der B e- griff der öffentlichen Straße wurde im Straßenrecht der DDR, nicht anders als dies im Straßenrecht der Bundesrepublik Deutschland geregelt ist, eigens defi- niert. Nach § 3 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung (Erste DVO) vom 22. August 1974 (DDR-GBl. I S. 522) sind Bestandteile der öffentlichen Straßen insbesondere der in § 4 Abs. 1, 4 und 5 der Ersten DVO näher umschriebene (Erdkörper, Verkehrsflächen einschließlich ihrer Befesti- gungen, Leit-, Seiten-, Rand-, Trenn-, Mittel- und Freistreifen) Straßenkörper und der von den öffentlichen Straßen bedeckte bzw. zwischen den Straßenb e- grenzungslinien liegende Grund und Boden. Nach dem unstreitigen Parteivor- bringen mußten im Zuge der Verbreiterung des Straßenkörpers um etwa 5 m das im ursprünglichen Kreuzungsbereich die Erdgasleitung umgebende Schutzrohr verlängert und die früher ebenfalls außerhalb des Straßengrun d- stücks gelegene Meßsäule versetzt werden. Der von der Schutzrohrverlänge- rung betroffene Leitungsteil und der bisherige Standort der Meßsäule befanden sich auf einem benachbarten, in Privateigentum stehenden Grundstück. Daß dieses Nachbargrundstück schon vor dem Straßenausbau, wenn auch nur teil- weise, zum öffentlichen Straßenraum im Sinne der §§ 3 und 4 der Ersten DVO - 5 - gehört haben könnte, ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht gel- tend gemacht worden. b) Allerdings enthält § 16 Abs. 3 StraßenVO eine weitere Folgekosten- regelung, wonach dann, wenn eine Energiefortleitungsanlage innerhalb der Schutzzone des § 16 Abs. 1 Buchst. c StraßenVO verlegt worden ist (die von 100 m bei Autobahnen bis zu 20 m bei Bezirks- oder Kreisstraßen reicht), die notwendige Zustimmung des Rechtsträgers der jeweiligen Straße nur unter der Bedingung erteilt werden darf, daß der begünstigte Rechtsträger die straße n- baubedingten Folgeänderungen auf seine Kosten vornimmt. Ob und inwieweit dieser Bestimmung auch nach dem Außerkrafttreten der Straßenverordnung der DDR noch Bedeutung zukommt, kann indes dahinstehen. Die Abstandsre- gelung des § 16 Abs. 1 Buchst. c StraßenVO gilt nur für Straßen außerhalb der Ortslage. Nach den tatrichterlichen Feststellungen befindet sich der vorliegend in Rede stehende Bereich der B 190 innerhalb der Ortslage. 2. Der auf dem benachbarten Privatgrundstück verlaufende Teil der Erd- gasleitung der Beklagten war, wie das Berufungsgericht weiter rechtsfehlerfrei erkannt hat und von der Revision auch nicht in Frage gestellt wird, vor Durch- führung der Ausbaumaßnahmen durch eine beschränkte persönliche Dienst- barkeit dinglich gesichert. a) Nach § 9 Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (Art. 2 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes - RegVBG -, BGBl. I S. 2182, 2192) werden die im Beitrittsgebiet gelegenen Grundstücke, auf denen sich am 3. Oktober 1990 Energiefortleitungsanlagen befunden haben, außerhalb des Grundbuchs auf gesetzlichem Wege mit einer - 6 - beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet. Begünstigt ist das Unter- nehmen - hier die Beklagte -, das die betreffende Anlage bei Inkrafttreten des Grundbuchbereinigungsgesetzes am 25. Dezember 1993 (vgl. Art. 20 RegVBG) betrieben hatte. Maßgeblich für das Entstehen der Dienstbarkeit und die Bestimmung des Rechteinhabers sind allein die am 3. Oktober 1990 bzw. 25. Dezember 1993 herrschenden tatsächlichen Verhältnisse. Der Nachweis, daß der Grund- stückseigentümer mit dem begünstigten Energieversorgungsunternehmen oder dessen Rechtsvorgänger vor der Verlegung der Leitung eine Nutzungsverein- barung getroffen hatte - wie dies nach der jeweils bei Errichtung der Leitung geltenden Energieverordnung der DDR für die Begründung eines energierecht- lichen Mitbenutzungsrechts eigentlich notwendig war (vgl. eingehend hierzu Senatsurteil BGHZ 144, 29, 31 ff) -, muß nicht geführt werden (Senatsurteil aaO S. 48). b) Allerdings ist nach § 9 Abs. 2 GBBerG das Entstehen einer Dienst- barkeit bei solchen Leitungen ausgeschlossen, die sich über oder in öffentli- chen Verkehrswegen und Verkehrsflächen befinden. Nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG gehört zu den Bundesfernstraßen vor allem der Straßenkörper, der insbesondere aus dem Straßengrund, dem Straßenu n- terbau sowie der Straßendecke nebst den Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicher- heitsstreifen besteht (vgl. zu diesen Begriffen Grupp, in: Marschall/Schroeter/ Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl., § 1 Rn. 35-37, 41). Diese Bestim- mung ist im Kern deckungsgleich mit den §§ 3 und 4 der Ersten DVO. Es be- steht kein Anhalt, daß die Zuordnung des von der Erdgasleitung der Beklagten - 7 - in Anspruch genommenen Bodens zu öffentlichem Straßenraum vor dem 3. Oktober 1990 anders zu beurteilen sein könnte als nach Herstellung der deutschen Einheit. Die Klägerin hat derartiges auch nicht geltend gemacht. 3. Da die Parteien keine abweichenden vertraglichen Abreden getroffen haben, hat die Klägerin nach § 1090 Abs. 2 i.V.m. § 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB die Kosten der straßenbaubedingten Leitungsänderung zu tragen (vgl. Senats- urteile BGHZ 144, 29, 50 f; 138, 266, 268 m.w.Rspr.Nachw.; zuletzt Senatsbe- schluß vom 31. Januar 2002 - III ZR 136/01 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Dabei ist es aufgrund der dinglichen Wirkung des auf dem Leitungstrassen- grundstück lastenden Rechts ohne Belang, daß die Änderung der Leitung nicht von dem Eigentümer des Grundstücks verlangt worden ist, sondern den Inter- essen eines Dritten (des Trägers der Straßenbaulast) gedient hat, dem der Grundstückseigentümer die Inanspruchnahme seines Grundstücks für Zwecke des Straßenausbaus bzw. der Straßenverbreiterung gestattet hat. 4. Allerdings würde der Beklagten die dingliche Sicherung ihrer Erdgaslei- tung nichts nützen, wenn die Absicherung der auf dem belasteten Privatgrund- stück befindlichen Anlagenteile und die Verlegung der Meßsäule die notwendi- ge Folge der Verlegung oder sonstigen Änderung von in oder auf öffentlichem Straßengrund befindlichen Leitungsteilen gewesen wäre, hinsichtlich der dem Versorgungsunternehmen keine enteignungsrechtlich geschützte Rechtspositi- on zugestanden hätte. Läge der Fall so, so handelte es sich bei den hier vor- genommenen Änderungen nur um tatsächliche Auswirkungen der Verpflich- tung, - 8 - die im Straßenbereich befindliche Leitung - ohne Kostenerstattungsanspruch - den geänderten Straßenverhältnissen anzupassen (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 129, 138). Eine derartige Fallkonstellation liegt nicht vor. Wurm Streck Schlick Kapsa Galke