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I ZB 15/99

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 15/99 Verkündet am: 14. März 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 395 14 984.3 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver- handlung vom 14. März 2002 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 26. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 5. Mai 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 Ä festgesetzt. Gründe: I. Mit ihrer am 6. April 1995 eingereichten Anmeldung hat die Anmelderin die Eintragung des Zeichens "D-205" - 3 - (zunächst) für eine Fülle von Waren der Klassen 6, 7 und 9, unter ihnen "un- edle Metalle und deren Legierungen", begehrt. Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Eintra- gung versagt, weil die angemeldete Buchstaben-Zahlen-Kombination für die beanspruchten Waren eine unmittelbar beschreibende, freihaltungsbedürftige und nicht unterscheidungskräftige Sachangabe sei. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren unter Einschränkung des Warenverzeichnisses auf "Nik- kellegierungen, roh oder teilweise bearbeitet, insbesondere in Form von Pul- vern, Stangen, Drähten (nicht für elektrische Zwecke), Blechen, Platten und Rohren", weiter. II. Das Bundespatentgericht hat dem angemeldeten Zeichen jede Unter- scheidungskraft abgesprochen und deshalb die Eintragung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt. Dazu hat es ausgeführt: Die erforderliche Unterscheidungskraft fehle einer angemeldeten Be- zeichnung insbesondere, wenn ihr für den Verkehr allgemein verständlicher Sinngehalt ihre Eignung zur betrieblichen Herkunftsfunktion ausschließe. Maß- gebliche Bedeutung komme dabei den Bezeichnungsgewohnheiten auf dem jeweiligen Warengebiet zu. Auf dem vorliegend zugrunde zu legenden Waren- gebiet der unterschiedlichsten Metalle und Metallegierungen sowie daraus - 4 - hergestellter Maschinenteile, Werkzeugmaschinen usw. sei eine Bezeichnung von bestimmten Eigenschaften mittels einer Aufeinanderfolge von Buchstaben und Zahlen üblich, wobei den einzelnen Komponenten genau festgelegte und definierte Eigenschaften zukämen. Danach werde die Buchstaben-Zahlen-Kombination "D-205" auf dem vorliegenden Warengebiet lediglich als beschreibender Sachhinweis verstan- den, nicht jedoch als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Vielmehr sei der angesprochene Verkehrskreis auf diesem speziellen Warengebiet so sehr daran gewöhnt, daß solche Buchstaben-Zahlen-Zusammenstellungen eine be- schreibende Aussagekraft hätten, daß er angesichts der Üblichkeit und Häufig- keit solcher Hinweise auch einer ihm im Einzelfall möglicherweise unbekannten Buchstaben-Zahlen-Kombination keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unter- nehmen, sondern eine ihm nicht sofort geläufige beschreibende Aussage ent- nehmen werde. Werde der angemeldeten Bezeichnung damit von dem angesprochenen Verkehr ohne weiteres ein beschreibender Inhalt unterstellt, der zwar mögli- cherweise nicht in seinen Einzelheiten erfaßt, aber dennoch angesichts der Übung auf dem vorliegenden Warengebiet vermutet werde, dann sei das Zei- chen nicht geeignet, auf ein bestimmtes Unternehmen herkunftskennzeichnend hinzuweisen. Dies gelte selbst unter Berücksichtigung des Fachwissens der beteiligten Verkehrskreise. III. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. - 5 - 1. Der angefochtene Beschluß ist - entgegen der Ansicht der Rechtsbe- schwerde - nicht bereits deshalb aufzuheben, weil die Anmelderin nach der Entscheidung des Bundespatentgerichts das in der Anmeldung enthaltene Ver- zeichnis der Waren und Dienstleistungen eingeschränkt hat. Eine solche - nach § 39 Abs. 1 MarkenG "jederzeit" zulässige - Ände- rung des Warenverzeichnisses ist als Änderung der Verfahrensgrundlage in jeder Lage des Eintragungsverfahrens, auch noch in Rechtsmittelverfahren (vgl. Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 39 Rdn. 3), zu beachten. Insoweit gilt nichts anderes als bei einer Teillöschung einer Marke, die nach Abschluß der Tatsacheninstanz aufgrund einer Einschränkung des Warenver- zeichnisses vorgenommen wird (BGH, Beschl. v. 13.3.1997 - I ZB 4/95, GRUR 1997, 634 - Turbo II). In derartigen Fällen muß die angefochtene Entscheidung allerdings grundsätzlich aufgehoben und die Sache ohne weitere Sachprüfung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen werden (§ 89 Abs. 4 MarkenG). Dies hat seinen Grund darin, daß die Marke in ihrem nach der Schutzbe- schränkung geltenden Umfang nicht Gegenstand der Feststellungen des Bun- despatentgerichts gewesen ist (§ 89 Abs. 2 MarkenG). Etwas anderes gilt je- doch dann, wenn die Erwägungen des Bundespatentgerichts die Marke auch in dem Umfang erfassen, wie er sich durch die Einschränkung des Warenver- zeichnisses ergeben hat, und wenn die Verfahrensbeteiligten bereits hinrei- chend Gelegenheit hatten, die ihnen maßgeblich erscheinenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte vorzutragen. In einem solchen Fall kommt auch eine - gegebenenfalls sogar abschließende - Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in Betracht (BGH GRUR 1997, 634 - Turbo II). - 6 - Im Streitfall ist dem Senat eine Sachprüfung möglich. Die Änderung des Warenverzeichnisses bestand unzweifelhaft in einer bloßen Beschränkung der in Anspruch genommenen Waren. Der Warenoberbegriff "Unedle Metalle und deren Legierungen" wurde durch den Begriff "Nickellegierungen", der unter den ursprünglichen Oberbegriff fällt, ersetzt; zahlreiche Waren des Warenverzeich- nisses wurden ersatzlos gestrichen. Zudem beruht die Begründung, mit der das Bundespatentgericht die Beschwerde der Anmelderin zurückgewiesen hat, auf Feststellungen zu den Bezeichnungsgewohnheiten auf dem gesamten von dem ursprünglichen Warenverzeichnis erfaßten Warengebiet und bezieht sich dem- nach auch auf die Waren des nunmehr geltenden Warenverzeichnisses. 2. Das Bundespatentgericht hat angenommen, der angemeldeten Marke fehle die Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs- mittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von ei- nem großzügigen Maßstab auszugehen, das heißt jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 5.7.2001 - I ZB 8/99, GRUR 2002, 261, 262 = WRP 2002, 91 - AC). Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist gegeben, wenn einer Marke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Wer- - 7 - bung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 22.9.1999 - I ZB 19/97, GRUR 2000, 231, 232 = WRP 2000, 95 - FÜNFER; Beschl. v. 23.11.2000 - I ZB 34/98, GRUR 2001, 735, 736 = WRP 2001, 692 - Test it.; GRUR 2002, 261, 262 - AC, jeweils m.w.N.; vgl. auch EuGH GRUR 2001, 1145 Tz. 40, 42 = WRP 2001, 1276 - Baby-dry). Diese (konkrete) Unterscheidungskraft kann der angemeldeten Marke für die in Betracht zu ziehenden Waren mit der angeführten Begründung nicht abgesprochen werden. b) Einen im vorgenannten Sinn beschreibenden Begriffsinhalt der ange- meldeten Bezeichnung für die in Frage stehenden Waren hat das Bundespa- tentgericht nicht festgestellt. Es hat lediglich Ausführungen dazu gemacht, daß auf dem vorliegenden Warengebiet eine Bezeichnung von bestimmten Eigen- schaften mittels einer Aufeinanderfolge von Buchstaben und Zahlen üblich sei. So stünden beispielsweise die Großbuchstaben "B" und "C" nach bestimmten DIN-Normen für "Behandeln auf verbesserte Bearbeitbarkeit" bzw. "beste Be- arbeitbarkeit", "Behandeln auf Kaltscherbarkeit" bzw. "Scherbarkeit", und der Buchstabe "D" für "Draht" oder anstelle des Buchstabens "C". Dreistellige Zahlen seien auf diesem Warengebiet zur Kennzeichnung der Waren im Hin- blick auf ihre Eigenschaften üblich. So gebe es dreistellige Ziffernfolgen, um die Schweißeignung von Feinkornstählen oder die Zugfestigkeit von Gußeisen zu beschreiben. Diese Vorgehensweise begegnet bereits methodischen Be- denken, denn Gegenstand der Beurteilung muß grundsätzlich allein die Marke in ihrer - vollständigen - angemeldeten Form sein (BGH, Beschl. v. 19.1.1995 - I ZB 20/92, GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH; vgl. auch EuGH GRUR 2001, 1145, 1147 Tz. 39 - Baby-dry). - 8 - Die Erwägung des Bundespatentgerichts, dem angemeldeten Zeichen werde von dem angesprochenen Verkehr ohne weiteres ein beschreibender Inhalt unterstellt, der zwar nicht in seinen Einzelheiten erfaßt, aber dennoch angesichts der Übung auf dem in Frage stehenden Warengebiet vermutet wer- de, trägt die Verneinung der Unterscheidungskraft nicht. Das Bundespatentge- richt ist allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß sich die in An- spruch genommenen Waren an Fachkreise wenden, nämlich an Personen, die mit diesen Waren im Einkauf oder in der Produktion in irgendeiner Weise in Berührung kommen. Es mag im Einzelfall auch sein, daß selbst solche Fach- kreise einer ihnen nicht geläufigen Bezeichnung einen beschreibenden Inhalt unterstellen, der ihnen lediglich (noch) unbekannt sei. Eine solche Annahme muß jedoch durch besondere tatsächliche Umstände begründet werden, etwa damit, daß die dem Verkehr konkret nicht bekannte Bezeichnung in einer Wei- se gebildet ist, die den Bezeichnungsgewohnheiten auf dem betreffenden Wa- rengebiet entspricht. Feststellungen dieser Art hat das Bundespatentgericht, wie die Rechtsbeschwerde mit Erfolg rügt, nicht getroffen. Es hat insbesondere nicht geprüft, ob die angemeldete Buchstaben-Zahlen-Kombination irgendwel- che Ähnlichkeiten oder strukturelle Gemeinsamkeiten mit den aus den DIN- Normen für Legierungen entnehmbaren Bezeichnungssystemen für Metallegie- rungen aufweist. Die hierzu von der Anmelderin im Beschwerdeverfahren vor- gelegten Materialien, die sich insbesondere auch auf Nickellegierungen bezie- hen, lassen derartige Gemeinsamkeiten nicht erkennen, so daß die Annahme des Bundespatentgerichts, die Fachverkehrskreise unterstellten der angemel- deten Bezeichnung einen beschreibenden Inhalt, mit der allgemeinen Lebens- erfahrung nicht im Einklang steht. Bei Fachkreisen ist nämlich - wenn schon nicht von der genauen Kenntnis der einschlägigen Fachbegriffe - so doch von der Kenntnis derjenigen Umstände und Tatsachen, etwa bestimmten Bezeich- - 9 - nungsgewohnheiten, auszugehen, die für die Bildung von Fachbegriffen Be- deutung haben. Feststellungen dazu, daß die angesprochenen Fachkreise der angemel- deten Bezeichnung sonst irgendeinen begrifflichen Inhalt entnehmen könnten, hat das Bundespatentgericht nicht getroffen. - 10 - IV. Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Büscher Schaffert