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Entscheidung

IX ZR 458/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 458/00 vom 12. März 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 12. März 2002 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Teilurteil des Oberlandes- gerichts Frankfurt am Main - 17. Zivilsenat - vom 11. Oktober 2000 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 32.533,38 Ä (= 63.629,77 DM) festgesetzt. Gründe: Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Ein Fall der Doppelbesicherung (vgl. dazu zuletzt BGH, Urt. v. 6. Juli 1998 - II ZR 284/94, NJW 1998, 3273, 3274) liegt nicht vor, weil sämtliche Si- cherheiten sowohl die Forderungen gegen die Gesellschaft als auch gegen die Gesellschafter besichern. Die Klägerin kann schon deshalb nicht auf die vor- - 3 - rangige oder gar alleinige Inanspruchnahme der Gesellschaftersicherheiten verwiesen werden, weil diese - nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts - nicht einmal ausgereicht haben, um die Verbindlichkeiten der Gesellschafter abzudecken. Kreft Stodolkowitz Ganter Raebel Kayser