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Entscheidung

3 StR 335/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 335/01 vom 7. März 2002 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2002 beschlossen: Der Antrag der Nebenkläger Irmgard und Ernst R. , ihnen für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Bestellung eines Rechts- anwalts zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe: Eine anwaltliche Vertretung der Nebenkläger ist im Hinblick auf die allein von dem Angeklagten eingelegte Revision nicht erforderlich (§ 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Revision ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag ausgeführt hat, zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Soweit der Senat mit Beschluß vom heutigen Tag den Strafausspruch aufgehoben hat, berührt dies die Interessen der Nebenkläger nach gesetzlicher Wertung nur am Rande, wie sich aus der Beschränkung des Anfech- tungsrechtes (§ 400 Abs. 1 StPO) ergibt (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 7 und § 397 a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2). Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach Pfister Richter am Bundesgerichtshof Becker ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Tolksdorf