Entscheidung
2 StR 530/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 530/01 vom 6. März 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 2002, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofes Dr. Jähnke als Vorsitzender, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt , Rechtsanwältin als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land- gerichts Wiesbaden vom 15. August 2001 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat das Verfahren gegen die Angeklagten "wegen ei- nes Verfahrenshindernisses" (Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK - rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung) durch Prozeßurteil eingestellt und dem Angeklagten S. eine Entschädigung wegen der erlittenen Untersu- chungshaft zugebilligt. Die hiergegen eingelegte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie führt zur Aufhebung des Einstellungsurteils. I. Den Angeklagten wird zur Last gelegt, in wechselnder Beteiligung als Mitglieder einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung räuberischer Er- pressungen verbunden hat, Schutzgelderpressungen versucht zu haben. Die - 4 - Angeklagten sollen als Aktivisten der "Arbeiterpartei Kurdistan" (PKK) in der Zeit von Oktober 1993 bis November 1993 versucht haben, von Landsleuten - unter Hinweis auf drohende Gewaltaktionen der PKK - Gelder zur Finanzie- rung der Organisation zu erlangen. Den Angeklagten S. und B. wird versuchte schwere räuberische Erpressung in drei Fällen vorgeworfen, dem Angeklagten D. in einem Fall. II. Das Landgericht hat zum einen festgestellt, daß im Oktober 1994 die Zustellung der Anklage verfügt wurde, zum anderen daß das Verfahren gegen die früheren Mitangeklagten Y. und T. im Juni 1996 (§ 205 StPO) und ge- gen G. (§ 153 b Abs. 3 und 4 StPO) sowie O. (§ 154 Abs. 2 StPO) jeweils im Dezember 2000 eingestellt wurde. Eine weitere Förderung des Ver- fahrens zwischen Oktober 1994 und Eröffnung durch Beschluß vom 10. Juli 2001 sei nicht erkennbar. Die Kammer ist der Auffassung, daß im vorliegenden Verfahren eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliege und damit ein Verfahrenshindernis eingetreten sei. Hierfür sei maßgebend, daß das Ve r- fahren ohne ersichtliches Hindernis fast sieben Jahre lang "praktisch nicht be- trieben" worden sei. Die drei Angeklagten hätten sich in dieser Zeit in Deutschland nichts weiter zuschulden kommen lassen. Es handele sich bei ihnen auch nicht um die "Haupttäter", gegen die das Verfahren bereits einge- stellt worden sei. Die Belastung mit einer Verfahrensdauer von über sieben Jahren könne angesichts des relativ geringen Tatumfangs der drei Angeklag- ten nach Auffassung der Kammer nur dahingehend gemindert werden, daß sich nach dieser langen Zeit eine Bestrafung überhaupt verbiete. Da die Angeklag- ten keine Angaben zur Sache gemacht haben, würde eine weitere Aufklärung - 5 - des Sachverhalts mit möglichen Rechtshilfeersuchen in die Türkei eine unzu- mutbare weitere Belastung und Härte bedeuten. III. Das angefochtene Urteil war aufzuheben; es wird den vom Senat in BGHSt 46, 159, ff. aufgestellten Grundsätzen nicht gerecht. Der Senat kann nicht abschließend prüfen, ob sich hier aus der Verletzung des Beschleuni- gungsgebots ein zur Einstellung zwingendes Verfahrenshindernis ergibt. Im Prozeßurteil, durch welches das Verfahren wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz eingestellt wird, hat der Tatrichter sowohl die Verfahrenstatsachen als auch Feststellungen zum Schuldumfang des Angeklagten und die der Prognose über die weitere Verfahrensdauer zugrundeliegenden Tatsachen sowie die die Ent- scheidung tragende Gesamtwürdigung im einzelnen und in nachprüfbarer Wei- se darzulegen (vgl. BGH a.a.O.). Die Prüfung aufgrund des dem Senat zugänglichen Akteninhalts erlaubt hier zwar die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, nicht aber eine Entscheidung, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere auch des den Angeklagten zuzurechnenden Schuldum- fangs eine Verfahrenseinstellung erfolgen muß, die nur in außergewöhnlichen Einzelfällen geboten ist. Der Tatrichter hat bereits die Verfahrenstatsachen nicht nachprüfbar dargelegt, sondern sich im wesentlichen darauf beschränkt mitzuteilen, daß das Verfahren fast sieben Jahre lang "praktisch nicht betrieben wurde". Es werden weder der Beginn des Zeitraums noch die Tätigkeiten von Staatsan- waltschaft und Gericht im einzelnen mitgeteilt. Die Wertung des Tatrichters, - 6 - das Verfahren sei "praktisch" nicht betrieben worden, ist daher nicht nachprüf- bar. Vor allem aber wird der den Angeklagten zuzurechnende Schuldumfang nicht erläutert, sondern ohne nähere Begründung als "relativ gering" bezeich- net. Diese Einschätzung, die bei den vorgeworfenen Straftaten der versuchten schweren räuberischen Erpressung ohne die gebotene Erläuterung nicht nahe- liegt, kann regelmäßig nicht ohne tatsächliche Feststellungen zur Tatschuld des Angeklagten beurteilt werden. Dies zeigt sich hier schon daran, daß vom Tatrichter z. B. einerseits zu prüfen ist, ob die Angeklagten als Mittäter oder Gehilfen anzusehen sind und andererseits, ob im Falle 4, in dem das Opfer letztlich Geld bezahlte, statt Versuch auch Vollendung der Tat in Betracht kommt oder ob bei Annahme eines Versuchs von der fakultativen Strafmilde- rung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB abgesehen wird. In dem angefochte- nen Urteil wird weiter auch nicht erörtert, warum bei in Betracht kommenden mehrjährigen Freiheitsstrafen nicht durch - unter Umständen deutliche - Straf- minderung ein Ausgleich des Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot ge- schaffen werden kann. Weiter wird weder im einzelnen ausgeführt, warum vor- handene Zeugen nicht zu einer Aufklärung ausreichen noch wird dargelegt, weshalb die zögerliche Behandlung des Falles für die Angeklagten eine derart unzumutbare Belastung darstellt. Der Senat hat (BGHSt 46, 159, 176) u.a. auch deshalb die Darlegung der vorstehend aufgezeigten Umstände zur Pflicht gemacht, weil anderenfalls die Gefahr bestünde, daß sich das Tatgericht insbesondere bei schwierigen und umfangreichen Verfahren durch nicht (ausreichend) begründete und daher auch nicht überprüfbare Prozeßentscheidungen der Aufgabe entheben könnte, auch solche Verfahren bei straffer Verfahrensführung und angemessener Be- schränkung des Prozeßstoffs in vertretbarer Zeit einer Sachentscheidung zu- zuführen. Nach dem Akteninhalt kommt vorliegend bei der gebotenen zügigen - 7 - Sachbehandlung eine Berücksichtigung des Verstoßes im Rahmen einer Rechtsfolgenentscheidung durchaus noch in Betracht. Jähnke Otten Rothfuß Fischer Elf