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VIII ZB 35/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 35/01 vom 27. Februar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2002 durch die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball, Wiechers und Dr. Wolst beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1 wird der Be- schluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. September 2001 aufgehoben. Beschwerdewert: 25.000 Ä. Gründe: I. Der Kläger, der für die Beklagte zu 1 aufgrund des Handelsvertreter- vertrages vom 1. April 1996 in Gebieten mit näher bezeichneten Postleitzahlen als Handelsvertreter tätig war, nimmt diese nach Beendigung des Vertragsver- hältnisses im Wege der Stufenklage auf Erteilung eines Buchauszuges, Zah- lung sich daraus noch ergebender Provision sowie auf Versicherung der Rich- tigkeit und Vollständigkeit des erstellten Buchauszuges an Eides Statt in An- spruch. Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 29. Dezember 2000 die Be- klagte zu 1 verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug über sämtliche Geschäfte zu erteilen, die sie mit Kunden, die in den Postleitzahlgebieten 6, 7, 8, 9, 55 und 35300 bis 36999 ansässig sind, in der Zeit vom 1. April 1996 bis 31. Dezember 1997 abgeschlossen hat; dabei soll der Buchauszug in Form einer übersichtlichen Aufstellung erteilt werden, die Namen und Anschrift des - 3 - Kunden, Datum und Inhalt der Bestellung des Kunden, Datum, Nummer und Inhalt der Lieferung/Rechnung, Datum und Umfang der Zahlung des Kunden, Warenretouren und die Gründe, Provisionssatz sowie Provisionsbetrag in DM ohne Mehrwertsteuer enthalten soll. Hiergegen hat die Beklagte zu 1 fristgerecht Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 5. April 2001 begründet. Durch Beschluß vom 9. April 2001 hat das Oberlandesgericht das schriftliche Vorverfahren angeordnet, eine Frist zum Eingang der Berufungsantwort bestimmt sowie der Beklagten zu 1 aufgegeben, die Beschwer "in Höhe der Berufungssumme glaubhaft zu machen (§ 511 a)". Nachdem der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu 1 laut Akten- vermerk vom 30. August 2001 telefonisch darauf hingewiesen worden war, daß eine Glaubhaftmachung nach §§ 511 a Abs. 1, 294 ZPO bisher nicht erfolgt sei, hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 14. September 2001 die Berufung der Beklagten zu 1 als unzulässig verworfen und den Wert der Be- schwer auf 1.000 DM festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Be- klagte zu 1 habe weder ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht, daß die in § 511 a ZPO bestimmte Berufungssumme überschritten sei. Substanti- ierter Vortrag zu dem Aufwand an Zeit und Kosten, der durch die Auskunftser- teilung verursacht werde, fehle. Die pauschale Behauptung eines erheblichen Aufwands aufgrund der Notwendigkeit der Auswertung von 20.000 Rechnun- gen, der vom Kläger bestritten worden sei, genüge zur Darlegung nicht; zudem sei dieser Vortrag nicht glaubhaft gemacht worden. Im Hinblick auf die Buch- führungspflichten der Beklagten zu 1 könne auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Erteilung des Buchauszuges auf jeden Fall ei- nen die Berufungssumme übersteigenden Aufwand verursachen werde, da sich die zur Erteilung der Auskunft erforderlichen Daten den Büchern in der Regel unschwer entnehmen lassen müßten. - 4 - Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1. II. Das zulässige Rechtsmittel (§ 519 b Abs. 2 ZPO a.F.) hatte in der Sa- che Erfolg. 1. Der Wert der Beschwer im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszuges nach § 87 c Abs. 2 HGB bemißt sich, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, nach dem Auf- wand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (Senat, Beschluß vom 13. Juli 1994 - VIII ZB 27/94, NJW-RR 1994, 1271 unter II 1; Senat, Beschluß vom 18. Februar 1998 - VIII ZR 232/97, WM 1998, 1463 unter II). 2. Zwar kann die Entscheidung des Berufungsgerichts nur darauf über- prüft werden, ob es bei der Schätzung des Werts des Beschwerdegegenstan- des von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat; ist dies nicht der Fall, so kann die sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. auf neue Tatsachen gestützt werden, die für die Festsetzung des Be- schwerdewerts von Bedeutung sind (BGH, Beschluß vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00, NJW 2001, 1652 unter II 2 a). Ein solcher Ermessensfehler des Berufungsgerichts liegt hier jedoch vor, da dieses bei der Ermessensaus- übung ersichtlich wesentliche Teile des Streitstoffes unberücksichtigt gelassen hat. a) Die Beklagte zu 1 hatte - allerdings im Rahmen einer geltend ge- machten Verwirkung des Anspruchs des Klägers auf Buchauszug - vorgetra- gen, für die Erstellung des Buchauszuges müßten mehr als 20.000 Einzelrech- nungen durchgesehen werden, wobei jeder einzelne Vertrag auf provisi- onspflichtige Vertragsbestandteile zu überprüfen sei. Zusätzlich müßte die - 5 - gleiche Anzahl von Lieferscheinen dahingehend untersucht werden, ob die Ware tatsächlich ausgeliefert worden sei oder Stornierungen vorgelegen hät- ten. Ferner habe sie, die Beklagte zu 1, die Debitorenbuchhaltung für den ge- samten Zeitraum daraufhin zu überprüfen, ob Ausbuchungen aufgrund unein- bringlicher Forderungen vorgenommen werden müßten. Sie könne diese Maß- nahmen mit ihrem Personal nicht erledigen, ohne den normalen Geschäftsbe- trieb zum Erliegen zu bringen. Ein Gutachter wäre mit dieser Tätigkeit über mehrere Monate beschäftigt, wobei der Kostenaufwand nahezu einen sechs- stelligen Betrag erreichen würde. Dieser hinreichend konkretisierte Vortrag ist vom Kläger nicht substantiiert bestritten worden und bedurfte deshalb keiner Glaubhaftmachung. b) Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, die zur Erteilung der Auskunft erforderlichen Daten müßten sich im Hinblick auf die Buchführungs- pflichten der Beklagten zu 1 (§§ 238 f HGB) "in der Regel unschwer" den Bü- chern entnehmen lassen, wird verkannt, daß der nach dem Teilurteil des Land- gerichts vom 29. Dezember 2000 zu erstellende Buchauszug die Beklagte zu 1 zu einer detaillierten Angabe ihrer Kundenbeziehungen in der Zeit vom 1. April 1996 bis 31. Dezember 1997 verpflichtet; die hierfür erforderlichen Angaben - einschließlich zu etwaigen Retouren sowie nach § 87 a Abs. 3 HGB provisi- onspflichtigen oder noch schwebenden Geschäften - lassen sich regelmäßig nicht den Handelsbüchern im Sinne der §§ 238 f HGB entnehmen, die eine von den Kontrollrechten des Handelsvertreters nach § 87 c HGB verschiedene Funktion haben (Senatsurteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 149/99, WM 2001, 1258 unter II 2 a). Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht daher nicht annehmen, daß sich die im Buchauszug geforderten Angaben bereits aus den geführten Handelsbüchern ergeben würden. Demnach sind die vom Beru- - 6 - fungsgericht mit einem Betrag von 1.000 DM geschätzten Kosten der Aus- kunftserteilung ohne ausreichende Grundlage. c) Darüber hinaus hat die Beklagte zu 1, was aufgrund der vom Beru- fungsgericht ermessensfehlerhaft vorgenommenen Schätzung der Berufungs- summe weiter zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluß vom 31. Januar 2001 aaO), in ihrer Beschwerdebegründung vorgetragen und durch Fotokopien von Auszügen des Haupterlöskontos für das Geschäftsjahr 1997 glaubhaft ge- macht, daß für dieses Jahr ca. 5000 bis 6000 Geschäftsvorgänge zu überprü- fen sind, wobei das Haupterlöskonto nicht alle der geforderten Auskünfte, ins- besondere keine Angaben zu dem Postleitzahlengebiet des Kunden enthält. Nach dem vorgelegten Schreiben des Steuerberaters L. vom 19. September 2001 hat dieser den Kostenaufwand für die Erstellung des Buchauszuges für das Jahr 1997 mit einem Betrag von rund 25.000 DM bis 48.000 DM sowie für das Jahr 1996 in Höhe des hälftigen Betrages geschätzt. Damit ist aber hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Berufungsverfahren der Beklagten zu 1 ei- nen Betrag von 1.500 DM weit übersteigt. 3. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben, ohne daß es auf die von der Beklagten zu 1 weiter gerügte Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und der Aufklärungspflicht gemäß §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO a.F. ankommt. Dr. Hübsch Dr. Beyer Ball Wiechers Dr. Wolst