Entscheidung
IX ZR 302/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 302/00 vom 21. Februar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 21. Februar 2002 beschlossen: Die Revision des Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Oberlan- desgerichts Frankfurt am Main - 2. Zivilsenat - vom 31. Mai 2000 wird nicht angenommen. Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 200.000 DM (= 102.258,38 Ä) festgesetzt. Gründe: Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist richtig entschie- den (§ 554 b ZPO). Die Klägerin konnte unter den gegebenen Umständen da- von ausgehen, daß die Übernahme der Bürgschaft den eigenen wirtschaftli- chen Interessen des Beklagten zu 1 diente und dieser deshalb kein für ihn un- zumutbares Risiko auf sich nahm (vgl. BGH, Urt. v. 18. September 2001 - IX ZR 183/00, WM 2001, 2156, 2157). Kreft Stodolkowitz Ganter Raebel Kayser