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Entscheidung

AK 8/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 BJs 79/00 - 4 2 StE 9/01 - 4 AK 8/02 vom 20. Februar 2002 in dem Strafverfahren gegen alias: , alias: , alias: , wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts sowie des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 20. Februar 2002 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesge- richt Frankfurt/Main übertragen. Gründe: Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 27. Dezember 2000 in Unter- suchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesge- richtshofs vom selben Tag (2 BGs 202/2000), der durch neuen Haftbefehl vom 15. Juni 2001 (2 BGs 155/2001) ersetzt wurde. Der Senat hat mit Beschlüssen vom 12. Juli und 9. November jeweils die Fortdauer der Untersuchungshaft an- geordnet. Zu dem gegen den Angeschuldigten unverändert fortbestehenden dringenden Tatverdacht und zum Haftgrund nimmt der Senat auf diese Ent- scheidungen Bezug. Der Zweck der Untersuchungshaft kann weiterhin nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO). Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungs- haft auch über ein Jahr hinaus liegen vor (§§ 121, 122 StPO). Der General- - 3 - bundesanwalt hat zwischenzeitlich am 4. Dezember 2001 Anklage zum Ober- landesgericht Frankfurt/Main erhoben. Sie ist dem Angeschuldigten nunmehr auch in Übersetzung zugestellt worden. Die ihm gesetzte Erklärungsfrist (§ 201 Abs. 1 StPO) läuft noch. Das Oberlandesgericht, das die Fortdauer der Unter- suchungshaft ebenfalls für erforderlich hält, hat mitgeteilt, daß im Falle der Er- öffnung des Hauptverfahrens die Hauptverhandlung voraussichtlich am 16. April 2002 beginnen wird. Damit ist das Verfahren im Hinblick auf den Um- fang der Ermittlungen und der Anklageschrift sowie den erheblichen Überset- zungsaufwand seit der letzten Haftprüfung des Senats weiterhin mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. Bei der Schwere des Tatvorwurfs steht die Fortdauer der Untersu- chungshaft nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Rissing-van Saan Winkler Becker