Leitsatz
VI ZR 394/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 394/00 Verkündet am: 19. Februar 2002 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 518 Fassung: 3. Dezember 1976 Zu den Anforderungen an die ordnungsgemäße Bezeichnung des Berufungsführers in der Berufungsschrift. BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 – VI ZR 394/00 - OLG Oldenburg LG Aurich - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. Oktober 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des Landge- richts Aurich vom 22. Januar 1999 als unzulässig verworfen wor- den ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi- onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt von den Beklagten Ersatz aufgewendeter Finan- zierungs- und Lagerungskosten für Butter, die ihre Rechtsvorgängerin im Zeit- raum zwischen November 1978 und Mai 1979 von der Beklagten zu 2 ange- kauft hat. - 3 - Der Beklagte zu 1 war seinerzeit verantwortlicher Betriebsleiter des Mol- kereiunternehmens Z. KG, das mit der Klage im vorliegenden Rechtsstreit als Beklagte zu 2 in Anspruch genommen wurde. Im Jahre 1991 wurden sämtliche Gesellschaftsanteile der Beklagten zu 2 auf die Z. GmbH übertragen; die Z. KG wurde im Handelsregister gelöscht. Die Klägerin ist staatliche Interventionsstelle für Agrarprodukte im Rah- men der gemeinsamen Marktordnung der Europäischen Gemeinschaften. Ihrer Rechtsvorgängerin oblag im genannten Zeitraum der Ankauf solcher Agrarpro- dukte, für welche die Marktordnung eine staatliche Intervention zu festgelegten Preisen vorsah. Gegenstand der Intervention war unter anderem frische unge- salzene Butter, die, um interventionsfähig zu sein, vorgegebenen Qualitätsan- forderungen entsprechen mußte; insbesondere durfte sie nur einen Wasserge- halt von nicht mehr als 16 % aufweisen. In diesem Rahmen erwarb die Rechts- vorgängerin der Klägerin zwischen November 1978 und Mai 1979 unter ande- rem 321,4 t Butter von der Z. KG und lagerte sie ein. Nachdem sie die Butter wegen Manipulationsverdachts gegen den Beklagten zu 1 hatte nachuntersu- chen lassen, verneinte sie deren Interventionsfähigkeit mit der Begründung, der Wassergehalt liege jenseits der 16 %-Marke, und gab die Butter zurück. Im Jahre 1981 wurde der Beklagte zu 1 wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue im Zusammenhang mit der Herstellung sogenannter "Wasserbutter" rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht den Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber beiden Beklagten für die Finanzierungs- und Lagerungskosten durch rechts- kräftiges Urteil vom 11. März 1988 für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Im anschließenden Betragsverfahren hat das Landgericht mit Urteil vom 22. Januar 1999 die Beklagten zur Zahlung von 435.898,33 DM nebst Zinsen - 4 - verurteilt; in dieser Entscheidung ist die Beklagte zu 2 weiterhin als Z. KG be- zeichnet. Die Berufung des Beklagten zu 1 hatte insoweit teilweise Erfolg, als die Verurteilungssumme auf 418.962,91 DM ermäßigt wurde. Auch namens der Beklagten zu 2, die im Berufungsschriftsatz vom 26. Februar 1999 immer noch als Z. KG aufgeführt ist, wurde Berufung einge- legt; nach Erteilung eines richterlichen Hinweises hat die Beklagte zu 2 mit Schriftsatz vom 4. Januar 2000 erklärt, die Berufung sei von der Z. GmbH ein- gelegt worden. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen. Des weiteren hat es Wiederaufnahmeanträge beider Beklagten gegen das Grundurteil vom 11. März 1988, die es dem Parteivor- bringen entnommen hat, ebenfalls als unzulässig verworfen. Mit ihren Revisionen verfolgen die Beklagten ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter. Der Senat hat die Revision des Beklagten zu 1 nicht angenommen, desgleichen die Revision der Beklagten zu 2, soweit sie gegen die Verwerfung eines Wiederaufnahmeantrages gerichtet und daher nicht gemäß § 547 ZPO a. F. unbeschränkt statthaft war. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht führt zur Begründung der Verwerfung der Beru- fung der Beklagten zu 2 an, die mit Schriftsatz vom 26. Februar 1999 von der Z. KG eingelegte Berufung sei unzulässig, da die KG seinerzeit bereits erlo- - 5 - schen gewesen sei und deshalb keine wirksamen Prozeßhandlungen mehr habe vornehmen können. Die Z. GmbH als Rechtsnachfolgerin der Z. KG, die nachträglich als Beklagte zu 2 und Berufungsführerin bezeichnet worden sei, habe jedenfalls die Berufungsfrist versäumt. Eine fristwahrende Berufung sei durch die Z. GmbH nicht eingelegt wor- den. Der am 26. Februar 1999 eingegangene Schriftsatz könne nicht in eine Berufung der Z. GmbH umgedeutet werden. Zwar seien bei der Einlegung von Rechtsmitteln Falschbezeichnungen unschädlich, die für das Gericht und den Gegner offensichtlich seien; erforderlich sei jedoch, daß der Inhalt der Rechts- mittelschrift eine Auslegung zulasse. Das sei hier nicht der Fall, da ausdrück- lich die Z. KG als Berufungsklägerin aufgeführt und von einer Rechtsnachfolge nichts erwähnt sei. Auch unter Berücksichtigung des Inhalts des Handelsregi- sters könne in dem maßgeblichen Schriftsatz keine Berufung der Z. GmbH ge- sehen werden. II. Diese Überlegungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision der Beklagten zu 2 nicht stand. Deren Berufung ist nicht wegen Ver- säumung der Berufungsfrist unzulässig. Vielmehr muß der am 26. Februar 1999 (und damit rechtzeitig im Sinne des § 516 ZPO a. F.) beim Berufungsge- richt eingegangene Schriftsatz der Beklagten zu 2 dahin verstanden werden, daß die Z. GmbH als Rechtsnachfolgerin der Z. KG Berufung eingelegt hat. Daß in diesem Schriftsatz die KG und nicht die GmbH als Berufungsklägerin bezeichnet worden ist, ist unschädlich. - 6 - 1. Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, daß zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gemäß § 518 Abs. 2 ZPO a. F. auch die Angabe gehört, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird; aus der Berufungsschrift muß entweder für sich allein oder mit Hilfe weite- rer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (vgl. Senatsbe- schluß vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - VersR 1996, 251 m.w.N.). Dabei sind vor allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen; bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muß jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittel- klägers ausgeschlossen sein (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - VersR 1999, 636, 637 m.w.N.). Dies bedeutet jedoch nicht, daß die er- forderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterla- gen gewonnen werden (vgl. Senatsbeschluß vom 7. November 1995 - VI ZR 12/95 - aaO; BGH, Beschluß vom 29. April 1982 - I ZB 2/82 - VersR 1982, 769, 770). Dabei sind, wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozeßer- klärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. 2. Die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelpartei- en nötigen Angaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erfor- dernisses, also danach, daß im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfah- rensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befaßten Gericht eröffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensab- laufs aus Gründen der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfah- rens, insbesondere die Person des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen (vgl. Senatsbeschluß vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - aaO - 7 - m.w.N.). Schon im Hinblick darauf, daß die durch das Grundgesetz gewährlei- steten Verfassungsgarantien es verbieten, den Zugang zu den in den Verfah- rensordnungen eingerichteten Instanzen in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (vgl. BVerfG, NJW 1991, 3140 m.w.N.), darf die Zulässigkeit einer Berufung nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen der Parteien des Berufungsverfahrens scheitern, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine ver- nünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (vgl. Senats- beschluß vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - aaO, 252). 3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze durfte das Berufungsge- richt die Zulässigkeit der Berufung der Beklagten zu 2 nicht mit der Begrün- dung verneinen, das Rechtsmittel sei durch den Schriftsatz vom 26. Februar 1999 nicht rechtswirksam eingelegt worden. Denn bei dem sachlich gebotenen Verständnis dieser Rechtsmittelschrift konnten hinsichtlich der rechtsmittelfüh- renden Partei keine vernünftigen Zweifel aufkommen. a) Aus dem genannten Schriftsatz ergab sich eindeutig, daß das erstin- stanzliche Urteil von seiten der Beklagten zu 2 angegriffen werde. Aus diesem Grund konnte das Berufungsgericht der Klägerin als Rechtsmittelgegnerin oh- ne weiteres die Rechtsmittelschrift zustellen. Es bestand auch keine Ver- wechslungsgefahr. Zwar war in der Berufungsschrift die Z. KG als Beklagte zu 2 und Berufungsklägerin aufgeführt, während in Wirklichkeit bereits zu die- sem Zeitpunkt die Z. GmbH diese Parteirolle innehaben sollte. Dies beruhte jedoch nur darauf, daß die GmbH durch den Erwerb sämtlicher Geschäftsan- teile an der KG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an deren Stelle getreten war. Die KG existierte nicht mehr; sie war mit der Abtretung der Gesellschafts- - 8 - anteile ohne Liquidation erloschen (vgl. dazu BGHZ 71, 296, 299 f.), so daß eine Verwechslung mit der GmbH nicht in Betracht kam. b) Weiter ist zu bedenken, daß trotz der zwischenzeitlich eingetretenen Gesamtrechtsnachfolge sowohl das Urteil des Landgerichts vom 22. Januar 1999 als auch das des Berufungsgerichts vom 17. Oktober 2000 noch gegen die KG als Beklagte zu 2 ergingen und ergehen durften. Da die KG vor dem Landgericht anwaltlich vertreten war, trat gemäß § 246 Abs. 1 ZPO trotz ihres Erlöschens keine Unterbrechung des Verfahrens nach § 239 ZPO ein; vielmehr wurde der Prozeß unter der alten Parteibezeichnung fortgeführt. Die im Hin- blick auf die Gesamtrechtsnachfolge unzutreffende Bezeichnung der Beklagten zu 2 im Rubrum konnte (und kann weiterhin) jederzeit als offenbare Unrichtig- keit gemäß § 319 ZPO berichtigt werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. Juni 1994 - X ZR 44/93 - GRUR 1996, 865). Unter diesen Umständen ist es auch als unschädliche Falschbezeichnung anzusehen, wenn eine während des Rechtsstreits mit der Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge untergegangene Partei noch als Rechtsmittelklägerin in einer Rechtsmittelschrift aufgeführt wird; auch insoweit ist eine jederzeitige Berichtigung möglich (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Februar 1958 - IV ZR 204/57 - LM ZPO § 325 Nr. 10; BFHE 162, 99, 101). 4. Da die Überlegungen des Berufungsgerichts die Verwerfung der Be- rufung der Beklagten zu 2 als unzulässig nicht zu tragen vermögen, ist das Be- rufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuver- weisen. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat weder zur Frage der Zulässigkeit der Berufung noch - erst recht nicht - zu ihrer Begründetheit mög- lich. Ersterem steht entgegen, daß das Berufungsgericht bisher der von Klä- gerseite erhobenen Rüge der mangelnden ordnungsgemäßen Prozeßvollmacht - 9 - der im Namen der Beklagten zu 2 handelnden Rechtsanwälte nicht in der ge- botenen Weise nachgegangen ist. Soweit sich im Berufungsurteil Ausführun- gen - 10 - zur sachlich-rechtlichen Beurteilung des Berufungsvorbringens der Beklagten zu 2 finden, sind diese vom Senat nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. Oktober 1998 - LwZR 3/98 - NJW 1999, 794, 795). Dr. Müller Dr. Dressler Dr. Greiner Diederichsen Pauge