Entscheidung
V ZR 361/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 361/00 Verkündet am: 1. Februar 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Oktober 2000 aufgeho- ben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger betreibt in früher als Milchviehställen genutzten Gebäuden, die er von ehemaligen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften im Jahr 1992 erworben hat, einen Einkaufsmarkt. Die in den 70er und 80er Jahren errichteten Gebäude befinden sich zum Teil auf dem Grundstück des Klägers, überwiegend jedoch auf dem angrenzenden Grundstück der Beklagten. Der Kläger verlangt die Feststellung, daß die Beklagte nach dem Sa- chenrechtsbereinigungsgesetz verpflichtet ist, ihr Grundstück an ihn zu ver- kaufen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be- - 3 - klagten hat das Oberlandesgericht nach Einholung eines Sachverständigen- gutachtens diese Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen. Hier- gegen richtet sich die Revision des Klägers. Die Beklagte beantragt die Zu- rückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht verneint eine Ankaufsberechtigung des Klägers. Die Beklagte könne den Abschluß eines Kaufvertrages jedenfalls deshalb ver- weigern, weil die Restnutzungsdauer der Gebäude weniger als 25 Jahre betra- ge. Diese Beurteilung ergebe sich aus den überzeugenden Ausführungen des beauftragten Sachverständigen. Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand. II. 1. Die Revision rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Der Kläger hat gegen das schriftliche Gutachten Einwände erhoben, in erster Linie die Einholung eines Obergutachtens beantragt und hilfsweise den Antrag gestellt, den Sachverständigen zum Termin zur mündlichen Verhand- lung zu laden, um ihn zu den vorgebrachten Einwänden zu befragen. Das Be- - 4 - rufungsgericht hat daraufhin die Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgut- achtens angeordnet. Die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 11. August 2000 nahm der Kläger zum Anlaß, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Das Ablehnungsgesuch hat das Be- rufungsgericht mit Beschluß vom 15. September 2000 zurückgewiesen. Der Kläger hat danach mit Schriftsatz vom 19. September 2000 weitere Einwände gegen das schriftliche Ergänzungsgutachten vorgebracht und sich dabei auf die entsprechenden Ausführungen eines von ihm eingeschalteten Sachverständigen gestützt sowie im einzelnen insbesondere dargelegt, warum ihm die vom gerichtlichen Sachverständigen vorgenommene Minderung der Restnutzungsdauer als Folge der von ihm gesehenen Bauschäden nicht nach- vollziehbar sei. Dazu hätte der Sachverständige geladen oder zu ergänzender Stellungnahme aufgefordert werden müssen (BVerfG NJW 1998, 2273). Das ist nicht geschehen und von der Revision zu Recht gerügt. Der Kläger hat dies zwar nicht auch in der Schlußverhandlung vom 26. September 2000 gerügt. Sein Rügerecht ist jedoch dadurch nicht nach § 295 Abs. 1 ZPO verloren ge- gangen, weil ihm der Mangel erst durch die Entscheidungsgründe des Beru- fungsurteils bekannt wurde (BGH, Urt. v. 16. Juli 1998, I ZR 32/96, NJW 1999, 363, 364). 2. Das angefochtene Urteil beruht auf diesem Verfahrensfehler. Es ist zumindest nicht auszuschließen, daß eine Anhörung des Sachverständigen zu ergänzenden Feststellungen hinsichtlich der Restnutzungsdauer im Sinne des - 5 - § 31 Abs. 1 SachenRBerG führt. Dies wird das Berufungsgericht zu prüfen ha- ben. Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Wenzel Schneider Krüger Klein Gaier