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Entscheidung

XII ZB 105/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 105/01 vom 23. Januar 2002 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Nie- derbayern-Oberpfalz wird der Beschluß des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 2. Mai 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge- richt zurückverwiesen. Beschwerdewert: 511,29 Ä ( = 1.000DM) Gründe: I. Die am 27. Dezember 1984 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 4. Mai 2000 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom 17. Januar 2001 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 13. März 2001) und der Versorgungsausgleich ge- regelt. - 3 - Während der Ehezeit (1. Dezember 1984 bis 30. April 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten nach den Feststellungen des Amtsge- richts jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte zu 1, LVA), und zwar die am 23. April 1961 geborene Ehefrau in Höhe von 340,50 DM und der am 10. Januar 1959 geborene Ehemann in Höhe von 733,31 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben ist für die Ehefrau eine ehezeitliche Anwartschaft auf die sogenannte einfache Versicherungsrente bei der bayerischen Versorgungskammer, Zusatzversor- gungskasse der bayerischen Gemeinden (weitere Beteiligte zu 2, ZVK) in Höhe von 46,82 DM festgestellt. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es Rentenanwartschaften des Ehemanns bei der LVA in Höhe von monatlich 191,51 DM, bezogen auf den 30. April 2000, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA übertragen hat. Für die Umrechnung der Anwartschaft der Ehefrau auf die statische Versicherungsrente bei der ZVK in eine dynamische Anwartschaft hat es deren Barwert nicht nach der Barwertverordnung, die es für verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme auf in der Literatur veröffentlichte "Ersatztabellen" mit 2.134,99 DM ermittelt und sie auf dieser Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich 9,80 DM umgerechnet. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die LVA gerügt, das Amtsgericht habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht von der zwingend angeordneten Anwendung der Barwertverordnung absehen dür- fen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen - 4 - richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der LVA, mit der sie weiterhin die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt. II. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückver- weisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Barwertverordnung sei verfassungswidrig, weil sie zu einer übermäßigen Abwertung der mit ihr be- werteten Anrechte führe und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhe darauf, daß die Barwertverordnung auf veralteten biometrischen Rechnungs- grundlagen beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der Barwert- bildung unberücksichtigt bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente und der Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der Bar- wertverordnung von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der Bar- wertverordnung die im Jahre 2000 veröffentlichten "Ersatztabellen" (Glockner/ Gutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) für die Barwertermittlung heranzuziehen. Dies habe das Amtsgericht korrekt getan. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Wie der Senat (mit Beschluß vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695) entschieden hat, sind die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften grundsätzlich auch weiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen gebunden; auf "Er- satztabellen” kann nicht zurückgegriffen werden. Auf diesen Beschluß, dessen Abdruck beigefügt wird, wird verwiesen. Da auch keine Besonderheiten vorlie- gen, insbesondere der Versorgungsbezug noch nicht unmittelbar bevorsteht, bedarf es keiner individuellen Wertermittlung der Anrechte. - 5 - 3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand haben. Der Senat ist jedoch nicht in der Lage, selbst abschließend auf der Grundlage der bisherigen Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Partei- en zu entscheiden. Nach Auskunft der ZVK vom 1. August 2000 wird das bei ihr für die Ehefrau bestehende Anrecht frühestens am 4. Oktober 2005 unverfallbar. Die- se Angabe beruht auf §§ 1, 18 BetrAVG in der damals geltenden Fassung und auf der diese Vorschrift umsetzenden Regelung des § 35 a der Satzung der ZVK. Sie berücksichtigt noch nicht die Auswirkungen der durch Art. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betriebli- chen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) mit Wirkung vom 1. Januar 2001 eingetretenen Änderung des § 18 BetrAVG, der inzwi- schen durch Art. 5 Abs. 35 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuld- rechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) erneut geändert worden ist. Da auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entschei- dung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich - wie hier - nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (st.Rspr. vgl. nur Senatsbeschluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 Rdn. 38 m.N.), hat die Bewertung der Anwartschaften nach den Maßgaben des § 18 BetrAVG in der geltenden Fassung zu erfolgen, die nach Maßgabe des § 30 d BetrAVG i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesse- rung der betrieblichen Altersversorgung (aaO) sowie nach Maßgabe des durch Art. 9 Nr. 24 des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) eingefügten § 30 f BetrAVG auf den vorliegenden Sachverhalt zu- rückwirkt. - 6 - Da die Auskunft nicht erkennen läßt, wann der Ehefrau die Zusage der Versorgung bei der ZVK erteilt worden ist, vermag der Senat die Frage des Eintritts der Unverfallbarkeit - auch unter Berücksichtigung der geänderten Rechtslage (vgl. § 30 f BetrAVG) - nicht zu überprüfen. Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden, damit es die notwendigen Feststellungen treffen kann. Die Zurückverweisung ermöglicht es, den Versor- gungsausgleich anhand aktueller Auskünfte durchzuführen. Sie gibt damit der Beteiligten zu 2 zugleich Gelegenheit, etwaige Änderungen, die sich - in der Folge des von den Tarifvertragsparteien vereinbarten neuen Versorgungssy- stems für bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder begründete Anwartschaften - auch für bei der ZVK begründete Anrechte ergeben, einzube- ziehen. Hahne Gerber Wagenitz Fuchs Vézina