Entscheidung
VI ZR 221/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 221/01 vom 22. Januar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. Mai 2001 wird nicht an- genommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi- sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 49.661,80 Ä Gründe: Zwar kommt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - die Haftungsprivilegierung gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII nicht dem Unter- nehmer zugute, der - wie die Beklagte - nicht selbst eine vorübergehende be- triebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet hat (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 2001 - VI ZR 198/00 - VersR 2001, 1156 und vom 3. Juli 2001 - VI ZR 284/00 - VersR 2001, 1028), doch hat die Revision im Endergebnis deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil die Verkehrssiche- - 3 - rungspflicht hier auf die Arbeitgeberin des Klägers übertragen worden war und zudem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von einem überwie- genden Mitverschulden des Klägers auszugehen ist. Dr. Müller Dr. Greiner Wellner Pauge Stöhr