Entscheidung
3 StR 501/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 501/01 vom 22. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2002 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 17. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin klargestellt, daß der Ange- klagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 11 Fällen, da- von in fünf Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Im Ergebnis zu Recht hat die Strafkammer die für den Kauf weite- ren Amphetamins bestimmten 2.640 DM gemäß § 74 Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB eingezogen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (UA S. 31) ergibt sich noch ausreichend deutlich, daß bereits Verhandlungen über den Erwerb stattfanden, so daß sich der Angeklagte auch insoweit wegen - zumindest versuch- ten - Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, möglicherweise in - 3 - nicht geringer Menge, strafbar gemacht hat (vgl. Weber, BtMG § 29 Rdn. 91 f.). Daß das Landgericht den beabsichtigten Erwerb weiterer Drogen im Schuldspruch und jedenfalls bei der Strafzu- messung unberücksichtigt ließ, beschwert den Angeklagten nicht. Im übrigen gibt das Urteil Anlaß zu dem Hinweis, daß die Urteil s- gründe nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die für erwiesen erachte- ten Tatsachen angeben müssen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Das setzt voraus, daß das Urteil eine zusammenhängende, zeitlich und gedanklich ge- ordnete Darstellung des Sachverhalts zur äußeren und inneren Tatseite enthält, von dem der Tatrichter bei der rechtlichen Wür- digung ausgeht (Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsa- chen, 26. Aufl. S. 74 ff.). Dabei ist auf unwichtige Nebendinge - wie z.B. hier die wahllose Wiedergabe von überwachten Tele- fongesprächen mit Tarnbegriffen bei einem geständigen Ange- klagten - , deren Inhalt vom Tatrichter als Beleg seiner Überzeu- gungsbildung nicht benötigt wird, zu verzichten. Derartige über- flüssige Ausführungen machen die Darstellung im Urteil unüber- sichtlich und ungenau und können die Gefahr sachlichrechtlicher Mängel begründen. Es ist nicht die Aufgabe des Revisionsge- richts, sich aus einer Fülle erheblicher und unerheblicher Tatsa- chen diejenigen herauszusuchen, in denen nach seiner Auffas- sung eine Straftat gesehen werden kann. Es empfiehlt sich des- halb, vor Abfassung der Urteilsgründe den erhobenen Beweisstoff zu sichten, zu ordnen und dahin zu überprüfen, welche tatsächli- chen Umstände für den objektiven und subjektiven Tatbestand - 4 - von Bedeutung sind, und nur diejenigen Beweisergebnisse her- anzuziehen und im Urteil wiederzugeben, die für die Überzeu- gungsbildung nach dem Ergebnis der Beratung wesentlich waren (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 272 m.w.N.). Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Becker