Leitsatz
V ZR 104/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 104/01 Verkündet am: 18. Januar 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 9 a) Sachverhalte, für die aus § 9 VerkFlBerG ein vorläufiges Besitzrecht des öffentli- chen Nutzers folgt, unterfallen für die Zeit vor Inkrafttreten des Verkehrsflächen- bereinigungsgesetzes am 1. Oktober 2001 dem Besitzmoratorium zugunsten der öffentlichen Hand aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB einschließlich der dortigen Regelung der Entgeltpflicht. b) "Öffentliche Körperschaft" im Sinne des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB kann auch eine juristische Person des Privatrechts sein, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 4 VerkFlBerG erfüllt. c) Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB findet entsprechende Anwendung, wenn ein in Volkseigentum stehendes Grundstück noch in der DDR für öffentliche Aufgaben in Anspruch genommen wurde, nachträglich jedoch trotz andauernder öffentlicher Nutzung durch Restitution in privates Grundstückseigentum überführt worden ist. BGH, Urt. v. 18. Januar 2002 - V ZR 104/01 - OLG Dresden - 2 - LG Leipzig - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, und Dr. Gaier für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Dresden vom 23. Februar 2001 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs in Kurs- dorf bei Leipzig. Nachdem er Mitte 1953 die DDR ohne Genehmigung verlas- sen hatte, wurde sein Grundbesitz nebst Gebäuden und Inventar durch den Rat des Kreises Leipzig am 27. Februar 1954 auf Grund § 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. DDR, S. 615) in Volkseigentum überführt. In dem Grundbuch wurden die Grundstücke am 16. März 1954 als Eigentum des Volkes eingetragen. Von der Enteignung betroffen war auch das 45.253 m² große Flurstück Nr. 18/1. Seit 1960 befand sich das Grundstück in Rechtsträgerschaft der LPG "R. B." (im folgenden: LPG). Es wurde zunächst weiterhin landwirtschaftlich genutzt, dann aber - wie noch weitere zuvor dem Kläger gehörende Grundstük- ke - für den seit 1959/60 errichteten Flughafen Leipzig/Halle in Anspruch ge- - 4 - nommen. Auf dem Grundstück befinden sich ein Sendehaus für das Instru- menten-Anflugsystem, ein Leichtflüssigkeitsabscheider und ein Zwischenspei- cherbecken. Es wird außerdem für den Rollfeldring sowie eine Havariestraße genutzt. Am 9. Februar/25. April 1990 schlossen die I. GmbH, die damals Be- treiberin des Flughafens Leipzig/Halle war, und die LPG eine Vereinbarung, nach der die Nutzung und die Rechtsträgerschaft u.a. an dem Grundstück Flur- stück Nr. 18/1 auf die I. GmbH übergehen sollte. Eine Bestätigung des Rechtsträgerwechsels durch den Rat des Bezirkes sowie eine Umschreibung in der Liegenschaftskartei erfolgten nicht. Mit Gesellschaftsvertrag vom 17. September 1990 errichtete die Treu- handanstalt die Beklagte, der durch den Ministerrat der DDR die Genehmigung zum Betrieb des Flughafens Leipzig/Halle erteilt wurde. Mit Vertrag vom 4. Oktober 1990 verpachtete die I. GmbH "den gesamten Betrieb des Flugha- fens" an die Beklagte. Am selben Tag machte die I. GmbH der Beklagten ein notariell beurkundetes, bis zum 30. September 2020 befristetes Angebot zum Verkauf der zum Flughafen gehörenden Grundstücke; in der dem Angebot bei- gefügten Liste der betroffenen Grundstücke wird allerdings das Flurstück Nr. 18/1 nicht aufgeführt. Mit Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 22. April 1991 wurde u.a. das Eigentum an dem Flurstück 18/1 auf den Kläger zurückübertragen. An dem zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren waren weder die Beklagte noch der Freistaat Sachsen beteiligt worden. Unter dem 10. Juni 1991 erhoben die Beklagte und unter dem 21. Oktober 1991 auch der Freistaat Sachsen, dieser allerdings beschränkt auf die Rückübertragung eines einzelnen Flurstücks, Widerspruch gegen den Restitutionsbescheid. Mit Be- - 5 - scheid vom 8. Oktober 1992 hob das Sächsische Landesamt zur Regelung of- fener Vermögensfragen auf die Widersprüche den Restitutionsbescheid auf. Die Anfechtungsklage des Klägers führte zur Aufhebung des Widerspruchsbe- scheids u.a. hinsichtlich des Flurstücks Nr. 18/1 durch Urteil des Verwaltungs- gerichts Leipzig vom 6. Juni 1994. Die hiergegen gerichtete Revision der Be- klagten und die Anschlußrevision des Freistaats Sachsen blieben ohne Erfolg. In seinem Urteil vom 14. Dezember 1995 verneinte das Bundesverwaltungsge- richt bereits die Zulässigkeit der Revision der Beklagten und wies die Revision des Freistaats Sachsen als unbegründet zurück. Dessen Widerspruch habe nämlich nicht auch das Flurstück 18/1 umfaßt, so daß die Widerspruchsbehö r- de insoweit an einer Aufhebung des zugunsten des Klägers ergangenen Re- stitutionsbescheids gehindert gewesen sei. Mit Schreiben vom 15. Januar 1996 kündigte der Kläger die Nutzung des Grundstücks durch die Beklagte. Er ist seit dem 29. Mai 1997 wieder als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Zuvor war mit Vermögenszuordnungsbescheid der Präsidentin der Treuhandanstalt vom 20. September 1993 der Übergang des Eigentums u.a. an dem Flurstück 18/1 auf den Freistaat Sachsen gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2 EinigungsV festge- stellt und der Freistaat als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger ursprünglich die Zahlung ei- ner Nutzungsentschädigung für das gesamte Jahr 1993 verlangt. Das Landge- richt hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen Antrag auf 37.832,75 DM als Nutzungsentschädigung für den Zeitraum vom 20. September 1993 bis zum 31. Dezember 1993 beschränkt. Sein Rechtsmit- tel ist gleichwohl erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. - 6 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hält die Klage für zulässig. Auf die Schiedsge- richtsklausel in dem Pachtvertrag vom 4. Oktober 1990 könne sich die Beklagte nicht berufen, weil diese Streitigkeiten über eine Entschädigung für die Nut- zung des Grundstückes nicht umfasse. Die Klage sei jedoch unbegründet. Ob- wohl der Kläger seit Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbescheids Ei- gentümer des Grundstücks sei, stehe ihm gegenüber der Beklagten kein An- spruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen nach den Vorschriften des Ei- gentümer-Besitzer-Verhältnisses zu. Die Beklagte könne nämlich für den hier relevanten Zeitraum ein von dem Freistaat Sachsen abgeleitetes, gesetzliches Besitzrecht aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB (a.F.) einwenden. Daraus folge aber nicht, daß der Kläger für diesen Zeitraum auch den Moratoriumszins for- dern könne. Der Sondertatbestand des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB (a.F.) se- he einen solchen Anspruch erst vom 1. Januar 1995 an vor. Ein Anspruch auf Zahlung eines Moratoriumszinses ergebe sich ferner nicht aus einer entspre- chenden Anwendung von Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB. Zwar sei die Anwendung der Bestimmung aus verfassungsrechtlichen Gründen auch auf den vorliegenden Fall geboten. Die Beklagte könne sich insoweit jedoch auf ein unentgeltliches, leiheähnliches Nutzungsverhältnis aus ihren Vereinbarun- gen mit der I. GmbH berufen, in das der Kläger nach § 17 VermG eingetreten sei. Im übrigen stehe dem Kläger der rückwirkende Moratoriumszins auch erst - 7 - ab der Bestandskraft des Restitutionsbescheids zu, die mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Dezember 1995 eingetreten sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte nämlich die Lasten des Grundstücks tra- gen müssen. Unter diesen Umständen sei keine Auslegung zivilrechtlicher Be- stimmungen geboten, die durch rückwirkenden Moratoriumszins zu einer Ma- ximierung von Zufallsgewinnen aus fehlerhafter Restitution führe. Das hält - auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Neufas- sung des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB - einer revisionsrechtlichen Überprü- fung im Ergebnis Stand. II. 1. Soweit das Berufungsgericht die von der Beklagten erhobene Einrede des Schiedsvertrags (§ 1027a ZPO i.d.F. vor Inkrafttreten des Schiedsverfah- rens-Neuregelungsgesetzes am 1. Januar 1998, vgl. Art. 4 § 1 Abs. 3 Schieds- VfG) zurückgewiesen hat, unterliegt das Urteil nach § 559 Abs. 2 Satz 2 ZPO (i.d.F. vor Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes, vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO) nicht der Nachprüfung durch den Senat. Da eine Schiedsvereinbarung von dem Gericht nur dann berücksichtigt wird, wenn sich der Beklagte ausdrücklich auf sie beruft, kann sie kein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshin- dernis begründen (BGH, Beschl. v. 4. Juli 1996, III ZR 145/95, NJW-RR 1996, 1150). Die hiernach für eine revisionsrechtliche Überprüfung erforderliche Verfahrensrüge (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 lit. b ZPO a.F.) ist allerdings unterblieben. Der Kläger nimmt insoweit die Entscheidung als für ihn günstig hin, eine Ge- genrüge durch die Beklagte ist nicht erfolgt. - 8 - 2. In der Sache selbst bleibt die Revision ohne Erfolg, weil dem Kläger ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für den hier geltend gemachten Zeit- raum vom 20. September 1993 bis zum 31. Dezember 1993 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht. a) Einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts hat der Kläger nicht erworben. Er ist insbesondere nicht, wie von dem Berufungs- gericht in anderem Zusammenhang erwogen wird, gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Satz 1 VermG in den zwischen der I. GmbH und der Beklagten am 4. Oktober 1990 geschlossenen Betriebspachtvertrag eingetreten. Vorausset- zung für die gesetzlich angeordnete Vertragsübernahme (vgl. BGHZ 141, 203, 205) ist ein bestehendes Pachtverhältnis über das an den Kläger restituierte Grundstück. Daran fehlt es selbst dann, wenn entgegen dem Ergebnis der Auslegung durch das Berufungsgericht unterstellt wird, daß auch das - in der Anlage zum Betriebspachtvertrag nicht aufgeführte - Flurstück Nr. 18/1 Ver- tragsgegenstand sein sollte. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, kann sich eine Befugnis zum Abschluß eines Pachtvertrages auch über das streitgegenständliche Grundstück allenfalls aus Art. 233 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB i.d.F. des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes ergeben. Nach dieser Bestimmung wird bei ehemals volkseigenen Grundstücken unwi- derleglich vermutet, daß in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 24. Dezem- ber 1993 die in § 8 VZOG in der seit dem 25. Dezember 1993 geltenden Fas- sung bezeichneten Stellen zur Verfügung über das Grundstück befugt waren. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist der Begriff der Verfügung weit auszule- gen. Er umfaßt neben Verfügungen im Sinne des bürgerlichen Rechts und ih- nen zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verträgen auch die Vermietung und - 9 - Verpachtung (Senat, Urt. v. 27. November 1998, V ZR 180/97, WM 1999, 746, 748; BGH, Urt. v. 17. Mai 1995, XII ZR 235/93, LM § 556 BGB Nr. 19). Die I. GmbH zählt jedoch nicht zu den nach § 8 VZOG verfügungsbefugten Stellen. Auch eine Verfügung durch die - in § 8 Abs. 1 lit. c VZOG genannte - Treu- handanstalt ist nicht erfolgt. Wie in der Vorbemerkung zum Betriebspachtver- trag klargestellt ist, ging vielmehr auch die Treuhandanstalt davon aus, daß die I. GmbH Eigentümerin der verpachteten Grundstücke ist. Der Vertrag wurde daher allein von der I. GmbH im eigenen Namen und ohne jede rechtsge- schäftliche Mitwirkung der Treuhandanstalt abgeschlossen. Entgegen der Auf- fassung des Berufungsgerichts kann unter diesen Umständen bereits wegen des erkennbar fehlenden Rechtsfolgewillens (vgl. BGHZ 145, 343, 346) eine Verfügung der Treuhandanstalt nicht damit begründet werden, daß die Ver- pachtung deren Entflechtungskonzept entsprach und ersichtlich mit ihrer Zu- stimmung erfolgte. b) Der Kläger kann von der Beklagten ferner nicht nach den Regeln des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses, etwa gemäß §§ 988, 818 BGB oder §§ 990, 987 BGB, die Erstattung der Gebrauchsvorteile verlangen, die ihr durch die Nutzung des Flurstücks Nr. 18/1 zugeflossen sind. Es fehlt bereits an der für einen solchen Anspruch erforderlichen Vindikationslage, weil der Kläger während der Zeit, für die er im vorliegenden Rechtsstreit Herausgabe der Nut- zungen verlangt, nicht Eigentümer des Flurstücks 18/1 war. Abgesehen von dem - hier nicht einschlägigen - Ausnahmefall des § 7 Abs. 7 S. 2 VermG für Früchte aus Nutzungsverhältnissen ab dem 1. Juli 1994, ändert auch das Ver- mögensgesetz (vgl. § 7 Abs. 7 S. 1 VermG) nichts daran, daß nach der Güter- zuordnung die Nutzungen des restitutionsbelasteten Vermögensobjekts vor der Rückübertragung dem Eigentümer und - noch - nicht dem Restitutionsberech- - 10 - tigten zustehen (Senat, BGHZ 137, 183, 186; 141, 232, 236; Urt. v. 14. Juli 2000, V ZR 328/99, LM § 3 VermG Nr. 12). aa) Auf Grund des Vermögenszuordnungsbescheids vom 20. September 1993 ist davon auszugehen, daß der Freistaat Sachsen am 3. Oktober 1990 das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2 EinigungsV erworben hat. Dieser nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VZOG ergan- gene Bescheid ist deklaratorischer Natur; mit ihm wird mit Wirkung ex tunc die Eigentumslage verbindlich so festgestellt, wie sie sich (vor allem) auf Grund der Art. 21, 22 EinigungsV bereits am 3. Oktober 1990 dargestellt hat (vgl. BGHZ 144, 100, 108; BGH, Beschl. v. 29. Juli 1999, III ZR 238/98, NJW 1999, 3331; auch Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 39/94, LM § 894 BGB Nr. 16; Urt. v. 20. September 1996, V ZR 283/94, LM Art. 21 EinigungsV Nr. 7). Nach § 34 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. VermG (i.d.F. vor Inkrafttreten des Vermögensrechts- bereinigungsgesetzes vom 20. Oktober 1998) verlor der Freistaat Sachsen das Eigentum an dem Grundstück erst zum Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des zu Gunsten des Klägers ergangenen Restitutionsbescheids. Dieser rechtsgestal- tende Verwaltungsakt ist auch für die Zivilgerichte bindend (vgl. Senat, BGHZ 122, 1, 5 f). Da das Gesetz den Eintritt der Gestaltungswirkung an die Unan- fechtbarkeit des Restitutionsbescheids knüpft, können die Rechtswirkungen des Bescheids erst zu diesem Zeitpunkt eintreten (Senat, Urt. v. 14. März 1997, V ZR 129/95, LM § 504 BGB Nr. 15). bb) Entsprechend der formellen Rechtskraft gerichtlicher Entscheidun- gen wird ein Verwaltungsakt unanfechtbar, wenn gegen ihn nach den insoweit maßgeblichen Vorschriften keine Rechtsbehelfe mehr gegeben sind, weil ent- weder alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe bereits ausgeschöpft sind oder die Betroffenen die für die Rechtsbehelfe geltenden Fristen ungenutzt - 11 - haben verstreichen lassen (vgl. Kopp, VwVfG, 6. Aufl., vor § 35, Rdn. 21; Bo- denstab/Sturm in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR [Stand Juli 2001], § 34 VermG Rdn. 13; Redecker/Hirtschulz in Fie- berg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG [Stand Dezember 2000], § 34 Rdn. 10b; Wasmuth, RVI [Stand September 2001], B 100, § 34 VermG Rdn. 27 ff). Da bei mehreren Beteiligten bzw. Betroffenen, je nach dem einzel- nen Zeitpunkt der Bekanntgabe und des Endes des Fristlaufes, die Unanfecht- barkeit für jeden von ihnen selbständig eintritt (BVerwG, Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 22 m.w.N.), ist der Restitutionsbescheid grundsätzlich erst dann un- anfechtbar, wenn ihn keiner der Betroffenen mehr anfechten kann (vgl. Redek- ker/Hirtschulz in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO, § 34 Rdn. 10b; Knack/Meyer, VwVfG, 7. Aufl., vor § 43 Rdn. 31). Ob die fortbeste- hende Anfechtbarkeit durch Betroffene, denen der Restitutionsbescheid (ver- sehentlich) nicht bekanntgegeben worden ist, den Eintritt der Gestaltungswir- kung hindert (vgl. Redecker/Hirtschulz in Fieberg/Reichenbach/Mes- serschmidt/Neuhaus, aaO, § 34 Rdn. 10b), bedarf vorliegend keiner Entschei- dung. Der zugunsten des Klägers ergangene Restitutionsbescheid ist nämlich selbst für den - entgegen § 31 Abs. 2 VermG am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt gewesenen - Freistaat Sachsen mit der Verkündung (vgl. MünchKomm-ZPO/Krüger, 2. Aufl., § 705 Rdn. 5) der Entscheidung des Bun- desverwaltungsgerichts am 14. Dezember 1995 unanfechtbar geworden. Ge- genstand des Revisionsverfahrens war auch das Anschlußrechtsmittel des Freistaats Sachsen, mit dem sich dieser gegen die Restitution u.a. des Flur- stücks Nr. 18/1 wandte. Erst mit der Zurückweisung der Anschlußrevision des Freistaats Sachsen waren alle Rechtsbehelfe ausgeschöpft und damit die Un- anfechtbarkeit des Restitutionsbescheids hinsichtlich des Flurstücks 18/1 be- gründet. Zu einem früheren Zeitpunkt konnte Unanfechtbarkeit nicht bereits - 12 - wegen der verstrichenen Widerspruchsfrist eingetreten sein. Das Rechtsmittel des Freistaates ist nicht etwa aus diesem Grund erfolglos geblieben, vielmehr hatte, weil der Restitutionsbescheid dem Freistaat Sachsen nicht bekanntge- geben worden war, für ihn die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen (§ 70 Abs. 1 VwGO). Aus § 70 Abs. 2, § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO folgt selbst dann nichts anderes, wenn sich der Freistaat Sachsen, nachdem er offenkun- dig von dem Restitutionsbescheid Kenntnis erlangt hatte, auf die fehlende Be- kanntgabe nicht mehr berufen könnte (vgl. Kopp, aaO, § 41 Rdn. 76). Die we- gen fehlender Rechtsmittelbelehrung maßgebliche Ausschlußfrist von einem Jahr (vgl. BVerwGE 81, 81, 84), von deren Beginn - mangels anderer Hinweise - nicht vor Einlegung des Widerspruchs am 21. Oktober 1991 ausgegangen werden kann, war nämlich zum Zeitpunkt der Aufhebung des Restitutionsbe- scheides durch die Widerspruchsbehörde am 8. Oktober 1992 noch nicht ab- gelaufen. cc) Soweit das Berufungsgericht in Erwägung zieht, wegen der Tatbe- standswirkung des Restitutionsbescheids könnten auch seine zivilrechtlichen Wirkungen bereits mit Ablauf der Widerspruchsfrist eingetreten sein, läßt es außer acht, daß vorliegend die privatrechtsgestaltende Wirkung dieses Ve r- waltungsakts maßgeblich ist. Erst mit der Rückübertragung des Vermögens- werts durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt nach § 34 Abs. 1 VermG erlangte der Kläger die hier maßgebliche Rechtsstellung des Grundstücksei- gentümers. Um ein unerwünschtes Hin und Her in der Person des Rechtsinha- bers zu vermeiden, hat das Gesetz die Gestaltungswirkung des Restitutionsbe- scheids von dessen Unanfechtbarkeit abhängig gemacht (Senat, BGHZ 132, 306, 308). Es geht also nicht darum, durch die Pflicht zur Beachtung eines be- reits ergangenen Verwaltungsakts sicherzustellen, daß die Entscheidung über Rechtmäßigkeit und Bestand des behördlichen Bescheids den dazu berufenen - 13 - Verwaltungsgerichten vorbehalten bleibt. Nur für letzteres reicht es aber aus, daß der Restitutionsbescheid gegenüber einem Beteiligten oder Betroffenen unanfechtbar geworden ist (vgl. Senat, Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 43/97, NJW 1998, 3055, 3056). c) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zahlung des Moratori- umszinses aus dem neugefaßten Art. 233 § 2 a Abs. 9 Satz 1 EGBGB zu. aa) Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB in der Fassung des zum 1. Oktober 2001 in Kraft getretenen Art. 2 des Gesetzes zur Bereinigung offener Fragen des Rechts an Grundstücken in den neuen Ländern (Grundstücksrechtsberei- nigungsgesetz - GrundRBerG) vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I 2001, S. 2716) erstreckt allerdings die Verpflichtung zur Leistung eines Nutzungsentgelts auf den vorliegend maßgeblichen Zeitraum. Während bislang ein Anspruch nur für die Zeit zwischen den 1. Januar 1995 und dem 30. September 2001 vorgese- hen war, kann nun - als Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsge- richts vom 8. April 1998 (BVerfGE 98, 17) - die Zahlung des Moratoriumszinses bereits für die Zeit ab dem 22. Juli 1992 verlangt werden. Diese - erst nach der Entscheidung des Berufungsgerichts erfolgte - Gesetzesänderung hat der Se- nat bei seiner Entscheidung zugrunde zu legen, weil die Neuregelung in zeitli- cher Hinsicht auch das vorliegende Rechtsverhältnis erfassen soll (vgl. BGHZ 9, 101; Senat, BGHZ 36, 348, 350; BGH, Urt. v. 4. Juni 1971, IV ZR 83/70, NJW 1971, 1659, 1660; Urt. v. 10. März 1983, III ZR 198/81, LM § 675 BGB Nr. 93). bb) Auch nutzte die Beklagte, was Voraussetzung des Anspruchs auf Zahlung des Moratoriumszinses ist, das Grundstück des Klägers zur Erfüllung - 14 - öffentlicher Aufgaben. Sie ist überdies als öffentliche Körperschaft im Sinne des Art. 233 § 2 a Abs. 9 Satz 1 EGBGB zu behandeln. (1) Abgesehen davon, daß ohnehin vertreten wird, der Betrieb eines Verkehrsflughafens durch die öffentliche Hand zähle zur öffentlichen Daseins- vorsorge auf dem Gebiet des zivilen Luftverkehrs (vgl. OVG Koblenz DVBl 1994, 355; Hofmann, LuftVG, § 6 Rdn. 37; a.A. Czub in Czub/Schmidt-Räntsch/ Frenz, SachenRBerG [Stand April 2001], § 2 Rdn. 154 für die zivilen Flugplätze in der DDR), folgt für die Anwendung des Besitzmoratoriums aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB das Vorliegen einer öffentlichen Aufgabe jedenfalls aus den Regelungen des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes (VerkFlBerG), das als Art. 1 GrundRBerG ebenfalls zum 1. Oktober 2001 in Kraft getreten ist. Mit dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz wird die Regelungslücke geschlossen, die durch die Herausnahme öffentlich genutzter Grundstücke aus der Sachenrechtsbereinigung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SachenRBerG) entstan- den ist (Begründung zu § 1 VerkFlBerG-RegE, BT-Drucks. 14/6204, S. 13). Entsprechend dem Konzept des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes sollen die Sachverhalte, die auf Grund der Bodenordnung des sozialistischen Wirt- schaftssystems in der DDR entstanden sind, in privatrechtskonforme Rechts- gestaltungen überführt werden (vgl. Hirschinger, NJ 2001, 570). Dabei ist in Anlehnung an die entsprechende Regelung in der Sachenrechtsbereinigung (Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 EGBGB) durch § 9 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG das Besitzrecht des öffentlichen Nutzers im Anschluß an den Endzeitpunkt des Mo- ratoriums aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB (30. September 2001) bis zur Durchführung der Rechtsbereinigung nach dem Verkehrsflächenbereinigungs- gesetz verlängert worden. Vergleichbar dem Moratorium in der Sachenrechts- - 15 - bereinigung (vgl. dazu Senat, BGHZ 136, 212, 215) dient das vorläufige Besitz- recht der Sicherung des öffentlichen Nutzers, dem ein Anspruch auf Bereini- gung durch Erwerb (§ 3 Abs. 1 VerkFlBerG) oder Belastung (§ 3 Abs. 3 VerkFlBerG) des Grundstücks zusteht. Da das Besitzrecht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG als Verlängerung des Besitzmoratoriums angelegt ist (vgl. Begründung zu § 9 Abs. 1 VerkFlBerG-RegE, BT-Drucks. 14/6204, S. 21 f; Hir- schinger, NJ 2001, 570, 573), ist mit der Neuregelung auch eine authentische Interpretation des Gesetzgebers für den Moratoriumstatbestand aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB verbunden (vgl. Senat, BGHZ 136, 212, 216 für die Mo- ratoriumstatbestände des Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB durch das Sachen- rechtsänderungsgesetz). Danach sind Sachverhalte, die der Rechtsbereini- gung nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz unterfallen und nach des- sen Regeln ein vorläufiges Besitzrecht des öffentlichen Nutzers begründen, für die vorangegangene Zeit von dem Besitzmoratorium zugunsten der öffentli- chen Hand - mit der Konsequenz der dort geregelten Entgeltpflicht - erfaßt. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 VerkFlBerG zählen auch zivile Flugplätze als Ver- kehrsflächen zu den Grundstücken, hinsichtlich derer die Rechtsverhältnisse durch das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz geordnet werden sollen. Da die so bestimmten Verkehrsflächen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 VerkFlBerG nur eine Untergruppe der für Verwaltungsaufgaben in Anspruch genommenen Grund- stücke darstellen, dient nach der Systematik des Gesetzes auch ein Grund- stück, das - wie das des Klägers - für einen Verkehrsflughafen genutzt wird, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. (2) Die Beklagte kann auch Schuldnerin des Moratoriumszinses sein. Zwar richtet sich der Anspruch aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB dem Wortlaut - 16 - der Bestimmung nach nur gegen die "öffentliche Körperschaft", die das Grund- stück zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe nutzt, so daß bei einem engen Verständnis der Vorschrift in Zweifel gezogen werden kann, ob sie für die pri- vatrechtlich organisierte Beklagte gilt. Aus den vorstehenden Ausführungen zur Maßgeblichkeit des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes für die Auslegung des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB folgt aber, daß sich die Beklagte auf das da- mit begründete Besitzmoratorium berufen kann und damit im Gegenzug auch die Zahlung des Moratoriumszinses schuldet. Als öffentlicher Nutzer, dem ins- besondere das an das Besitzmoratorium anschließende vorläufige Besitzrecht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG zustehen kann, ist nach der Begriffsbe- stimmung in § 2 Abs. 3 Satz 4 VerkFlBerG nämlich auch eine juristische Per- son des Privatrechts anzusehen, wenn die Mehrheit der Kapitalanteile oder der Stimmrechte juristischen Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar zustehen. Dies trifft auf die Beklagte zu. Deren Geschäftsanteile be- finden sich ausschließlich in der Hand des Freistaats Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt, der Städte Halle, Leipzig und Schkeuditz sowie des Landkrei- ses Delitzsch. (3) Einem Anspruch des Klägers steht auch keine abweichende vertrag- liche Vereinbarung entgegen (Art. 233 § 2 a Abs. 9 S. 4 EGBGB). Wie bereits ausgeführt, konnte der Kläger mangels Verfügung der Treuhandanstalt nicht in den zwischen der I. GmbH und der Beklagten am 4. Oktober 1990 geschlosse- nen Betriebspachtvertrag eintreten. Nichts anderes gilt für das leiheähnliche Nutzungsverhältnis, das das Berufungsgericht offensichtlich aus dem Kaufver- tragsangebot der I. GmbH vom 4. Oktober 1990 herleiten will. Selbst wenn der Ansatz des Berufungsgerichts geteilt wird, fehlt es doch auch hier an einer Verfügung der Treuhandanstalt. Im Eingang der Urkunde wird wiederum fest- - 17 - gestellt, daß sich die I. GmbH im Einvernehmen mit der Treuhandanstalt als Eigentümerin der betroffenen Grundstücke sieht, und das nachstehende Ange- bot wird wiederum nur von der I. GmbH im eigenen Namen abgegeben. cc) Gleichwohl scheitert ein Anspruch auf Zahlung des Moratoriumszin- ses für den hier maßgeblichen Zeitraum daran, daß der Kläger zu dieser Zeit noch nicht Eigentümer des restituierten Grundstücks war. (1) Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB ist allerdings grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn das genutzte Grundstück - wie hier - zum Zeitpunkt des Be- ginns seiner in der DDR begründeten Inanspruchnahme für öffentliche Aufga- ben im Eigentum des Volkes stand, nachträglich jedoch durch Restitution in privates Grundstückseigentum überführt wurde. Unmittelbare Anwendung kann Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB nicht fin- den; denn die Vorschrift regelt den grundsätzlichen Fortbestand der öffentli- chen Nutzung von Grundstücken bis zur Überführung der in der Zeit der DDR begründeten öffentlichen Sachherrschaft in die Formen des geltenden Rechts (BVerfG, WM 2001, 778, 779; Senat, Urt. v. 24. Mai 1996, V ZR 148/94, LM § 985 BGB Nr. 36). Die Regelung knüpft an die Fälle des "rückständigen Grunderwerbs" an, die dadurch gekennzeichnet sind, daß in der DDR Grund- stücke ohne förmliche Enteignung oder Überführung in Volkseigentum für öf- fentliche Zwecke benutzt wurden (vgl. Trimbach/Matthiessen, VIZ 2002, 1, 2). Da der Gesetzgeber von einem das Privateigentum überlagernden Besitzrecht ausging (BT-Drucks. 12/7425, S. 92; Senat, Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 46/94, WM 1995, 1848, 1855), konnte den Eigentümern aus vorrangigen Gründen des Gemeinwohls der vorläufige Fortbestand der öffentlichen Nutzung zugemutet - 18 - werden (vgl. BVerfG, WM 2001, 778, 780). Der von der Neufassung des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB durch Art. 2 GrundRBerG unberührt gebliebene Gesetzeszweck (vgl. Begründung des GrundRBerG-RegE, BT-Drucks. 14/6204, S. 10) trifft auf den vorliegenden Fall jedoch in noch stärkerem Maße zu als auf den von dem Gesetz vorausgesetzten Sachverhalt. Der Kläger hatte im Unterschied zu den Grundstückseigentümern in den Fällen rückständigen Grunderwerbs sein Eigentum bereits in der DDR verloren. Auch nach dem Zu- sammenbruch der DDR konnte er nicht erwarten, wieder Eigentümer des Grundstücks zu werden. Vielmehr schloß, weil die veränderte Zweckbestim- mung des entzogenen Grundstücks nicht durch die Wiederherstellung der frü- heren Eigentumsverhältnisse in Frage gestellt werden sollte (vgl. BVerwGE 100, 77, 80), § 5 Abs. 1 lit. b VermG eine Rückübertragung des Eigentums aus. Die für die Anwendung dieser Vorschrift erforderliche Widmung des Grund- stücks zum Gemeingebrauch, also zur Benutzung einer öffentlichen Sache durch jedermann oder durch einen nicht individualisierten Personenkreis ohne besondere Zulassung (BVerwGE 100, 70, 74), war zumindest in schlüssiger Weise erfolgt (vgl. BVerwG Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 17). Vor dem Wieder- erwerb seines früheren Grundstückseigentums konnten danach berechtigte Interessen des Klägers das Andauern der öffentlichen Nutzung noch viel weni- ger hindern, als die Belange derjenigen, denen zwar die Nutzung ihres Grund- stücks entzogen worden war, die aber - anders als der Kläger - die Rechts- stellung von Eigentümern behalten hatten. Erlangt der Kläger daher hinsichtlich des - noch in der DDR für öffentliche Aufgaben in Anspruch genommenen - Grundstücks erst im nachhinein eine bessere Rechtsposition, die der eines Grundstückseigentümers entspricht, der von Anfang an mit dem Besitzmorato- rium zugunsten öffentlicher Nutzer belastet war, so rechtfertigt dies erst recht die entsprechende Anwendung der Regelung aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB - 19 - auch auf diesen Sachverhalt. Der Kläger mußte daher die fortdauernde öffent- liche Nutzung durch die Beklagte hinnehmen, erwarb im Gegenzug aber gegen diese einen Anspruch auf Zahlung des Moratoriumszinses. (2) Im vorliegenden Fall ist ein Anspruch des Klägers auf Zahlung des Moratoriumszinses in entsprechender Anwendung der Regelung aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB allerdings nicht gegeben, weil er in dem Zeitraum, für den er eine Nutzungsentschädigung verlangt (20. September 1993 bis 31. Dezem- ber 1993), noch nicht das Eigentum an dem Flurstück 18/1 wiedererlangt hatte. Wie bereits ausgeführt, wurde der Kläger auf Grund des unanfechtbaren Re- stitutionsbescheids erst am 14. Dezember 1995 erneut Eigentümer. Erst von diesem Zeitpunkt an sind alle Voraussetzungen gegeben, die für die Ver- gleichbarkeit des Sachverhalts mit dem von Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB ge- regelten Tatbestand erforderlich sind. Da das Eigentum im vorhergehenden Zeitraum seit dem 3. Oktober 1990 dem Freistaat Sachsen zustand, bedurfte es zur Nutzung für öffentliche Aufgaben keines Besitzmoratoriums, für das die Zahlung einer Nutzungsentschädigung geschuldet werden könnte. d) Schließlich kann dem Kläger auch kein Anspruch auf Zahlung des Moratoriumszinses nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 4 EGBGB zustehen. Selbst wenn, wie vom Berufungsgericht angenommen, die Voraussetzungen des Mo- ratoriumstatbestandes aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 1 lit. a EGBGB erfüllt sein sollten, geht die speziellere Regelung des Nutzungsentgelts in Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB vor. Der Zeitraum, für den Nutzungsentgelt geschuldet wird, ist durch Art. 2 GrundRBerG gerade deshalb bis zum 22. Juli 1992 zurück er- streckt worden, um der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach deren Umsetzung für private Nutzer durch Änderung des Art. 233 § 2 a Abs. 1 - 20 - EGBGB (vgl. Art. 4 Nr. 2 GrundRÄndG), nun auch in Fällen öffentlicher Nut- zung Rechnung zu tragen (vgl. Begründung zu Art. 2 GrundRBerG-RegE, BT- Drucks. 14/6204, S. 25). Dies zeigt, daß nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers die Regelung des Moratoriumszinses in Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 4 EGBGB - entsprechend dem Ausschluß von der Sachenrechtsbereinigung (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SachenRBerG) - auf öffentlich genutzte Grundstücke kei- ne Anwendung finden kann. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Wenzel Tropf Krüger Lemke Gaier