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Entscheidung

XI ZR 76/99

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 76/99 vom 15. Januar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin Mayen am 15. Januar 2002 beschlossen: Auf die Gegenvorstellungen des Beklagten wird der Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1999 dahin abgeän- dert, daß der Streitwert des damaligen Revisionsver- fahrens 664.711 DM beträgt. Gründe: 1. Die Abänderung der Streitwertfestsetzung vom 26. Oktober 1999 ist nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG zulässig. § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG steht dem nicht entgegen. Der Rechtsstreit hat erst mit der Nichtannah- me der gegen das zweite Berufungsurteil gerichteten Revision des Be- klagten durch den Senatsbeschluß vom 27. November 2001 (XI ZR 22/01) seine Erledigung gefunden. 2. Die Änderung des Revisionsstreitwerts ist auch sachlich ge- rechtfertigt, weil der Beklagte, wie er in seiner Wider-Widerklage- Erwiderung vom 11. März 1996 unter Vorlage einer schriftlichen Abtre- tungserklärung - seitens der Klägerin unwidersprochen - vorgetragen - 3 - hat, den hier interessierenden Teil seines angeblichen Rückzahlungsan- spruchs von 774.000 DM bereits am 22. Mai/22. Juni 1995 und damit vor der am 8. August 1995 erhobenen Wider-Widerklage an seinen Bruder abgetreten hat. Die Wider-Widerklage konnte daher diesen Teil des an- geblichen Rückzahlungsanspruchs nicht erfassen. Der für das erste Re- visionsverfahren festgesetzte Streitwert von 1.438.711 DM war daher um 774.000 DM auf 664.711 DM herabzusetzen. Nobbe Siol Bungeroth Joeres Mayen