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Entscheidung

V ZR 77/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 77/01 vom 10. Januar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 25. Januar 2001 wird ange- nommen, soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 2 richtet, im übrigen wird sie nicht angenommen. Die Rechtssache hat bezüglich der Nichtannahme keine grund- sätzliche Bedeutung. Die Revision hat insoweit im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Geltendmachung eines Zu- rückbehaltungsrechts stehen §§ 527, 269 Abs. 1 ZPO aF entge- gen. Ein Recht zum Besitz ergab sich zwar ursprünglich aus dem Kaufvertrag vom 22. September 1937, erlosch jedoch mit der Ver- äußerung des Grundstücks durch die Erbin P. des Verkäufers R. § 986 Abs. 1 Satz 2 BGB ist auf diese Konstellation nicht an- wendbar. Soweit die Revision angenommen wird, beruht dies auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Klageerweiterung im Rahmen einer Anschlußberufung (vgl. Senatsurt. v. 26. Oktober 1990, V ZR 122/89, NJW-RR 1991, 510). - 3 - Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Wenzel Schneider Krüger Klein Gaier