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Entscheidung

3 StR 398/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 398/01 vom 10. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2002 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 25. Januar 2001 sowie seine sofortige Beschwer- de gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung dieses Urteils werden als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Gründe: 1. Die Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentschei- dung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist aber unbegründet. Allerdings bestehen Bedenken gegen den rechtlichen Maßstab, den das Landgericht der Prüfung zugrunde gelegt hat, ob "Mehrauslagen" nach § 465 Abs. 2 Satz 1 StPO entstanden sind, die der Staatskasse auferlegt werden könnten. Entscheidend ist, ob die tatsächlich erfolgten Untersuchungen auch dann notwendig gewesen wären, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluß von - 3 - vornherein dem späteren Urteil des Landgerichts entsprochen hätten (vgl. BGHSt 26, 29, 33/34; BGH NStZ 1982, 80). Das könnte hier zweifelhaft sein, weil die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nicht auf der Fest- stellung beruht, daß der Angeklagte - wie noch in der Anklage angenommen - dem Opfer B. mit einem Dolch Stichverletzungen zugefügt, son- dern ihn getreten und geschlagen hatte. Soweit Untersuchungen durch die Stichverletzungen veranlaßt worden sind, könnten diese daher "Mehrauslagen" i.S. des § 465 Abs. 2 Satz 1 StPO darstellen. Das kann aber dahinstehen. Jedenfalls ist es nicht unbillig, den Ange- klagten mit diesen Auslagen zu belasten (§ 465 Abs. 2 Satz 1 StPO). Nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 16, 84) hat der Angeklagte gemein- schaftlich mit anderen das bereits wehrlos am Boden liegende Opfer in einem Zeitpunkt getreten und geschlagen, als diesem lebensgefährliche Stichverlet- zungen beigebracht wurden. Angesichts dieser Tatsituation erscheint es insge- samt nicht unbillig, dem Angeklagten - wie geschehen - sämtliche Kosten und Auslagen aufzuerlegen, einschließlich derjenigen, die durch Untersuchungen zu den Stichverletzungen veranlaßt worden sind. Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler von Lienen Becker