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2 StR 481/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 481/01 vom 20. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2001 be- schlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung ei- ner Verfahrensrüge wird zurückgewiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 18. Juli 2001 wird als unbegrün- det verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: 1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge kommt bei im übrigen form- und fristge- recht begründeter Revision nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn dem Verteidiger bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung keine Akteneinsicht gewährt wurde (vgl. Senatsbeschluß vom 8. August 2001 - 2 StR 313/01 - m.w.N.). Ein solcher weder dem Verteidi- ger noch dem Angeklagten zuzurechnender Hinderungsgrund liegt hier nicht vor. Dem Wahlverteidiger ist mit Verfügung des Vorsitzenden vom 6. August 2001 das Urteil formlos mit dem Hinweis übersandt worden, daß die förmliche Zustellung an den Pflichtverteidiger erfolgt sei. Dieser hat die Revision fristge- recht begründet. Einer zusätzlichen förmlichen Zustellung an den Wahlvertei- diger bedurfte es nicht (vgl. BVerfG NJW 2001, 2532); die spätere Zustellung - 3 - nach Ablauf der Frist am 10. September 2001 setzte keine neue Revisionsbe- gründungsfrist in Lauf. Durch die Übersendung des Urteils sowie die vom 13. August bis 21. September 2001 erfolgte Akteneinsicht war dem Wahlvertei- diger - der überdies zur Rückgabe der Akte vielfach gemahnt wurde - der Be- ginn der Begründungsfrist in ausreichender Weise zur Kenntnis gelangt. 2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jähnke Otten Rothfuß Fischer Elf