Entscheidung
X ZR 141/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 141/00 Verkündet am: 12. Dezember 2001 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Durchstanzanker ZPO § 286 A Daß eine Partei ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits modifiziert, macht das neue Vorbringen nicht unerheblich. Die Tatsache der Änderung kann je- doch im Rahmen der richterlichen Tatsachenwürdigung berücksichtigt und be- wertet werden. - 2 - BGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 -X ZR 141/00 - OLG München LG München I - 3 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver- handlung vom 12. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Asendorf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das am 18. Mai 2000 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufge- hoben, soweit dadurch die Berufung des Klägers gegen das En- durteil des Landgerichts München I vom 11. Mai 1999 zurückge- wiesen worden ist. Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt die Zustimmung der Beklagten zur Umschreibung von Gebrauchsmustern und Patentanmeldungen auf sich als den alleinigen Inhaber und nimmt die Beklagten darüber hinaus auf Schadensersatz wegen - 4 - Verzögerungen bei diesen Umschreibungen in Anspruch. Die Parteien streiten darüber, ob Rechte an diesen Erfindungen in eine und gegebenenfalls welche von den Parteien gegründeten Gesellschaft eingebracht worden sind. Die Parteien sind gemeinsam Anmelder der deutschen Gebrauchsmu- ster G 296 12 053.7 ("verschieblicher Durchstanzanker"), G 296 15 017.7 ("Zugstoß"), G 296 15 018.5 ("Druck-Querkraftkombination"), G 296 15 016.9 ("Fugenträger") sowie G 296 15 019.3 ("Lochplattenverankerung"). Die Partei- en haben diese Erfindungen unter den Nr. 97 110 613.3, 97 114 443.1, 97 114 441.5, 97 114 442.3 und 97 114 472.0 ebenfalls gemeinsam als euro- päische Patente angemeldet. Die Patentanmeldung 97 116 013.3 gilt inzwi- schen gemäß Art. 96 Abs. 3 EPÜ als zurückgenommen. Mit Gesellschaftsvertrag vom 25. November 1994 hatten die Parteien sich zu der Ingenieurgesellschaft bürgerlichen Rechts "T. R. + P. (TRP)" zu- sammengeschlossen. Die Parteien vereinbarten die Auseinandersetzung die- ser Gesellschaft mit Wirkung zum 31. Dezember 1997 24.00 Uhr, und zwar in der Weise, daß die Beklagten aus der Gesellschaft ausschieden und alle Akti- va und Passiva auf den Kläger übergingen. Streit besteht, ob daneben zwischen den Parteien mündlich eine BGB- Gesellschaft "F. + E. R. + P. (F + E)" gegründet wurde sowie eine weitere "Er- findergesellschaft". Der Kläger hat durch Anwaltsschreiben vom 26. Januar 1998 die F + E kündigen lassen und durch Anwaltsschreiben vom 16. Dezember 1997 die "Erfindergesellschaft". - 5 - Am 16. März 1998 unterzeichneten die Parteien ein Schriftstück, in dem sich die Beklagten damit einverstanden erklärten, daß der Kläger bei den Ge- brauchsmustern und Patentanmeldungen "Zugstoß", "Druck-Querkraftkombina- tion", "Fugenträger" und "Lochplattenverankerung" als Alleinerfinder benannt werde bzw. sich als Alleinerfinder benenne. Es wird dort weiter ausgeführt, daß durch diese Erklärung nicht berührt werden sollten die bereits im Rahmen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts F + E eingegangenen Verpflichtungen sowie die materielle Verfügungsbefugnis im Rahmen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts F + E und die durch die Benennung als Anmelder erworbene Rechts- stellung der Beklagten im Hinblick auf diese Gebrauchsmuster/Patente. Der Kläger verlangt mit seiner Klage von den Beklagten die Übertragung aller Rechte an den Gebrauchsmustern und europäischen Patentanmeldungen und die Zustimmung zur Umschreibung auf den Kläger allein sowie die Fest- stellung, daß die Beklagten dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet sind im Hinblick auf die nicht bereits zum 19. Dezember 1997 erfolgte Umschrei- bung der Gebrauchsmuster und Patentanmeldungen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz vorgetragen, es habe außer der TRP keine wirksam begründete weitere Gesellschaft gegeben. Die Mitbenen- nung der Beklagten als Erfinder sei in der Erwartung einer Einigung der Partei- en über den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages erfolgt. Hierüber sei auch in der Folgezeit verhandelt worden, jedoch ohne daß es zum Abschluß eines Gesellschaftsvertrages gekommen sei. Die Kündigungen der F + E und der "Erfindergesellschaft" seien nur vorsorglich ausgesprochen worden. - 6 - Demgegenüber haben die Beklagten vorgetragen, die Parteien hätten mündlich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts F + E gegründet. In diese Ge- sellschaft seien die streitgegenständlichen Schutzrechte eingebracht worden. Eine Auseinandersetzung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts F + E sei noch nicht erfolgt. Eine dritte Gesellschaft, eine "Erfindergesellschaft", habe es hin- gegen nie gegeben. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit seiner Revision strebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsur- teils an, soweit dadurch die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurück- gewiesen worden ist, und verfolgt in diesem Umfang sein Klagebegehren wei- ter. Hinsichtlich der europäischen Patentanmeldung 97 110 613.3 - das Be- rufungsgericht hat insoweit die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klage- erweiterung nach §§ 263, 264 Nr. 2 ZPO für unzulässig gehalten - verfolgt der Kläger die Klage nicht weiter, weil inzwischen die europäische Patentanmel- dung gemäß Art. 96 Abs. 3 EPÜ als zurückgenommen gilt. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: - 7 - Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt in dem bean- tragten Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückver- weisung des Rechtsstreits zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, nicht die Beklagten müßten darlegen und beweisen, wann und wodurch sie Schutzrechte des Klägers er- worben hätten, vielmehr sei der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Das Berufungsgericht hat sodann einen "Lebenssachverhalt" festge- stellt, den es seiner Bewertung zugrunde gelegt hat. Es ist von wirksamem Ab- schluß dreier Gesellschaftsverträge ausgegangen. Außerhalb der TRP sei im Januar 1996 ein weiterer gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluß der Partei- en mit dem verabredeten Ziel erfolgt, neuartige Tragelemente zu erfinden und Schutzrechte daran zu erwerben. Jeder Partner dieser Vereinbarung sei ver- pflichtet gewesen, Erfindungen in die Gesellschaft einzubringen. Dementspre- chend habe der Kläger, zunächst die Erfindung "Durchstanzanker" und dann die weiteren als Gebrauchsmuster angemeldeten Erfindungen in die Gesell- schaft eingebracht. Am 15. Januar 1997 hätten die Parteien sodann auf Emp- fehlung eines zugezogenen Rechtsanwalts beschlossen, für die Vergabe von Lizenzen eine weitere Gesellschaft zu gründen. Diese Gesellschaft, die als GmbH habe errichtet werden sollen, sei zunächst als Gesellschaft bürgerlichen Rechts etabliert worden und als "F. + E. R. + P. (F + E)" bezeichnet worden. Zwischen der Erfindergesellschaft und der geplanten F + E GmbH hätten Li- zenzverträge über die von der Erfindergesellschaft erwirkten Schutzrechte ge- schlossen werden sollen, die von der F + E GmbH wiederum durch Vergabe von Lizenzen an Dritte hätten vermarktet werden sollen. Danach habe es eine - 8 - Gesellschaft gegeben, die die streitigen Schutzrechte innegehabt habe, und eine Verwertungsgesellschaft, die nur Auswertungsrechte bekommen und Li- zenzen an den Schutzrechten habe vergeben sollen. Abschließend hat das Berufungsgericht festgestellt, daß eine Recht s- übertragung auf eine im Januar 1996 gegründete Gesellschaft stattgefunden habe, deren Name belanglos sei. Die Vorgänge um die weitere Gesellschafts- gründung von Ende 1996 bzw. Anfang 1997 seien nicht streitentscheidend. Die Schutzrechte seien im Jahre 1996 in die damals neben der TRP bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht worden. Das Berufungsgericht hat sich insofern auf das Vorbringen des Klägers in der ersten Instanz gestützt. Es hat den Vortrag des Klägers in der Beru- fungsinstanz, neben der TRP hätten die Parteien keine weitere Gesellschaft gegründet, unberücksichtigt gelassen, da der Kläger erstinstanzlich anderes vorgetragen habe. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, es sei nicht zu- lässig, ohne überzeugende Begründung im Laufe des Verfahrens vom früheren eigenen Vortrag abzuweichen. Dies greift die Revision mit Erfolg an. Bindungen an Prozeßvortrag, wie das Berufungsgericht diese angenommen hat, bestehen nicht. Das Berufungs- gericht hätte den Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz nicht unbeachtet lassen dürfen. Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere auch zu berichtigen. Sie ist auch in der Berufungsinstanz nicht an ihr erstinstanzliches Vorbringen gebunden (§ 525 ZPO). Lediglich ein gerichtliches Geständnis nach § 288 ZPO entfaltet eine Bindungswirkung. Ein solches liegt hier jedoch nicht vor. Ein Geständnis im - 9 - Sinne von § 288 ZPO ist die Erklärung, daß eine von der Gegenseite behaup- tete Tatsache wahr ist. Eine solche Erklärung hat der Kläger nicht abgegeben. Allerdings kann der Umstand, daß eine Partei im Laufe des Prozesses ihr Vor- bringen modifiziert, im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 05.07.1995 - KZR 15/94, GRUR 1995, 700, 701 - Sesamstraße- Aufnäher; vgl. BGH, Urt. v. 24.02.2000 - I ZR 141/97, GRUR 2000, 866 - Programmfehlerbeseitigung). Das Berufungsgericht hat sein Ergebnis jedoch nicht allein aufgrund einer solchen freien Beweiswürdigung gefunden, sondern hat dieses rechtsfehlerhaft in erster Linie auf eine Bindung des Klägers an sein früheres Vorbringen gestützt. II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht danach auf der feh- lerhaften Annahme, der Kläger sei an sein erstinstanzliches Vorbringen gebun- den gewesen. Ist somit für das Revisionsverfahren von dem zweitinstanzlichen Vortrag des Klägers auszugehen, so greift auch die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe die Verteilung der Darlegungs- und Beweis- last verkannt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die streitigen Rechte vom Kläger in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht worden seien. Damit ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger Alleiner- finder war. Dann aber stehen ihm grundsätzlich die Rechte an der Erfindung zu; einem darauf gestützten Herausgabeverlangen können die Beklagten al- lenfalls Gegenrechte entgegensetzen. Für deren Bestand tragen sie die Darle- gungs- und Beweislast. Auf der Grundlage der vorausgegangenen Feststellung des Berufungsgerichts mußten deshalb sie - unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Anspruchs aus § 8 PatG, § 13 Abs. 3 GebrMG - darlegen und - 10 - beweisen, daß sie Rechtsnachfolger des Klägers geworden, oder sonst dem Kläger gegenüber zur Innehabung des Patents oder Gebrauchsmusters be- rechtigt sind (BGHZ 82, 13, 16 ff - pneumatische Einrichtung). Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast greift allerdings dann nicht, wenn der Klagevortrag selbst Tatsachen enthält, aus denen sich ein Übergang der Rechte auf die in Anspruch Genommenen ergibt. Enthält der Klagevortrag solche Tatsachen, so können diese ihm die Grundlage, d.h. die Schlüssigkeit im Hinblick auf das Klagebegehren entziehen (BGHZ, aaO, 18 - pneumatische Einrichtung). Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsge- richt deshalb weiter zu berücksichtigen haben, daß, wenn der Kläger Alleiner- finder ist, die Beklagten darlegen und beweisen müssen, daß und wodurch sie Rechtsnachfolger des Klägers oder auf andere Weise Berechtigte geworden sind, sofern sich nicht bereits aus dem maßgeblichen Klägervortrag Tatsachen ergeben, die dem Klagebegehren die Schlüssigkeit entziehen. Bei der dazu erforderlichen Beurteilung des Klägervortrages wird das Berufungsgericht da- von auszugehen haben, daß der erstinstanzliche Prozeßvortrag des Klägers keine Bindungswirkung erzeugt hat. Es wird vielmehr den geänderten Prozeß- vortrag des Klägers zu würdigen haben. Es wird sodann, wenn von der Schlüs- sigkeit des Klagevortrags auszugehen ist, den Vortrag der Beklagten zu der von ihnen darzulegenden Rechtsübertragung zu würdigen haben. Bei dieser Gelegenheit - 11 - wird das Berufungsgericht auch die von ihm herangezogenen Indizien unter Berücksichtigung des Klägervortrages in der Revisionsinstanz neu zu bewerten haben. Melullis Scharen Keukenschrijver Mühlens Asendorf