Entscheidung
1 StR 491/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 491/01 vom 5. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts am 5. Dezember 2001 gemäß § 44 StPO beschlossen: Der Angeklagten wird auf ihren Antrag hinsichtlich der Versäu- mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 24. Juli 2001 Wiederein- setzung in den vorigen Stand gewährt. Gründe: Der zulässige, aber unbegründete Antrag auf Entscheidung des Revisi- onsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO war im Wege der Auslegung als Wie- dereinsetzungsantrag zu behandeln. Dieser ist zulässig und begründet. Es ist hinreichend glaubhaft gemacht, daß die Angeklagte die Versäu- mung der Revisionsbegründungsfrist nicht verschuldet hat. Aus dem Antrag des Verteidigers nach § 346 Abs. 2 StPO ergibt sich, daß er sich in einem Irr- tum über die rechtliche Bedeutung der nach § 145 a Abs. 3 Satz 2 StPO an die Angeklagte bewirkten Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe befand; dieser Irrtum ist der Angeklagten nicht zuzurechnen. - 3 - Die versäumte Handlung ist in der Frist des § 45 StPO nachgeholt wor- den. Jähnke Otten Rothfuß Fischer Elf