Entscheidung
NotZ 15/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 15/01 Verkündet am: 3. Dezember 2001 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Verfahren wegen Ankündigung der Amtsenthebung und vorläufiger Amtsenthebung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Wahl sowie die Notare Dr. Doyé und Dr. Lintz am 3. Dezember 2001 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Notarsenats des Kammergerichts vom 9. Mai 2001 wird zu- rückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdever- fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Der Antragsteller wurde 1983 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts- anwalt beim Landgericht Berlin, 1988 als Rechtsanwalt beim Kammergericht Berlin zugelassen. Am 12. Dezember 1993 wurde er zum Notar für den Bezirk des Kammergerichts mit dem Amtssitz in Berlin bestellt. Mit Bescheid vom 7. November 2000 kündigte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Amts- enthebung als Notar wegen Vermögensverfalls sowie wegen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse und der Art seiner Wirtschaftsführung an. Zugleich enthob sie ihn vorläufig sei- nes Amtes. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sei- ne Anträge auf Feststellung, daß die Voraussetzungen der Amtsenthebung nicht vorliegen, und auf Aufhebung der vorläufigen Amtsenthebung weiter. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Zu Recht hat das Kammergericht im Vorschaltverfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine Amtsent- hebung des Antragstellers nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorliegen, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen der Rechtsuchenden gefährden. Der Antragsteller ist aufgrund einer Reihe von Immobiliengeschäften mit Ver- - 4 - bindlichkeiten in Höhe von mehr als 2,6 Mio. DM belastet und hiervon mit min- destens 170.000 DM im Zahlungsrückstand. Darüber hinaus hat der Antrag- steller in den Jahren 1998 und 1999 in einer Reihe von Einzelfällen berechtigte Forderungen, darunter Krankenkassenbeiträge, nicht bezahlt und konnte zur Tilgung erst nach Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bestimmt werden. Auf die Feststellungen des Kammergerichts zu insgesamt 16 Fällen, denen der Antragsteller in der Sache nicht entgegengetreten ist, wird Bezug genommen. Mit der sofortigen Beschwerde hebt der Antragsteller im wesentli- chen darauf ab, daß ein Teil der Forderungen bereits seit zwei Jahren getilgt sei und, obwohl der Liquiditätsengpaß bereits seit 1998 bestehe, eine Verlet- zung notarieller Vermögensbetreuungspflichten nicht eingetreten sei. Zusätz- lich regt er eine außerordentliche Überprüfung seines Notariats an. Dies er- schüttert die Feststellung des Amtsenthebungsgrundes der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers (§ 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. Alt. BNotO) nicht. Zu Recht hat das Kam- mergericht in die Feststellung die zwischenzeitlich getilgten kleineren Verbind- lichkeiten (u.a. 12.608,77 DM, 4.468 DM und 1.494,95 DM wegen Kassenbei- trägen; 1.678,48 DM aus einem gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluß) einbezogen. Die Wirtschaftsführung eines Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen bestehender Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, ist bereits als solche nicht hinnehmbar (Senatsbeschl. v. 12. Oktober 1990, NotZ 21/89, DNotZ 1991, 94; v. 26. März 2001, NotZ 23/00). Der dem Antragsteller im Hin- blick auf die Zahl und die Höhe seiner Verbindlichkeiten vom Kammergericht zu Recht abverlangte Tilgungsplan (Senat aaO) ist auch im Beschwerdeverfah- ren nicht vorgelegt worden. Der Umstand, daß bislang keine Gläubigerzugriffe auf Mandantengelder und keine Verstöße gegen die notariellen Betreuungs- pflichten festgestellt werden konnten, räumt die Gefährdung nicht aus. Der - 5 - Notar ist nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO seines Amtes zu entheben, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen der Rechtsuchenden gefährden, nicht erst dann, wenn diese Interessen bereits verletzt sind. Eine konkrete Ge- fährdung ist angesichts der Feststellungen über die desolaten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, denen er in der Beschwerdeinstanz nichts ent- gegenzusetzen hat, zweifelsfrei zu bejahen. Eine außerplanmäßige Revision des Notariats würde, auch wenn sie nicht zur Bejahung von Dienstverstößen führen sollte, hieran nichts ändern. Ihr Gegenstand ist nicht die Vermögensbi- lanz des Antragstellers und die Gesamtheit der von ihm als Rechtsanwalt, No- tar und Privatperson getätigten Geschäfte. Nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung des Kammergerichts ist, wie die Antragsgegnerin mitteilt, ein Haftbefehl des Amtsgerichts N. gegen den Antragsteller zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 25. April 2001 bekannt geworden. Er schließt an frühere Anträge auf Ab- gabe der Versicherung an, die das Kammergericht bereits berücksichtigen konnte. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zu Lasten des im Briefkopf des Antragstellers angegebenen Geschäftskontos ist am 4. Mai 2000 wegen einer anerkannten Schuld über 36.701,40 DM erfolgt. Die Gefahrenlage für die Interessen der Rechtsuchenden, die im Falle des § 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. Alt. BNotO Überschuldung oder Vermögenslosigkeit des Notars nicht einmal vor- aussetzt (Senatsbeschl. v. 20. November 2000, NotZ 17/00, ZNotP 2001, 117) erscheint mithin noch verschärft. Der neuerliche Vortrag (Schriftsatz vom 26. November 2001) gibt keinen Anlaß zu einer veränderten Beurteilung. Er enthält verschiedene Hinweise auf Honorar- oder sonstige Verdienstmöglich- keiten, die sich indessen in keiner Weise konkretisiert haben. - 6 - 2. Die Gefahrenlage für die Öffentlichkeit verlangt, auch unter strenger Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, weiterhin die vorläufi- ge Enthebung vom Amt (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. Alt. BNotO). Ein Ermessensfehler der Antragsgegnerin bei der getroffenen Entscheidung ist nicht erkennbar. Rinne Tropf Wahl Doyé Lintz