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Entscheidung

IX ZR 89/99

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 89/99 vom 29. November 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel am 29. November 2001 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 9. Februar 1999 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten aufer- legt. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 100.000 DM fest- gesetzt. Gründe Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf und läßt Rechtsfehler zu Lasten der Beklagten nicht erkennen (§ 554 b ZPO). Die von der Beklagten erhobenen Verfahrensrügen hat der Se- nat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). 1. Eine krasse Überforderung der Beklagten ist nicht dargetan. Die Be- klagte hat ausschließlich auf ihre Witwenrente und das Grundeigentum abge- stellt. Aus ihrem Vortrag ergibt sich hingegen nicht, daß sie im Zeitpunkt der Abgabe der Bürgschaftserklärung über keine weiteren Vermögenswerte, bei- - 3 - spielsweise in Form von Bankguthaben, verfügte. Im übrigen fehlt es an einer krassen Überforderung, wenn der Bürge - wie hier - die Bürgschaftsschuld vor- aussichtlich durch die Verwertung des von ihm bewohnten Eigenheimes zu til- gen vermag (Urt. v. 26. April 2001 - IX ZR 337/98, WM 2001, 1330, 1332). 2. Unabhängig von einer krassen Überforderung ist nach der Rechtspre- chung des Senats eine Bürgschaft auch dann sittenwidrig, wenn das Kreditin- stitut in verwerflicher Weise auf die Willensbildung des Bürgen eingewirkt und ihn damit unzumutbar belastet hat (vgl. die Nachweise bei Fischer, WM 1998, 1749, 1751 f.). Eine solche Einwirkung hat die Beklagte jedoch nicht in erhebli- cher Weise dargetan. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, daß die Verwerflichkeit des Handelns der Klägerin nicht ohne die Darlegung der näheren Umstände der behaupteten Einflußnahme beurteilt werden kann; der bloße Hinweis, der Hauptschuldner sei von Mitarbeitern der Klägerin auf- gefordert worden, "psychischen Druck auf die Beklagte auszuüben", ist hierfür nicht ausreichend. Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer Raebel