Leitsatz
XI ZR 122/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
5mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 122/01 vom 13. November 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ AktG § 320 b Übernahmekodex (Übernahmekodex der Börsensachverständigenkommissi- on beim Bundesministerium der Finanzen vom 14. Juli 1995, geändert durch Bekanntmachung vom 28. November 1997) Art. 15 Art. 15 des Übernahmekodex gilt nur für freiwillige, nicht für gesetzlich vor- geschriebene Angebote, etwa das Angebot einer Barabfindung gemäß § 320 b AktG. BGH, Beschluß vom 13. November 2001 - XI ZR 122/01 - OLG München LG München I - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivil- senats des Oberlandesgerichts München vom 10. Januar 2001 wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 68.000,00 DM Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi- sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Klage, mit der die Beklagte aufgrund eines öffentlichen Kaufangebots an die au- ßenstehenden Aktionäre einer Aktiengesellschaft auf Nachbesserung des Kaufpreises in Anspruch genommen wird, ist unter keinem rechtli- chen Gesichtspunkt begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder aufgrund des Kaufan- gebots noch gemäß Art. 15 des Übernahmekodex der Börsensachver- ständigenkommission beim Bundesministerium der Finanzen vom 14. Juli 1995, geändert durch Bekanntmachung vom 28. November - 3 - 1997, einen Anspruch auf Zahlung des - das Kaufangebot übersteigen- den - Betrages, den die Beklagte den außenstehenden Aktionären im Zuge der Eingliederung der Aktiengesellschaft als Barabfindung gemäß § 320 b AktG angeboten hat. Das Kaufangebot der Beklagten und Art. 15 des Übernahmekodex sehen eine solche Nachbesserung nur für freiwillige Angebote, nicht aber für das einer gesetzlichen Pflicht ent- sprechende Barabfindungsangebot gemäß § 320 b AktG vor. Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut des Angebots und des Über- nahmekodex als auch aus den von der Kommission herausgegebenen Anmerkungen zum Übernahmekodex. In dem Abschnitt "Begriffsbe- stimmungen" wird ausdrücklich hervorgehoben, daß der Kodex nur öf- fentliche Angebote, die nicht nach dem deutschen Gesellschaftsrecht für Minderheitsaktionäre vorgesehen sind, nicht aber gesetzlich vorge- schriebene Angebote zum Gegenstand hat. Die Anmerkungen zu Art. 15 unterscheiden zwischen Angeboten im Rahmen von aktienrecht- lichen Abfindungen und neuen freiwilligen Angeboten und betonen, daß Regelungsgegenstand des Art. 15 nur freiwillige Angebote sind. Das Kaufangebot und Art. 15 des Übernahmekodex verstoßen, anders als die Revision meint, nicht wegen einer Verkürzung der Rechte der Aktionäre gemäß § 320 b AktG gegen § 9 AGBG. Ob das Kaufangebot und der Übernahmekodex Allgemeine Geschäftsbedin- gungen sind, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls verkürzen sie nicht die Rechte gemäß § 320 b AktG, weil diese nur den Aktionären zustehen, die ihre Aktien nicht schon vor der Eingliederung verkauft haben. Auch der von der Revision herangezogene allgemeine gesell- schaftsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet keine Gleich- behandlung eines zweiten freiwilligen Angebots mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Abfindung. Die Gleichbehandlung der Aktionäre ist - 4 - schon dadurch gewährleistet, daß sich das Kaufangebot an alle Akti o- näre gleichermaßen richtet. Damit hat jeder Aktionär die gleiche Chan- ce, bereits dieses Angebot zu nutzen oder auf eine etwaige bessere Abfindung gemäß § 320 b AktG zu warten. Das damit korrespondieren- de Risiko, sich für die ungünstigere Alternative zu entscheiden, kann ihm nicht durch die Gleichbehandlung mit anderen Aktionären, die die weitere Entwicklung besser eingeschätzt haben, abgenommen werden. Der Klägerin stehen auch keine Ansprüche wegen positiver Ver- tragsverletzung oder Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zu. Die Beklagte mußte die Klägerin weder darauf hinweisen, daß der angeb o- tene Kaufpreis bei einem höheren Abfindungsangebot gemäß § 320 b AktG nicht nachgebessert werde, noch darauf, daß die Barabfindung voraussichtlich höher als der angebotene Kaufpreis sein werde. Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen