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Entscheidung

5 StR 480/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 480/01 (alt 5 StR 423/97 5 StR 310/99) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. November 2001 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2001 beschlossen: 1. Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Hildes- heim vom 12. März 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts- mittels zu tragen. 2. Auf die sofortige Beschwerde der Neben- kläger wird die Kostenentscheidung des genannten Ur- teils dahin abgeändert, daß der Angeklagte sämtliche den Nebenklägern bis dahin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat und den Nebenklägern keine notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt wer- den. Allein dies und nicht die angefochtene Auslagen- verteilung entspricht nach dem Schuldspruch wegen ei- nes Kapitalverbrechens zum Nachteil der Angehörigen der Nebenkläger der Billigkeit (§ 472 Abs. 1, § 473 Abs. 4 StPO). Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum