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Entscheidung

5 StR 433/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 433/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Oktober 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2001 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten I und P ge- gen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. März 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Näherer Aufklärung über den Inhalt von Vorgesprächen des Verteidigers des Angeklagten P mit dem Strafkammervorsitzenden bedarf es nicht. Etwaige Äußerungen des Vorsitzenden zur voraussichtlichen Strafhöhe vor Beginn der Hauptverhandlung und zur Beweislage während einer Unterbre- chung der Hauptverhandlung waren von vornherein nicht geeignet, zugun- sten des Angeklagten einen Vertrauensschutz zu begründen, der nur durch einen förmlichen Hinweis zu beseitigen gewesen wäre. Nach dem eigenen Vorbringen der Revision waren diese Äußerungen nämlich in keiner Form zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden. An ihrer rechtli- chen Unverbindlichkeit konnte der Verteidiger danach nicht zweifeln. Dies - 3 - gälte selbst, wenn erwiesen würde, daß der Vorsitzende die behaupteten – gegebenenfalls zu weitgehenden, für das Verfahren in keiner Weise för- derlichen, vielmehr zu Irritationen geeigneten – Prognosen abgegeben hat. Harms Häger Basdorf Gerhardt Schaal