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Entscheidung

AnwZ (B) 63/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 63/00 vom 22. Oktober 2001 in dem Verfahren wegen Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey am 22. Oktober 2001 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein- Westfalen vom 21. Juli 2000 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande- nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt. - 3 - Gründe I. Die Antragsgegnerin hat mit Beschluß vom 16. Dezember 1999 das Ge- such des Antragstellers, ihm die Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbe- zeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu erteilen, zurückgewiesen. Der An- trag auf gerichtliche Entscheidung hatte beim Anwaltsgerichtshof keinen Erfolg. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gegen eine im Verfahren nach § 223 BRAO ergangene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist die sofortige Beschwerde nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat. Die Zulassung darf nur wegen grund- sätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage erfolgen (§ 223 Abs. 3 BRAO). Im vorliegenden Fall hat der Anwaltsgerichtshof die Zu- lassung der sofortigen Beschwerde nicht ausgesprochen. An diese Entschei- dung ist der Bundesgerichtshof - ähnlich wie bei der vergleichbaren Regelung des § 546 Abs. 1 ZPO - gebunden (Senatsbeschluß vom 24. November 1997 - AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt. 1998, 41; vom 29. Mai 2000 - AnwZ (B) 45/99); er kann die Beschwerde nicht selbst zulassen. Das gilt auch in Fällen, in denen sich die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs mit der Frage der Zulassung des Rechtsmittels nicht ausdrücklich befaßt (Senatsbeschluß vom 14. Mai - 4 - 1990 - AnwZ (B) 18/90, BRAK-Mitt. 1990, 172; vom 29. Mai 2000). Der An- waltsgerichtshof braucht über die Zulassung der sofortigen Beschwerde nur dann ausdrücklich zu entscheiden, wenn das Rechtsmittel eröffnet werden soll. Enthält die Entscheidung einen Ausspruch der Zulassung nicht, bedeutet das zugleich, daß die sofortige Beschwerde nicht eröffnet wird. Davon abgesehen lassen Form und Begründung der angefochtenen Entscheidung erkennen, daß der Anwaltsgerichtshof der Sache hier keine grundsätzliche Bedeutung beige- messen hat. Schließlich kommt auch nicht in Betracht, das Rechtsmittel als Nichtzu- lassungsbeschwerde zu behandeln. Im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 BRAO hat der Gesetzgeber im Verfahren nach § 223 BRAO eine solche Möglichkeit nicht vorgesehen. Da die Beschwerde nicht statthaft ist, bleibt die Erledigungserklärung des Rechtsanwalts wirkungslos. Hirsch Fischer Ganter Ot- ten Schott Wüllrich Frey