Entscheidung
IV ZB 17/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 17/01 vom 17. Oktober 2001 in dem Nachlaßverfahren - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Rich- terin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 17. Oktober 2001 beschlossen : Die weitere außerordentliche Beschwerde der Antrag- stellerin gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Thü- ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 16. Mai 2001 in der Fassung des ergänzenden Beschlusses desselben Gerichts vom 28. Juni 2001 wird auf Kosten der Antrag- stellerin verworfen. Beschwerdewert : 5.000 DM G r ü n d e : Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Im Nachlaßverfahren hat der Bundesgerichtshof über weitere Be- schwerden gemäß § 28 Abs. 2 FGG nur in den Fällen zu entscheiden, in denen ein Oberlandesgericht ihm die Sache zur Entscheidung vorlegt, - 3 - weil es im Beschwerdeverfahren von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Das ist hier nicht der Fall. Auch eine "greifbare Gesetzeswidrigkeit" der angefochtenen Ent- scheidung ist nicht ersichtlich (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 27. No- vember 1996 - VIII ZB 41/96 - NJW 1997, 744 unter II.). Die Kostenentscheidung ergeht nach § 13a FGG, die Entschei- dung über den Beschwerdewert nach den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch