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Entscheidung

IV ZA 7/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 7/00 vom 17. Oktober 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 17. Oktober 2001 beschlossen: Die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 20. Juni 2001 wird angeordnet. Gründe: Mit dem vorgenannten Beschluß hat der Senat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung ei- nes Rechtsanwalts für das vom Antragsteller beabsichtigte Revisions- verfahren gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2000 (19 U 127/99) zurückgewiesen. Seither hat der Senat vergeblich versucht, diesen Beschluß, durch dessen Mitteilung an den Antragsteller die Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu- mung der Revisionsbegründungsfrist zu laufen begänne, dessen förmli- che Zustellung aber dennoch nicht geboten erscheint (BGH, Beschluß vom 11. November 1998 - XII ZB 119/98 - FamRZ 1999, 579; Beschluß vom 5. November 1984 - II ZB 3/84 - VersR 1985, 68), dem Antragsteller zu übermitteln. Sowohl der zweimalige Versuch (am 22. Juni und 3. Juli - 3 - 2001) einer formellen Zustellung des Beschlusses an die vom Antrag- steller im Prozeßkostenhilfegesuch angegebene Anschrift (Reinhold Schneider Straße 24, G.), als auch die formelle Zustellung an der aus den Prozeßkostenhilfeunterlagen ersichtlichen Anschrift Dreikönigstr a- ße 44, F. sind daran gescheitert, daß der Empfänger unbekannt war. Weder die Einwohnermeldeämter in G. (Bl. 20/21 d.A.) und F. (Bl. 28 d.A.), noch die mit der Sache bisher befaßten Rechtsanwälte des An- tragstellers, B. und Dr. E. aus L., waren im weiteren auf Anfrage des Se- nats in der Lage, neue Anschriften des Antragstellers zu benennen (Bl. 38 d.A.). Der ebenfalls vom Senat um Amtshilfe ersuchte Polizeipo- sten in G. war trotz Befragung ehemaliger Nachbarn des Antragstellers ebensowenig imstande, eine neue Anschrift zu ermitteln (Bl. 39 d.A.). Schließlich ist auch der Versuch des Senats fehlgeschlagen, dem An- tragsteller den Beschluß per Einschreiben mit Rückschein an die hier bekanntgewordene Anschrift in Frankreich (1 Rue Yavier Jourdain, F-N. B.) zu übersenden. - 4 - Nach allem ist nunmehr davon auszugehen, daß die Anschrift des Antragstellers unbekannt ist (§ 203 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat deshalb von Amts wegen die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 20. Juni 2001 angeordnet (§§ 329 Abs. 2, 208, 203 Abs. 1 ZPO). Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch