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Entscheidung

II ZR 238/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 238/00 vom 15. Oktober 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Oktober 2001 durch die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Beschwer auf über 60.000,00 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe: Das Berufungsgericht hat bei der Festsetzung der Beschwer auf einen Betrag von 48.000,00 DM zutreffend allein die Klageforderung zugrunde ge- legt. Die von dem Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforde- rung von 13.000,00 DM hätte es nur dann berücksichtigen müssen, wenn dar- über eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen wäre (§ 19 Abs. 3 GKG; § 322 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Aufrechnung als un- zulässig zurückgewiesen. In einem solchen Falle liegt im Hinblick auf die zur Aufrechnung gestellte Forderung eine der Rechtskraft fähige Entscheidung nicht vor (vgl. BGH, Beschl. v. 26. September 1990 - VIII ZA 5/90, MDR 1991, 240; Beschl. v. 24. Februar 1994 - VII ZR 209/93, NJW 1994, 1538). - 3 - Der Antrag der Beklagten war somit zurückzuweisen. Hesselberger Henze Goette Kurzwelly Münke