Entscheidung
I ZR 168/99
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 168/99 Verkündet am: 11. Oktober 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Verbandsausstattungsrecht WZG § 25 Zu den Voraussetzungen für das Entstehen einer Verbandsausstattung. BGH, Urt. v. 11. Oktober 2001 - I ZR 168/99 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver- handlung vom 11. Oktober 2001 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juni 1999 im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten er- kannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frank- furt am Main, 8. Kammer für Handelssachen, vom 24. Juni 1998 wird auch im Umfang der Aufhebung zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittel werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die im Jahre 1885 gegründete Klägerin ist als gewerbliche Berufsge- nossenschaft Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung in der keramischen Industrie und der Glasindustrie; sie bietet daneben freiwillige Versicherungen an. Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, zu dessen Mitgliedern die Klägerin mit den anderen Berufsgenossenschaften gehört, ist Inhaber der am 2. November 1992 für eine Fülle von Waren und Dienstleistun- gen der Klassen 1, 9, 16, 35, 36, 38, 41 und 42 eingetragenen nachfolgend wiedergegebenen Bildmarke Nr. 2.023.607: Das Bildzeichen wird als solches von den Berufsgenossenschaften, un- ter ihnen auch von der Klägerin, seit dem Jahr 1962 auf Druckerzeugnissen, in der Korrespondenz, auf Unfallverhütungsaushängen, auf Rehabilitations- und Berufskrankheitsbescheiden, Beitragsbescheiden und individuellen Rentenbe- scheiden benutzt. Die beklagte Lebensversicherung ist Inhaberin der am 28. Juni 1993 für die Dienstleistungen "Werbung und Geschäftsführung, nämlich Vermittlung und - 4 - Abschluß von Handelsgeschäften durch Handelsvertreter und Handelsmakler für andere, Versicherungs- und Finanzwesen" eingetragenen, nachfolgend wiedergegebenen Bildmarke Nr. 2.039.368 sowie der Wort-/Bildmarke Nr. 2.039.367, die neben diesem Bild noch die Worte "Alte Leipziger" aufweist: Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften hat in ei- nem vorausgegangenen Rechtsstreit von der Beklagten u.a. verlangt, diese Marken nicht mehr zu verwenden und sie löschen zu lassen. Die Klage ist rechtskräftig abgewiesen worden. Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe an dem für den Hauptver- band eingetragenen Bildzeichen schon vor dessen Eintragung ein eigenes Ausstattungsrecht erworben, weil sie dieses wie alle anderen Berufsgenossen- schaften umfangreich benutzt habe. Jeder der Berufsgenossenschaften, die als wirtschaftliche und organisatorische Einheit, nicht als konkurrierende Unter- nehmensgruppe aufträten, sei durch die Zeichenbenutzung ein eigenes Kenn- zeichenrecht zugewachsen. Das angegriffene Zeichen sei mit ihrem Ausstat- tungsrecht verwechselbar; es werde im Verkehr als Weiterentwicklung oder Modernisierung des Symbols der Berufsgenossenschaften angesehen. Ihrem Ausstattungsrecht komme angesichts der intensiven Benutzung besondere - 5 - Kennzeichnungskraft zu. Die kollidierenden Marken würden jeweils im Tätig- keitsbereich der Versicherungsdienstleistungen verwendet. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verur- teilen, es zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland die vom Deutschen Patentamt am 28.6.1993 unter Nr. 2.039.367 und Nr. 2.039.368 in der Zeichenrolle eingetra- genen Dienstleistungsmarken im geschäftlichen Verkehr zu verwenden, sie auf Ankündigungen, Anzeigen, Werbeträgern, Geschäftsbriefen, Versicherungspolicen, Empfehlungen, Rech- nungen oder dergleichen aufzudrucken, anzubringen oder sie in Form von Leuchtreklamen oder in Gebäuden darzustellen und/oder Dritten eine derartige Verwendung zu gestatten oder zu ermöglichen, 2. die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung der am 28.6.1993 unter der Nr. 2.039.367 und Nr. 2.039.368 in der Zeichenrolle beim Deutschen Patentamt eingetragenen Dienstleistungs- marken gegenüber dem Deutschen Patentamt einzuwilligen, 3. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu 1 bezeich- neten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe des unter den Marken Nr. 2.039.367 und Nr. 2.039.368 mit Versicherungsdienstleistungen erzielten Umsatzes sowie unter Angabe des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüs- selt nach Kalenderjahren und Werbeträgern, 4. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin al- len Schaden zu ersetzen, der ihr aus den vorstehend unter Ziff. 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertre- ten, ein eigenes Ausstattungsrecht hätte für die Klägerin nur entstehen können, wenn diese das Zeichen in der Weise im Verkehr durchgesetzt hätte, daß es - 6 - auf sie als eine bestimmte Berufsgenossenschaft hinweise und nicht auf die Gesamtheit der Berufsgenossenschaften, insbesondere auf den Hauptverband. Zwischen den kollidierenden Kennzeichen bestehe keine Verwechslungsge- fahr. Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender Verwechslungsgefahr abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Klageanträ- gen bezüglich der Bildmarke Nr. 2.039.368 mit der Maßgabe entsprochen, daß die Beklagte zur Auskunft und zur Rechnungslegung verurteilt worden ist. Be- züglich der Wort-/Bildmarke Nr. 2.039.367 ist die Berufung erfolglos geblieben. Der Senat hat die hiergegen gerichtete unselbständige Anschlußrevision der Klägerin nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Verurteilung der Beklagten und zur Abweisung der Klage insgesamt. I. Das Berufungsgericht hat die Anspruchsberechtigung der Klägerin bejaht und - soweit für die Revision von Bedeutung - eine Verwechslungsge- - 7 - fahr zwischen den einander gegenüberstehenden Bildmarken angenommen. Hierzu hat es ausgeführt: Die Klägerin sei Inhaberin eines eigenen Ausstattungsrechts an der Marke des Hauptverbandes. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, daß Schwesterunternehmen parallele Ausstattungsrechte erlangen könnten, wenn sie ein Kennzeichen gemeinsam nutzten und für dieses Verkehrsgeltung er- langten. In einem solchen Fall entstünden parallele Ausstattungsrechte, sofern der Verkehr erkenne, daß die gekennzeichneten Leistungen aus konzernmäßig oder sonst verbundenen Unternehmen stammten. Zwar sei auch die Entste- hung einer Verbandsausstattung möglich, deren Inhaberschaft beim Verband und nicht bei den einzelnen zur Nutzung berechtigten Verbandsmitgliedern lie- ge. Das setze aber voraus, daß sich die die Ausstattung benutzenden Schwe- sterunternehmen zu einem Verband zusammenschlössen, dessen satzungs- mäßiger Zweck insbesondere auch darin bestehe, das Angebot von Dienstlei- stungen unter dem gemeinsamen Zeichen zu fördern. Anhaltspunkte, daß die Satzung des Verbandes der Berufsgenossen- schaften irgendwelche Regelungen über die Benutzung der Ausstattung ent- halte, habe die Beklagte jedoch nicht vorgetragen; sie seien auch nicht ersicht- lich. Deshalb fehle es trotz der gemeinsamen Benutzung der Ausstattung durch die einzelnen Berufsgenossenschaften an einer mit den Gegebenheiten bei Kollektivmarken vergleichbaren "Binnenstruktur", die erforderlich wäre, um eine Inhaberschaft des Hauptverbandes annehmen zu können. Die Ausstattungsmarke der Klägerin werde in ihrem bildlichen Gesamt- eindruck durch ein halbkreis- oder schalenförmiges Element geprägt, das einen - 8 - fallenden Punkt oder eine fallende Kugel auffange oder halte. Die angegriffene Marke werde ebenfalls durch einen fallenden Punkt (eine fallende Kugel) ge- prägt. Zwar sei die Bildwirkung weniger kompakt, vielmehr leichter und ohne Symmetrie, gleichwohl sei der optische Gesamteindruck außerordentlich ähn- lich und vermittele für den Bereich des Versicherungswesens nach seinem Sinngehalt wie die Klageausstattung die Vorstellung, daß ein fallender Gegen- stand gehalten und gesichert werde. Eine Verwechslungsgefahr sei zwischen den kollidierenden Kennzei- chen angesichts dieser weitgehenden bildlichen Übereinstimmung, der teilwei- sen Dienstleistungsidentität und teilweisen großen Dienstleistungsähnlichkeit sowie der angesichts der erheblichen Benutzung jedenfalls durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klageausstattung gegeben. Deshalb seien der Unterlassungs- und der Löschungsantrag begründet. Angesichts des zumindest fahrlässigen Verhaltens der Beklagten habe auch der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht Erfolg. Der Anspruch auf Auskunftserteilung sei als Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch gege- ben. II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend - und von der Revision unbean- standet - seiner Prüfung sowohl die Vorschriften des Warenzeichengesetzes als auch die des Markengesetzes zugrunde gelegt. Das angegriffene Zeichen und das Klagekennzeichen sind sich schon vor Inkrafttreten des Markengeset- - 9 - zes auf dem Markt begegnet. Die geltend gemachten Ansprüche könnten des- halb nur dann begründet sein, wenn sie der Klägerin bereits nach den Bestim- mungen des Warenzeichengesetzes zugestanden haben und auch noch nach den Vorschriften des Markengesetzes gegeben sind (§ 153 Abs. 1 MarkenG). 2. Das Berufungsgericht hat die Anspruchsberechtigung der Klägerin bejaht, weil diese vor dem 1. Januar 1995 Inhaberin eines Ausstattungsrechts im Sinne von § 25 WZG gewesen sei und nunmehr eine Benutzungsmarke im Sinne von § 4 Nr. 2 MarkenG besitze. Dem kann nicht zugestimmt werden. a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das an dem Klage- zeichen entstandene Ausstattungsrecht dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, nicht den in ihm zusammengeschlossenen Berufsge- nossenschaften zugewachsen. (1) Unter der Geltung des Warenzeichengesetzes war allerdings aner- kannt, daß das Recht an einer infolge Benutzung und Erlangung der Verkehrs- geltung geschützten Ausstattung innerhalb desselben Wirtschaftsgebiets grundsätzlich nur einem einzigen Betrieb zustehen kann, der die Ausstattung benutzt und für sich die Verkehrsgeltung erreicht hat (vgl. BGHZ 34, 299, 307 f. - Almglocke; vgl. weiter Althammer, Warenzeichengesetz, 4. Aufl., § 25 Rdn. 12; Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Aufl., § 25 Rdn. 46; Götting in Schricker/Stauder, Handbuch des Ausstattungsrechts, 1986, S. 270 f.). Von diesem Grundsatz galten aber Ausnahmen. So konnte ein Aus- stattungsrecht zugunsten einer Gruppe von Gewerbetreibenden begründet werden, wenn die Vorstellung beachtlicher Verkehrskreise dahin ging, das - 10 - Kennzeichen werde von einer solchen miteinander in Verbindung stehenden Mehrzahl von Unternehmen als Herkunftszeichen für die von ihnen vertriebe- nen Waren benutzt (vgl. BGHZ 34, 299, 308 f. - Almglocke). Hatte sich eine derartige Gruppe von Unternehmen zu einem rechtsfähigen Verband zusam- mengeschlossen, dessen Zweck insbesondere auch darin bestand, den Ver- trieb von Waren (oder Dienstleistungen) unter einem gemeinsamen Zeichen zu fördern, ist darüber hinaus angenommen worden, daß das Ausstattungsrecht dem Verband als solchem zuwächst (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.1964 - Ib ZR 119/62, GRUR 1964, 381, 384 - WKS Möbel). (2) Das Berufungsgericht hat im Streitfall das Entstehen einer derartigen Verbandsausstattung bereits deshalb verneint, weil in der Satzung des Haupt- verbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften keine Bestimmung ent- halten ist, in der die Benutzung der Klageausstattung durch die Verbandsmit- glieder geregelt ist. Dem kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat sich für seine Auffassung zu Unrecht auf die "WKS Möbel"-Entscheidung berufen (BGH GRUR 1964, 381, 384). In dem da- maligen Fall enthielt die Satzung des klagenden Verbandes eine Bestimmung, wonach Schadensersatzansprüche aus Verbandszeichen durch den Kläger geltend gemacht werden sollten. Einer Entscheidung über die Rechtsfrage, ob eine derartige Satzungsbestimmung unabdingbare Voraussetzung für die An- nahme einer Verbandsausstattung ist, bedurfte es deshalb damals nicht. Diese sich nunmehr stellende Frage ist zu verneinen. Das Recht an einer Ausstattung entstand unter der Geltung des Waren- zeichengesetzes durch Benutzung und Erwerb von Verkehrsgeltung (§ 25 - 11 - WZG). Die Inhaberschaft an einem solchen formlos entstehenden Recht wird kaum jemals vorsorglich in einer Verbandssatzung geregelt worden sein. Wenn eine solche Frage rechtzeitig bedacht wird, liegt vielmehr die Eintragung eines Verbandszeichens näher. Ein Erfordernis, den Erwerb einer Verbandsausstattung in der Verbands- satzung oder in einem Vertrag zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern zu regeln, ergibt sich auch nicht aus dem Zweck der rechtlichen Anerkennung einer Verbandsausstattung. Dieser liegt in der Notwendigkeit begründet, einem Unternehmenszusammenschluß - wie insbesondere einem Verband - die ein- heitliche und wirksame Wahrnehmung der Rechte aus einem gemeinsam be- nutzten Zeichen zu ermöglichen. Dies liegt nicht nur im Interesse der einzelnen zusammengeschlossenen Mitglieder, sondern dient auch dem Schutz Dritter vor der möglichen Inanspruchnahme durch eine Vielzahl von Anspruchsgläubi- gern, wie sie in Betracht käme, wenn durch die Benutzung des Zeichens durch die untereinander verbundenen Unternehmen eine Fülle von Parallel- ausstattungen entstehen würde. Dieser Zweck der Anerkennung einer Ver- bandsausstattung erfordert nicht, daß der Erwerb von Ausstattungsrechten förmlich in der Verbandssatzung geregelt wird. Es kann auch in anderer Weise die erforderliche Rechtsklarheit darüber geschaffen werden, daß es Aufgabe des Verbandes ist, im Interesse der Erhaltung des Ausstattungsrechts für eine einheitliche Zeichennutzung durch die Verbandsmitglieder zu sorgen und An- sprüche wegen Rechtsverletzung aus eigenem Recht gegen Dritte zu verfol- gen. (3) Die Entstehung einer Ausstattung beruht auf einem tatsächlichen Besitzstand, der daran anknüpft, daß die Ausstattung innerhalb der beteiligten - 12 - Verkehrskreise als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb oder aus mehreren miteinander in Verbindung stehenden Betrieben gilt. Für die zuletzt genannte Fallgestaltung kommt es jeweils maßgeblich darauf an, ob ein die gemeinschaftliche Benutzung der gleichen Ausstattung rechtfertigender rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang unter den verschiedenen Un- ternehmen besteht, und weiter, ob dieser innere Zusammenhang unter den verschiedenen Unternehmen auch für das Publikum mit genügender Deutlich- keit sichtbar wird (vgl. zur Verkehrsgeltung eines Verbandszeichens: BGHZ 21, 182, 191 f. - Ihr Funkberater). Hierbei reicht es aus, wenn das Publikum zu er- kennen vermag, daß die Mitbenutzer in irgendeiner Form zusammengehören, ohne daß es im einzelnen Kenntnis von der Art ihrer vertraglichen oder wirt- schaftlichen Verflechtung zu haben braucht. Entscheidend ist darauf abzustel- len, ob die Benutzer bei ihrer Zeichennutzung dem Publikum in objektiv zutref- fender Weise so gegenübertreten, daß sie als eine wirtschaftliche Einheit, nicht hingegen als miteinander konkurrierende Unternehmen aufgefaßt werden (vgl. BGHZ 34, 299, 308 f. - Almglocke). Hiervon ist im Streitfall nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen. Die Klägerin und die anderen Berufsge- nossenschaften verwenden das Klagezeichen seit dem Jahr 1962 in erhebli- chem Umfang. Schon im Hinblick darauf, daß die einzelnen Berufsgenossen- schaften jeweils für ihre Branche allein als Träger der gesetzlichen Unfallversi- cherung tätig werden, liegt es fern anzunehmen, daß der Verkehr in ihnen miteinander konkurrierende Unternehmen sieht. Vielmehr spricht gerade diese unterschiedliche Zuständigkeit bei grundsätzlich gleicher Aufgabenstellung für die Annahme, daß die Berufsgenossenschaften in irgendeiner Weise zusam- mengehören. - 13 - (4) Auch das weitere Erfordernis für die Entstehung einer Verbandsaus- stattung, daß sich die Verwender des Zeichens zu einem rechtsfähigen Ver- band zusammengeschlossen haben, der - zumindest auch - den Zweck hat, den Umsatz der einzelnen Mitglieder durch das Angebot ihrer Dienstleistungen unter einem gemeinsamen Zeichen zu fördern (vgl. BGH GRUR 1964, 381, 384 - WKS Möbel), ist im Streitfall erfüllt. Nach den Umständen des vorliegenden Falles ist davon auszugehen, daß der Hauptverband der gewerblichen Berufs- genossenschaften selbst die "Zeichenhoheit" an dem gemeinsam benutzten Zeichen innehat, wie dies erforderlich ist, um die Einheitlichkeit der Zeichenbe- nutzung auf dem Markt zu gewährleisten. Zwar ist der Hauptverband der ge- werblichen Berufsgenossenschaften nicht Inhaber eines eingetragenen Ver- bandszeichens (§ 17 Abs. 1 WZG). Er hat aber seinen Mitgliedern die Ver- wendung der in Rede stehenden Ausstattung, die für ihn seit 1992 auch als Individualmarke eingetragen ist, gestattet, so daß die Tätigkeit der einzelnen Berufsgenossenschaften unter einheitlicher Benutzung des gemeinsamen Zei- chens gewährleistet ist. Demgemäß hat die Klägerin vorprozessual im Abmah- nungsschreiben und auch noch im Prozeß darauf hingewiesen, sie handele mit Zustimmung des Hauptverbandes. Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften erfüllt im übrigen unstreitig die ihm zugewiesene Aufgabe, für die Berufsgenossen- schaften Öffentlichkeitsarbeit zu leisten und für Arbeitssicherheit und Unfall- verhütung zu werben. Der weitere Zweck einer Verbandskennzeichnung, durch die Verwendung der gemeinsamen Ausstattung die Zusammengehörigkeit der das Zeichen benutzenden Unternehmen nach außen hin deutlich zu machen, - 14 - wird so auch durch die Außendarstellung der Berufsgenossenschaften in der Öffentlichkeitsarbeit des Hauptverbandes erfüllt. b) Die Anspruchsberechtigung der Klägerin ergibt sich - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - auch nicht aus einem Ausstattungsrecht im Sinne von § 25 WZG, das sie parallel zu dem Entstehen der Verbandsaus- stattung durch Benutzung für sich selbst erworben hätte. Einer solchen Anspruchsbegründung steht bereits die Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß die einzelnen Berufsgenossenschaften dem Verkehr unter dem gemeinsam benutzten Zeichen als untereinander verbunde- ne Unternehmen entgegentreten. Mit dieser Feststellung wäre die Annahme, daß das Zeichen auch für die Klägerin als einzelnes Unternehmen eine indivi- duelle Herkunftsfunktion hat, wie sie für die Entstehung eines eigenen Aus- stattungsrechts für sie erforderlich wäre, nicht vereinbar. III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit zum Nach- teil der Beklagten entschieden worden ist, und die Berufung auch insoweit und damit insgesamt zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Büscher Schaffert