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Entscheidung

VIII ZR 286/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 286/00 vom 10. Oktober 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. September 2000 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 2.699.012 DM. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277). Das Beru- fungsgericht hat insbesondere zu Recht die Vorschrift des § 415 Abs. 3 BGB auf den vorliegenden Fall angewandt. Die vertraglich vereinbarte Übernahme der betrieblichen Rentenverpflichtungen durch die Beklagte stellt eine befrei- ende Schuldübernahme im Sinne des § 415 BGB dar; zu deren Wirksamkeit bedurfte es – über den Wortlaut des § 4 Abs. 1 und 2 BetrAVG hinaus – (auch) der Genehmigung des Pensions-Sicherungsvereins a.G. (BAG, Urteil vom 17. März 1987 - 3 AZR 605/85 = DB 1988, S. 122). Wird diese Genehmigung - wie hier - versagt, so ist § 415 Abs. 3 BGB nach seinem Sinn und Zweck ent- - 3 - sprechend anwendbar, obwohl der Pensions-Sicherungsverein hinsichtlich der Rentenansprüche und Rentenanwartschaften nicht Gläubiger, sondern ledig- lich Dritter ist. Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers Dr. Wolst Dr. Frellesen