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Entscheidung

IV ZR 240/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 240/00 vom 10. Oktober 2001 in dem Rechtsstreit 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf am 10. Oktober 2001 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. August 2000 wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisi- on hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO). Das Teilurteil war zwar nach der seinerzeit gegebenen Prozeßlage unzuläs- sig, weil die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen über die für Teil- und Schlußurteil gemeinsame Vorfrage bestand, ob es sich bei den streitigen Maßnahmen um solche der ordnungsmäßigen Verwaltung handelt. Diese Gefahr ist aber durch die Nichtannahme der Revision ge- 3 gen das Teilurteil nunmehr entfallen. Der Verfahrensfehler ist dadurch geheilt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 - XII ZR 109/90 - NJW 1991, 3036 unter 1). Denn mit der Rechtskraft des Teilurteils gilt die Zustim- mung des Beklagten zu den streitigen Maßnahmen als abgegeben (§ 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO), so daß im - noch nicht ergangenen - Schlußurteil die Zugehörigkeit der Maßnahmen zur ordnungsmäßigen Verwaltung nicht mehr zu prüfen ist, also keine Vorfrage mehr darstellt. Terno Seiffert Ambrosius Wendt Dr. Kessal-Wulf