OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IV ZR 171/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
9mal zitiert
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 171/01 vom 10. Oktober 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf am 10. Oktober 2001 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, ihre Beschwer durch das Beru- fungsurteil auf über 60.000 DM festzusetzen, wird abge- lehnt. Gründe: 1. Die Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht, das sie mit 28.620,60 DM, nämlich dem 60-fachen Betrag einer monatlichen Versicherungsprämie von 477,01 DM, bemessen hat, ist zwar zu niedrig ausgefallen. Die Beschwer erreicht jedoch nicht die Revisionssumme von 60.000 DM. In einem Rechtsstreit, in dem es um die Feststellung des Fortbe- standes eines Krankenversicherungsvertrages geht, ist die Beschwer der unterlegenen Partei im Regelfall entsprechend §§ 3, 9 ZPO auf das 3 1/2-fache der Jahresprämie festzusetzen. - 3 - Jedoch kann sich eine Erhöhung der Beschwer im Einzelfall dar- aus ergeben, daß Ansprüche auf die Versicherungsleistung geltend ge- macht oder zumindest angekündigt sind. Für das im Rahmen des § 3 ZPO zu bewertende wirtschaftliche Interesse am Bestehen oder Nichtbe- stehen eines Versicherungsverhältnisses ist es von erheblicher Bedeu- tung, ob behauptet wird, wegen Eintritt des Versicherungsfalls seien be- reits Ansprüche entstanden. Im Interesse der Rechtsklarheit ist unge- achtet der konkreten Erfolgsaussicht solcher lediglich angekündigter An- sprüche, die von Fall zu Fall sehr unterschiedlich sein kann, die zweitin- stanzliche Beschwer einheitlich mit 50% der behaupteten, aber nicht rechtshängigen Ansprüche zu bemessen (BGH, Beschluß vom 3. Mai 2000 - IV ZR 258/99 - VersR 2000, 1430 unter 2 m.w.N.). Der für die Festsetzung der Beschwer gemäß § 546 Abs. 2 ZPO maßgebliche Zeitpunkt ist die letzte mündliche Verhandlung vor dem Be- rufungsgericht (BGH aaO). Ausgehend von einer monatlichen Prämie in Höhe von 503,11 DM (nicht 477,01 DM), nachgewiesenen Heilbehandlungskosten in der Zeit bis April 2001 in Höhe von 7.462,98 DM und weiteren 60.695,64 DM so- wie von glaubhaft geschätzten Behandlungskosten der Ärzte A. /Dr. D. (zu unterscheiden von der Dialyse durch die P., deren Kosten bis April 2001 belegt sind) in der Zeit von Januar 2001 bis 2. Mai 2001 (Datum der letzten Berufungsverhandlung) in Höhe von 4.529,70 DM ergibt sich folgende Berechnung: - 4 - 42 x 503,11 DM 21.130,62 DM 50% der Gesamtsumme der nachgewiesenen Heilbehandlungskosten bis 2. Mai 2001 34.079,26 DM 50% der geschätzten Arztkosten vom 1. Januar bis zum 2. Mai 2001 2.264,85 DM 57.474,73 DM Terno Seiffert Ambrosius Wendt Dr. Kessal-Wulf